Aktuelle Entscheide des EGMR und EuGH im Bereich der Bioethik

Imago Hominis (2012); 19(1): 6-11
Thomas J. Piskernigg

I. Einleitung

In jüngerer Zeit haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Urteile gefällt, die aus ethischer Sicht erfreulich sind oder zumindest eine positive Tendenz aufweisen. Im Folgenden werden die tragenden Entscheidungsgründe herausgearbeitet, die zu diesen erstaunlichen Ergebnissen geführt haben. Die entscheidende Frage dabei ist: Haben die genannten Gerichtshöfe tatsächlich einen „Kurs auf das Naturrecht“ eingeschlagen, oder muss man die Entscheidungen lediglich als zwar im Ergebnis (tendenziell) positive, aber jederzeit umkehrbare Momentaufnahmen ansehen?

II. Verbot der Ei- und Samenzellenspende bei In-Vitro-Fertilisation (IVF) menschenrechtskonform?

1. Zur Vorgeschichte

Am 1. April 2010 hat noch alles anders ausgesehen: Damals sah der EGMR (Fall S.H. and others v. Austria, appl. no. 57813/001) in einer Kammerentscheidung im Verbot von Ei- und Samenzellenspende zum Zwecke der IVF eine Verletzung des Menschenrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Diskriminierungsverbots (Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK).2

Der Gerichtshof betonte zwar allgemein den großen Ermessensspielraum nationaler Gesetzgeber in ethisch bzw. gesellschaftlich umstrittenen Regelungsbereichen. Sogar ein Totalverbot künstlicher Fortpflanzungstechniken sei zulässig. Sobald jedoch ein nationaler Gesetzgeber gleichsam die Tür zur Anwendung künstlicher Fortpflanzungstechniken aufmachte, schien ihm der EGMR kaum mehr Möglichkeiten einzuräumen, diese Erlaubnis einzuschränken. Die Begründung des EGMR lief somit praktisch auf eine „Alles-oder-nichts-Argumentation“ hinaus.3 Das aktuelle Urteil der Großen Kammer vom 3.11.2011 vollzieht nun eine Kehrtwendung und hebt die Entscheidung der („kleinen“) Kammer auf.

2. Auf welchen Beurteilungszeitpunkt bezieht sich die aktuelle Entscheidung?

In formaler Hinsicht ist zunächst eine gewisse Unklarheit in der Begründung des EGMR im jüngsten Urteil festzuhalten, und zwar dahingehend, ob die österreichische Regelung tatsächlich aktuellen menschenrechtlichen Maßstäben entspricht. Streng genommen war nämlich Gegenstand der Entscheidung des EGMR ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) aus 1997, welches die österreichische Regelung als mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar erachtete. Dementsprechend hält der EGMR nun fest: „[…] der Gerichtshof hat nicht zu erwägen, ob das gegenständliche Verbot der Samen- und Eizellenspende heute mit der Konvention vereinbar wäre oder nicht. Vielmehr ist zu entscheiden, ob diese Beschränkungen gerechtfertigt waren zu der Zeit, als sie vom österreichischen Verfassungsgerichtshof überprüft wurden“. Gleichzeitig wird allerdings betont: „Der Gerichtshof ist jedoch nicht daran gehindert, bei seinen Überlegungen nachfolgende Entwicklungen zu beachten.“4

Diese Diskrepanz ist deshalb erwähnenswert, weil aus der erstzitierten Feststellung manche schließen wollten, dass die aktuelle Entscheidung des EGMR nicht unbedingt etwas darüber aussage, ob die österreichische Regelung auch heute noch menschenrechtlich vertretbar sei.5 Gegen diese Leseart spricht freilich das zweitangeführte Zitat des EGMR; weiters der Umstand, dass dessen inhaltliche Argumentation in der Folge im Präsens verfasst ist und – was schon die Verweise auf die aktuelle Judikatur des Gerichtshofes zeigen – sehr wohl auf den aktuellen Stand Bezug nimmt, sodass nicht etwa bloß rechtshistorische Fragen erörtert werden.

3. Die Gedankenführung des EGMR

Zunächst hält der Gerichtshof – von einem demokratischen Standpunkt aus erfreulicherweise – fest, dass der Ermessensspielraum der Einzelstaaten in ethisch umstrittenen, von keinem allgemeinen Konsens getragenen Fragen groß sei. Diesbezüglich haben nämlich die zuständigen staatlichen Autoritäten einen direkten und kontinuierlichen Kontakt mit den gesellschaftlichen Strömungen in den einzelnen Ländern und seien daher prinzipiell in einer besseren Position als ein internationales Gericht, den Inhalt der moralischen Standards in ihrem Land und darauf basierend die Notwendigkeit für Restriktionen zu beurteilen.6

Es gebe zwar derzeit einen klaren Trend in der Gesetzgebung der Vertragsstaaten der EMRK, die Ei- und Samenzellenspende zum Zweck der IVF zuzulassen. Dieser gründe jedoch nicht auf langfristig etablierten Prinzipien, sondern sei bloß als Reflexion eines momentanen Entwicklungsstandes zu betrachten. Ein solcher dynamischer oder brüchiger Konsens vermindere den Entscheidungsspielraum der Staaten daher nicht. Die Einräumung eines Ermessensspielraumes bedeute indes nicht, dass die jeweiligen gesetzgeberischen Lösungen jenseits der Prüfkompetenz des Gerichtshofes stehen.7

Der Gerichtshof akzeptiert im Gegensatz zur Vorentscheidung nunmehr die von Österreich ins Treffen geführten, durch die restriktive Gesetzgebung bei der Eizellspende zu verhindernden Risiken, nämlich die Gefahr der Ausbeutung von sozial schwachen Frauen und die Gefahr der Selektion von Embryonen. Ausdrücklich anerkennt der EGMR auch das Ziel des FMedG, den im Zivilrecht lange etablierten Grundsatz „mater semper certa est“ (die Mutter ist immer sicher) aufrechtzuerhalten, indem man die Möglichkeit einer „Aufspaltung“ zwischen genetischer und biologischer Mutterschaft zu verhindern trachte.8

Besonders hervorzuheben ist, dass die Große Kammer den – zumindest – schlampigen Umgang der Vorentscheidung mit der Argumentation des VfGH behebt, indem sie auf dessen überzeugende Unterscheidung zwischen einer Adoption im üblichen Sinne und den familiären Verhältnissen nach einer Eizellspende Bezug nimmt.9

Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass relevante internationale Abkommen auf europäischer Ebene keine andere Beurteilung nahelegen. Ein Ad-hoc-Komitee von Experten betreffend die Entwicklung in den biomedizinischen Wissenschaften (1989) hielt etwa ausdrücklich fest, dass eine IVF nur mit Gameten des Paares durchgeführt werden sollte. Die Konvention über Menschenrechte und Biomedizin aus 1997 und das Zusatzprotokoll aus 2002 schweigen diesbezüglich. Die Richtlinie 2004/23/EG wiederum betont ausdrücklich die Freiheit der Mitgliedsstaaten, in diesem Bereich gesetzliche Maßnahmen zu setzen.10

Im Zusammenhang mit dem Verbot der Samenspende zum Zweck der IVF lobt der Gerichtshof ausdrücklich die österreichische Gesetzgebung als „sorgfältigen und vorsichtigen Versuch […], soziale Realitäten mit dem prinzipiellen gesetzlichen Zugang in diesem Bereich in Einklang zu bringen.“ Der Gerichtshof lässt auch nicht unerwähnt, dass die österreichische Gesetzgebung es Betroffenen freistellt, ins Ausland zu gehen und die in Österreich verbotene Technik dort in Anspruch zu nehmen, wobei die auf diesem Vorgang resultierenden familienrechtlichen Beziehungen vom österreichischen Zivilrecht anerkannt werden.11 ME wäre es allerdings unzutreffend, diese Möglichkeit als für den EGMR tragenden Grund für die Kompatibilität der gegenständlichen Regelung mit der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) anzusehen.

Abschließend betont der Gerichtshof noch die Pflicht der österreichischen Gesetzgebung, die kommenden Entwicklungen auf diesem Gebiet aufmerksam zu beobachten und die Gesetzgebung gegebenenfalls anzupassen.12

4. Resümee

Die aktuelle Entscheidung des EGMR ist im Ergebnis sehr erfreulich. Insbesondere besteht, zumindest derzeit, kein Zwang mehr zu einer „Alles-oder-nichts-Gesetzgebung“, wie dies noch die Entscheidung der Kammer gefordert hat, oder gar zur „liberalisierenden“ Vereinheitlichung der Gesetzgebung in diesem Bereich in allen Vertragsstaaten der EMRK.

Gleichzeitig darf man aber nicht vergessen, dass der EGMR sich gleichsam ein „Hintertürchen“ offengelassen hat, unter Berufung auf medizinische und sonstige Entwicklungen das Verbot der Ei- und Samenzellenspende zum Zwecke der IVF später doch noch für menschenrechtswidrig zu erklären.

Wie nun die österreichische Politik mit diesem Urteil umgehen wird, erscheint offen. Die Beibehaltung des status quo kann zumindest derzeit ohne weiteres gerechtfertigt werden. Allerdings haben gewisse Politiker, darunter Gesundheitsminister Stöger, schon die Bereitschaft anklingen lassen, das FMedG dennoch zu „liberalisieren“ und insbesondere die Ei- und Samenzellenspende zum Zwecke der IVF zuzulassen, wogegen das aktuelle Urteil tatsächlich nicht spricht – ethische Erwägungen hingegen sehr wohl.

III. Recht auf Abtreibung – nun doch nicht?

1. Hintergrund

In den letzten Jahren gab es zwei prominente Versuche, ein „Recht auf Abtreibung“ auf europäischer Ebene – d. h. gegen den demokratischen Willen der wenigen verbliebenen Staaten, in denen Abtreibung mehr oder weniger weitgehend verboten ist (z. B. Irland, Polen) – einzuführen, und zwar im Rahmen des Europarates. Der politische Vorstoß wurde von einer Mehrheit der parlamentarischen Versammlung des Europarates abgelehnt und teilweise in sein Gegenteil verkehrt. Die schließlich angenommene Resolution 1763 (2010)13 betont stattdessen das Recht der in medizinischen Berufen Tätigen, Mitwirkungen an Abtreibungen oder sonstigen Praktiken, die Ungeborene töten oder schädigen können, sowie an Euthanasie aus Gewissensgründen abzulehnen. Die britische Sozialistin und Initiatorin des ursprünglichen Vorstoßes, Christine McCafferty, sprach daraufhin von einer „Schande“ für den Europarat.14

Ein weiterer Vorstoß, der im Erfolgsfalle sogar die rechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten der EMRK mit sich gebracht hätte, ein mehr oder weniger weitgehendes „Recht auf Abtreibung“ einzuführen, war die Klage gegen die irische Abtreibungsregelung vor dem EGMR (der ebenfalls ein Organ des Europarates ist) im Fall A, B and C v. Ireland, appl. no. 25579/05.15

2. Vergleich der Argumente zum erstbesprochenen Urteil

Auch hier betonte der EGMR die Tatsache, dass nationale Regierungen gleichsam „näher am Puls“ der politisch relevanten Strömungen im jeweiligen Land seien, um zu beurteilen, ob eine Beschränkung des Privatlebens zum Schutze der öffentlichen Moral erforderlich sei.16 Er anerkannte, dass das strenge irische Abtreibungsverbot auf „profunden moralischen Werten“ basiere, wobei die im Verfahren ins Treffen geführten, in die Gegenrichtung weisenden aktuellen „Meinungsumfragen mit beschränkter Reichweite“ aus Sicht des Gerichtshofes keinen ausreichenden Beleg für einen Wandel bieten.17

Besonderen argumentativen Aufwand ließ der Gerichtshof der Verteidigung der irischen Abtreibungsregelung vor dem „internationalen Konsens“ angedeihen, der in Richtung mehr oder weniger weitgehender Abtreibungsfreigabe geht. Bekanntlich hat der Gerichtshof Veränderungen des „internationalen Konsenses“ immer wieder dazu benützt, „Nachzüglerstaaten“ auf neue, sich anderorts durchsetzende Interpretationen bestimmter Menschenrechte festzulegen – bisweilen gerade auf moralisch umstrittenen Gebieten.18

Im o. a. IVF-Urteil war es für den Gerichtshof einfacher, die der öffentlichen Moral in Österreich entsprechende restriktive Regelung zu akzeptieren, weil tatsächlich kein allgemeiner Konsens in Richtung „liberalerer“ Regelungen besteht. Im Falle der Abtreibung ist die irische Regelung, die ein Abtreibungsverbot sogar bei ernster Gesundheitsgefahr für die Mutter statuiert, hingegen in Europa einzigartig. Dementsprechend hätte der Gerichtshof die Regelung auf Basis etablierter Argumentationsmuster („Konsens“) verwerfen können. Aus welchen Gründen auch immer wollte er dies jedoch vermeiden und hat dazu dem Begriff des relevanten Konsenses eine bemerkenswerte Prägung gegeben: Nicht der Konsens auf Rechtsetzungsebene sei relevant, sondern der naturwissenschaftliche und philosophische bzw. weltanschauliche Konsens dahingehend, wann das Recht auf Leben beginne. Und auf dieser Ebene existiere eben kein Konsens, weshalb das irische Abtreibungsverbot nicht der EMRK widerspreche.19

Ob dieses Argument allein für den Gerichtshof zur Akzeptanz der irischen Regelung ausgereicht hätte, ist gleichwohl fraglich. Er nimmt nämlich sehr ausführlich Bezug auf die Möglichkeit für irische Frauen, ihre Kinder im Ausland straffrei abzutreiben.20 Es besteht somit eine durchaus nennenswerte Wahrscheinlichkeit, dass der EGMR ein Verbot für irische Frauen, ins Ausland “auszuweichen“, verwerfen könnte.

In einem Nebenpunkt beanstandet der EGMR die irische Regelung aber schließlich doch: Es fehle ein rechtsförmliches Verfahren, um im Vorhinein verbindlich festzustellen, ob eine Abtreibung (wegen Lebensgefahr) möglich sei. Ähnlich wie in einem bereits vor Jahren entschiedenen Fall betreffend Polen21 verlangt der Gerichtshof eine Art dem Eingriff vorgelagertes „Feststellungsverfahren“ (mit Rechtsmittelmöglichkeit) zwecks Klärung, ob eine Abtreibung in einem konkreten Fall rechtmäßig sei. Es sei unzumutbar, dass Betroffene (auch Ärzte) im Nachhinein mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen und im Extremfall nur dort die Möglichkeit haben zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abtreibung vorgelegen seien.22

3. Resümee

Wie es scheint, hat der EGMR die – im positiven Sinne – strenge irische Abtreibungsregelung gleichsam unter „Artenschutz“ gestellt. Obwohl sie im „europäischen Konzert“ einzigartig ist, hat der Gerichtshof Irland zu keiner Angleichung an den „europäischen Konsens“ gezwungen. Im Unterschied zum o. a. IVF-Fall scheint auch kein praktikables „Hintertürchen“ vorhanden zu sein, um die Entscheidung nach politischer Opportunität zu einem späteren Zeitpunkt zu revidieren, zumal weder abtreibungsfreundliche „Meinungsumfragen“ noch internationale rechtliche „Konsensentwicklungen“ bei konsequenter Anwendung der Kriterien des EGMR eine Neubewertung rechtfertigen würden. Bloß ein echter Wandel in den moralischen Überzeugungen der irischen Bevölkerung könnte eine für den Gerichtshof relevante Änderung begründen. Diesfalls würden die Iren aber wohl ohnehin selbst für eine „liberalisierende“ Neuregelung sorgen.

IV. Die Würde des Embryos vor dem EuGH

Der EuGH hatte in einem Vorlageverfahren23 festzulegen, was (oder vielmehr: wer) als „Embryo“ im Sinne des Artikels 6 (2) lit c der EU-Biopatent- richtlinie (98/44/EG)24 zu verstehen sei. Dabei verwies der Gerichtshof zwar zunächst auf die „unterschiedlichen Traditionen und Werthaltungen“ in den Mitgliedstaaten, auf welche er nicht eingehen wolle, da er sich darauf zu beschränken habe, die Richtlinie juristisch auszulegen.25

In der Folge konnte er, auch wenn er sich auf die Auslegung der Richtlinie beschränkte, der ethischen Brisanz der Vorlagefrage jedoch erwartungsgemäß nicht ausweichen. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie schloss er, dass der Begriff „Embryo“ weit auszulegen sei, und zwar nicht zuletzt unter Rückgriff auf die Menschenwürde.26 So kam er zu einer Definition, die im Folgenden ganz bewusst wörtlich wiedergegeben werden soll:

„Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein ‚menschlicher Embryo‘“.27

Begründend führte der EuGH zutreffend an, dass Befruchtung, Klonierung, aber selbst Verfahren zur Parthenogenese „den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang setzen“28 (und nicht, wie in den einschlägigen Diskussionen oft behauptet wird, die Entwicklungen zum Menschen). Damit entspricht der europarechtliche Befund, zumindest in bezug auf die Biopatentrichtlinie, der Rechtslage in Österreich, wo § 22 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) den Schutz ungeborener Kinder ab dem „Zeitpunkt ihrer Empfängnis“ statuiert.

Aus dieser Definition leitete der Gerichtshof konkrete Beschränkungen29 der Patentierbarkeit ab: Verbot der Patentierung von Erfindungen, die die Verwendung menschlicher Embryonen für industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke beinhalten (erlaubt seien ausschließlich therapeutische oder diagnostische Erfindungen, welche auf den jeweiligen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar seien); Verbot der Patentierung von Erfindungen, wenn die Entwicklung derselben, in welcher Phase auch immer, die Zerstörung bzw. Verwendung zerstörter Embryonen beinhaltet.

V. Schlussbemerkungen

Die Bilanz dieser Urteile kann nur positiv ausfallen. Auch wenn im Falle der IVF „Hintertürchen“ offenbleiben, um die Unterzeichnerstaaten der EMRK zu noch weiterer Zulassung unmoralischer Praktiken zu verhalten, so ist die Feststellung, dass die EMRK kein Recht auf Abtreibung (nicht einmal bei schwerer Gesundheitsgefahr, nur bei Lebensgefahr würde der EGMR wohl ein solches annehmen) enthält, geradezu Goldes wert. Für Österreich bedeutet dies z. B., dass man aus der EMRK keine Begründung für die Übergehung des § 22 ABGB, der ungeborene und geborene Menschen, soweit es ihre Rechte betrifft, gleichstellt, mehr gewinnen kann.30

Aus dem o. a. Abtreibungsurteil des EGMR Argumente für ein Abtreibungsverbot abzuleiten, wäre allerdings allzu optimistisch. Wie gesagt, hat das Abtreibungsurteil des EGMR eher defensiven Charakter. Dies bedeutet aber immerhin, dass Staaten, die eine strengere Abtreibungsregelung einführen oder in sonstigen Bereichen Zeichen für den Lebensschutz setzen wollen,31 konsequenterweise keine Verurteilung durch den EGMR zu befürchten haben sollten.

Die Tragweite der Vorabentscheidung des EuGH abzuschätzen, erscheint noch schwieriger. Eigentlich beschränkt sich die Angleichung des Europarechts an § 22 ABGB bloß auf den Anwendungsbereich der Biopatentrichtlinie. Dies ist gleichwohl nicht wenig, werden doch damit Forschungen, welche die – vom EuGH ausdrücklich anerkannte! – Menschenwürde des Embryos verletzen, zumindest wirtschaftlich uninteressant. Ein Verbot für Versuche am Menschen im Frühstadium (und seiner Vernichtung) folgt daraus jedoch wohl nicht unbedingt. Und was die Abtreibungsfrage betrifft, so hat das deutsche Bundesverfassungsgericht schon 1993 in geradezu erschütternder Weise gezeigt, wie man die gleiche Würde des ungeborenen Kindes betonen und im nächsten Atemzug den Staat verpflichten kann, für ungestörte, sogar vom Sozialsystem finanzierte Abtreibungsmöglichkeiten zu sorgen. Derartige argumentative Bocksprünge sind dem EuGH durchaus auch zuzutrauen. – Die Zukunft bleibt offen und „spannend“.

Referenzen

  1. Fall S.H. and others v. Austria, appl. no. 57813/00, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 3. November 2011, cmiskp.echr.coe.int/tkp197/search.asp (HUDOC-Database, letzter Zugriff am 6. Februar 2012)
  2. Eine Besprechung dieses Urteils samt Erläuterungen zu prozessualen Rahmenbedingungen findet sich bei Piskernigg T., Verbot von Samen- und Eizellenspende: eine Menschenrechtsverletzung?, Imago Hominis (2010); 17: 143-149
  3. Dazu kritisch Piskernigg T., siehe Ref. 2, 147 ff.
  4. Fall S.H. and others v. Austria, appl. no. 57813/00, siehe Ref. 1, Pkt. 84 des Urteils. Diese sowie weitere wörtliche Zitate sind meine eigenen Übersetzungen aus dem englischen Originaltext.
  5. So etwa der Grazer Medizinrechtsexperte Erwin Bernat im Interview mit der Tageszeitung „Die Presse“ am 3. November 2011
  6. Fall S.H. and others v. Austria, appl. no. 57813/00, siehe Ref. 1, Pkt. 94
  7. ebd., Punkte 96 f.
  8. ebd., Punkte 101 ff.
  9. ebd., Pkt. 105; so auch schon die Kritik bei Piskernigg T., siehe Ref. 2, 146
  10. ebd., Pkt. 107
  11. ebd., Pkt. 114
  12. ebd., Pkt. 118
  13. Resolution 1763 (2010) des Europarates, The right to conscientious objection in lawful medical care, assembly.coe.int/Main.asp (letzter Zugriff am 6. Februar 2012)
  14. So der Bericht auf der Internetseite „diestandard.at“ vom 8. Oktober 2010
  15. Fall A, B and C v. Ireland, appl. no. 25579/05, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 16. Dezember 2010, cmiskp.echr.coe.int/tkp197/search.asp (HUDOC-Database, letzter Zugriff am 6. Februar 2012)
  16. ebd., Pkt. 223
  17. ebd., Pkt. 226
  18. Siehe die vom EGMR selbst angeführten Zitate der Vorjudikatur in: ebd., Pkt. 234
  19. ebd., Pkt. 234 ff.
  20. ebd., Pkt. 239 ff.
  21. Fall Tysiac v. Polen; dazu Piskernigg T., Gesetzesvorstoß gegen die „Kind als Schaden-Rechtsprechung“, Imago Hominis (2007); 14: 231 ff.:227-242
  22. Fall A, B and C v. Ireland, appl. no. 25579/05, siehe Ref. 15, Pkt. 250 ff.
  23. Nach einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofes (in seinen Aufgaben vergleichbar mit dem österreichischen Obersten Gerichtshof)
  24. Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do (letzter Zugriff am 6. Februar 2012)
  25. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-34/10, 18. Oktober 2011,  curia.europa.eu/juris/document/document.jsf (letzter Zugriff am 6. Februar 2012), Begründung Pkt. 30
  26. ebd., Pkt. 33
  27. ebd., Spruchpunkt 1
  28. ebd., Begründung Pkt. 36
  29. ebd., Spruchpunkte 2 und 3
  30. Dies sei angesichts gewisser „Andeutungen“ des OGH, z. B. in der Entscheidung 5 Ob 148/07m, besonders betont.
  31. Man denke z. B. an den ursprünglich von der FPÖ geforderten und kürzlich vom Justizministerium wieder aufgegriffenen Ausschluss des Schadenersatzes für den Unterhalt eines aus „Versehen“ nicht abgetriebenen Kindes.

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Der Autor ist Prüfbeamter der Volksanwaltschaft. Der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder.

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