Der neue §217 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB)

Imago Hominis (2016); 23(1): 009-012
Marcus Knaup

Ein Grundmerkmal unserer Zeit scheint darin zu bestehen, das Leben und den Tod in die Kalküle der Macht einzubeziehen und zum Gegenstand der Politik zu machen. Leben und Sterben werden in zunehmender Weise durchreguliert. Man „lässt“ sterben und „macht“ leben.1 In diesem Kontext ist wohl auch der neue §217 StGB zu sehen, der am 6. November 2015 mit deutlicher Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossen wurde.2

Das deutsche Strafgesetzbuch kennt keine Bestrafung des Suizids resp. des Suizidversuchs. Von einer Pönalisierung der Beihilfe wurde aus rechtsdogmatischen Gründen abgesehen.3 Das neu verabschiedete „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ beabsichtigt, das Wirken von Sterbehilfevereinen – zu denken wäre hier beispielsweise an die Vereine Sterbehilfe Deutschland und Dignitas Deutschland – wie auch von Einzelpersonen, die assistierte Beihilfe zum Suizid regelmäßig anbieten, in Deutschland klar einzuschränken und ihnen den Boden zu entziehen. Geschäftsmäßige Angebote von Suizidbeihilfen sollen – so die Intention des Gesetzgebers – keine „normale Option“ sein, aus dem Leben zu scheiden. Wenn es entsprechende Angebote in Deutschland nicht gibt, entscheiden sich die Menschen auch nicht, auf diese Weise ihrem Leben ein Ende zu setzen.4 Am 5. November 2015 – also einen Tag bevor es zur Abstimmung über das neue Sterbehilfegesetz kam – hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das den Ausbau palliativmedizinischer Möglichkeiten und die bessere Versorgung schwerstkranker Menschen zum Inhalt hat.

Geworben wurde für den Gesetzesentwurf, der sich erfolgreich durchgesetzt hat, mit der Aussage, dass man Ärzte nicht zu kriminalisieren beabsichtige, und es sich dabei insgesamt um einen Vorschlag der goldenen Mitte handle: wodurch sich dieser Vorschlag abhob von einem Gesetzesentwurf, der die Suizidbeihilfe – ähnlich wie in Österreich5 – unter Strafe gestellt sehen wollte (BT-Drs. 18/5376; Sensburg / Dörflinger), und einem Gesetzesentwurf, der den Suizid und die Beihilfe nicht bestrafen wollte, wohl aber die gewerbsmäßige Ausübung resp. Förderung der Beihilfe zum Suizid (BT-Drs. 18/5375; Künast / Sitte / Gehring).6

Beschlossen wurde folgender §217 n.F. (StGB):
„(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“7

Im vorangehenden §216 StGB ist die Tötung auf Verlangen geregelt, im folgenden §218 StGB der Schwangerschaftsabbruch. Bis zum Jahr 1998 regelte §217 StGB die Tötung eines Kindes. In Kraft getreten ist das neue Gesetz am Tag nach der Verkündigung.

In der deutschen Medienlandschaft wurde insbesondere darüber diskutiert, dass mit dem neuen Strafrechtsparagraphen in Zukunft die Tätigkeit von Sterbehilfevereinen sowie in dieser Angelegenheit aktiven Einzelpersonen eingeschränkt wird. Mit dem Begriff „geschäftsmäßig“ ist eine auf Wiederholung angelegte Praxis gemeint, die strafrechtlich geahndet werden soll. Aus dem Suizid eine Dienstleistung zu machen, ist in den Augen des Gesetzgebers verwerflich. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat noch vor der Gesetzesabstimmung im November auf das Problem der Unbestimmtheit dieses Merkmals hingewiesen: Bedenken gebe es demnach hinsichtlich des verfassungsrechtlich geforderten Bestimmtheitsgebots.8

Werfen wir jedenfalls einen Blick auf die Begründung, die uns der Gesetzgeber selbst liefert, dann ist damit ein erstmaliges Tätigwerden gemeint, welches „den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt“9. Ein Sonderrecht für Ärzte wurde mit dem neuen Strafrechtsparagraphen nicht geschaffen. Ärzte, die wiederholt Patienten Suizidbeihilfe verschaffen, müssen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Straffreiheit heißt nicht, dass es ein Recht auf Selbsttötung bzw. auf Suizidbeihilfe gibt. Fragen stellen sich, wenn wir darauf schauen, wer von einer Strafbarkeit ausgenommen werden soll: nämlich Angehörige und solche Menschen, die dieser Person besonders nahe stehen (hiermit sind nicht nur Ehepartner gemeint und Menschen, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, sondern auch besonders enge Freundschaften). Nicht nur der sonntägliche Tatort-Zuschauer weiß, dass in vielen Familien nicht immer nur altruistische Beweggründe im Vordergrund stehen, sondern auch manches selbstsüchtige Motiv am Werke sein kann: Um an das elterliche bzw. großelterliche Erbe zu kommen, könnte zumindest eine ungute Beeinflussung in die Richtung stattfinden, den Weg in den Freitod zu gehen. Doch so weit müssen wir noch nicht einmal denken, wenn wir uns einfach vor Augen stellen, dass die Situation von Krankheit und Pflege ein Abhängigkeitsverhältnis darstellt: Eine Situation, in der ein geliebter Mensch (also gerade nicht irgendwer!) schwer krank ist, ist eine psychische und soziale Belastung für die Beteiligten. Man leidet mit, wenn der geliebte Mensch krank ist, und so mag sich dann auch der Gedanke einstellen, ihn von seinem Leiden „erlösen“ zu wollen. Und nicht zuletzt auch auf der Seite kranker Menschen wird in derartigen Grenzsituationen des Lebens ein Unbehagen gespürt, den lieben Angehörigen nicht weiter zur Last fallen zu wollen. Durchaus denkbar, dass dann auch der Wunsch entstehen kann, Beihilfe in Anspruch nehmen zu wollen. In den Worten des ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Johannes Rau: „Was die Selbstbestimmung des Menschen zu stärken scheint, kann ihn in Wahrheit erpressbar machen.“10 Und im Rückblick auf ein Gespräch mit einem Arzt hält Rau fest: „Wo das Weiterleben nur eine von zwei legalen Optionen ist, wird jeder rechenschaftspflichtig, der anderen die Last seines Weiterlebens aufbürdet.“11 Stellen die in §217 genannten Angehörigen einen Kontakt zu einer Sterbehilfeorganisation her, bleiben sie von einer Strafandrohung verschont – wenn ihr Handeln nicht zur Regel wird.

Im Gesetz steht nicht, dass überhaupt eine schwere Krankheit bzw. Nähe zum Tod vorliegen muss: worüber insbesondere auch im Vorfeld des Gesetzesentschlusses im Hinblick auf unterschiedliche Lebensschicksale immer wieder diskutiert wurde. So gesehen könnte ich auch auf die Idee kommen, eine nahestehende Person, die Liebeskummer hat resp. unter Depressionen12 leidet, dahingehend zu unterstützen, durch Suizid aus dem Leben zu scheiden. Es sollte eben nur nicht zur Regel werden; da muss noch nicht einmal ein kommerzielles Interesse dahinterstecken.

Es stellt sich z. B. auch die Frage, was mit einem schwer kranken Suizidwilligen ist, der ein entsprechendes Medikament nicht mehr selbst einnehmen kann. Läge hier vielleicht sogar eine Diskriminierung vor? Eine inhumane Haltung, wenn man nicht tätig wird? Gemäß §216 StGB ist die Tötung auf Verlangen strafrechtlich erfasst und explizit verboten. Doch auch hieran wird gerüttelt. Der deutsche Rechtsphilosoph Norbert Hoerster nimmt beispielsweise schon die Tötung auf Verlangen in den Blick (wobei er ignoriert, dass Menschen gerade in Grenzsituationen besonders labil und beeinflussbar sind) und diskutiert Situationen, in denen sehr kranke Menschen einen Wunsch in diese Richtung nicht mehr artikulieren können. Aktive Sterbehilfe sei in solchen Fällen dann zulässig, so Hoerster, wenn es im Interesse der betreffenden Person liege.13 Hierbei sei freilich große Vorsicht geboten, doch es sei „sicher ganz inhuman, dem Betroffenen von vornherein jede Sterbehilfe zu verweigern“14. Wenn er von Sterbehilfe spricht, meint er eine Hilfe zum Sterben, also Tötungsgehilfen, und nicht eine Hilfe beim Sterben, die Begleitung Sterbender.15

Aller Wahrscheinlichkeit nach erwarten uns nun auch Diskussionen darüber, ob der assistierte Suizid mit der Entnahme von Organen zwecks Organtransplantation gekoppelt sein darf. Für Versicherungen stellt sich die Frage, ob Lebensversicherungen ausgezahlt werden sollen, wenn die betreffende Person den Weg des assistierten Suizids gewählt hat.

Was noch vor den Novembertagen des Jahres 2015 im Bereich des Schweigens des Strafrechts lag, hat sich – so können wir die Straffreiheit interpretieren – in der Weise geändert, dass der Suizid als unterstützenswerte Tat anerkannt wurde – und damit nicht mehr nur ein anarchischer Akt ist, durch den jemand aus der Rechtsordnung heraustritt –, wodurch der Weg in Richtung einer Legalisierung der Suizidhilfe eingeschlagen wurde. Dies ist vom Rechtsgedanken her gesehen eigentlich nicht zu verstehen, insofern die Existenz eines Rechtsgenossen nicht zur Disposition gestellt werden kann.16

Mag es zwar die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, den Wunsch nach Suizidbeihilfe gerade nicht zu fördern, kann genau dies aber eine sich hieraus ergebende Folge sein. Hinter all dem scheint eine Geisteshaltung auf, die den Tod gestaltbar machen möchte, das Abschiednehmen nicht mehr aushalten will.17 Sterben soll „machbar“ sein, der Tod seiner Unverfügbarkeit entzogen und damit eines der letzten Tabus beseitigt werden. Auf dem Spiel steht dabei nicht weniger als das nackte Leben und die Zukunft einer humanen Gesellschaft selbst.

Referenzen

  1. vgl. Foucault M., In Verteidigung der Gesellschaft, in: Folkers A., Lemke T. (Hrsg.), Biopolitik. Ein Reader, Berlin (2014), S. 88-114, hier S. 90, 96
  2. Auf den Gesetzesvorschlag, der insbesondere mit den Namen von Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) verbunden ist und auch von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) unterstützt wurde, entfielen in der Schlussabstimmung 360 von 602 abgegebenen Stimmen. 233 Parlamentarier stimmten dagegen. Es gab 9 Enthaltungen. Der Fraktionszwang war für diese Abstimmung aufgehoben.
    Nicht durchsetzen konnten sich drei andere Gesetzesentwürfe: der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (BT-Drs. 18/5374, eingebracht von P. Hintze und C. Reimann), der Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung (BT-Drs. 18/5375, eingebracht von R. Künast und P. Sitte) sowie der Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung (BT-Drs. 18/5376, eingebracht von P. Sensburg und T. Dörflinger).
  3. Möglich ist eine Bestrafung wegen Unterlassung aufgrund der Garantenpflicht: Nimmt der Patient ein Gift ein und verliert das Bewusstsein, ist derjenige, der das Mittel gegeben hat, zur Rettung des Patienten verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, kann dies als unterlassene Hilfeleistung oder Totschlag eingestuft werden.
    Ein ärztlich assistierter Suizid ist durch die Musterberufsordnung (MBO-Ä) explizit verboten. Dieses ausdrückliche Verbot wurde allerdings nicht von allen Landesärztekammern übernommen: und diese sind letztlich rechtlich maßgebend.
  4. §217 StGB wird als ein abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen. Das bedeutet, dass durch die entstandene Möglichkeit, straffrei Suizidbeihilfe in Anspruch zu nehmen, die Gefahr wächst, dass auch Menschen ungewollt dies in Anspruch nehmen.
  5. Die Beihilfe zum Suizid kann nach §78 öStGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft werden. Auch in Großbritannien hat das Parlament am 11. September 2015 mit einer überaus deutlichen Mehrheit (330:118 Stimmen) die Suizidassistenz abgelehnt. Anders sieht die politische Situation in der Schweiz aus, wo private Vereine gegen Mitgliedsgebühren ihre Unterstützung beim Suizid anbieten. Im Jahr 2014 haben sich dort 25 Prozent mehr Menschen als 2013 zu einem assistierten Suizid entschieden, der offenbar immer mehr als „Dienstleistung“ und „Normalität“ wahrgenommen wird. (vgl. Kobler S., Selber entscheiden, ‚wann genug ist‘, in: Neue Zürcher Zeitung, 13. März 2015).
  6. In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, dass es keine „Geschäftemacherei mit dem Tod“ geben dürfe. Würde man diesen Gedanken jedoch einmal zu Ende denken, dürften auch Bestatter und Trauerredner keine Geschäfte machen. Ob etwas ethisch und rechtlich fraglich ist, hängt nicht daran, ob es Geld kostet.
  7. BT-Drucksache 18/5373
  8. hierzu: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags kritisiert Sterbehilfe-Gesetzentwürfe, Deutsches Ärzteblatt, 27. August 2015, www.aerzteblatt.de/nachrichten/63948/Wissenschaftlicher-Dienst-des-Bundestages-kritisiert-Sterbehilfe-Gesetzentwuerfe (letzter Zugriff am 12. Dezember 2016)
  9. BT-Drucksache 18/5373, S. 17
  10. Rau J., Wird alles gut? – Für einen Fortschritt nach menschlichem Maß, in: Graumann S. (Hrsg.), Die Genkontroverse. Grundpositionen, Freiburg / Basel / Wien (2001), S. 14-29, hier S. 24
  11. ebd., S. 24
  12. Schätzungsweise sind Zweidrittel der Suizide im Alter auf eine depressive Erkrankung zurückzuführen. Vgl. hierzu die Angaben des Nationalen Suizidpräventionsprogramms für Deutschland (NaSPro): www.suizidpraevention-deutschland.de (letzter Zugriff am 12. Dezember 2015).
  13. vgl. Hoerster N., Sterbehilfe im säkularen Staat, Frankfurt a. M. (1998), S. 70
  14. ebd., S. 70
  15. Gar nicht so weit entfernt – im belgischen Flandern nämlich – wurden im Jahr 2007 32 Prozent der Euthanasien ohne Einwilligung durchgeführt. Vgl. Chambaere K., Bilsen J., CohenJ. et al., Physician-assisted deaths under the euthanasia law in Belgium: a population-based survey, Canadian Medical Association Journal (2010); 182(9): 895-901
  16. „Die Idee des Rechts als einer Koexistenzordnung von Freien schließt […] unmittelbar jede Befugnis Privater aus, die Koexistenzbedingungen anzutasten oder gar einander bewusst den Tod zu geben. Das Recht selbst kann nur dann vom Tötungsverbot absehen, wenn es sich (wie im Notwehrrecht) um die Aufrechterhaltung des Rechtszustands selbst gegen das offene Unrecht handelt. […] Eine Gesellschaft, die ohne Grund im Recht tötet oder das Töten gestattet, ist entsprechend dabei, die Idee des Rechts selbst wie auch die der Rechtsstaatlichkeit zu Grabe zu tragen.“ Hoffmann T. S., Lasst die Finger davon, FAZ, 4. November 2015, S. 9
  17. Insofern die Beihilfe durch Angehörige als unterstützenswert und nicht mehr als Tabu angesehen wird, verwundert auch die Haltung der Deutschen Bischofskonferenz wie der Evangelischen Kirche in Deutschland, die das neue Gesetz „begrüßen“ und die Gesetzesinitiative im Vorfeld unterstützt haben (Vgl. z. B.: Gemeinsame Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin). Möglicherweise sehen ihre Vertreter in dem neuen Strafrechtsparagraphen angesichts anderer denkbarer Optionen das geringste Übel, doch von einer Kirche, die gerade nicht dem Zeitgeist hinterherlaufen sollte, hätte man erwarten können, dass sie sich stärker für einen Gesetzesentwurf engagiert, der noch weit konsequenter den Lebensschutz und das Wohl kranker und schutzbedürftiger Menschen vor Augen hat. Eine positive Ausnahme sind die Stellungnahmen der Bischöfe von Regensburg, Eichstätt und Passau.
    Der Verein Sterbehilfe Deutschland strebt eine Verfassungsklage an. Ob diese erfolgreich sein wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Fällt das Gesetz, wäre aufgrund des Zeitgeistes kaum zu erwarten, dass der auch in Art 1 GG verbürgten Würde des Menschen angemessener Rechnung getragen wird.


Weiterführende Literatur des Autors
    Leib und Seele oder mind and brain? Zu einem Paradigmenwechsel im Menschenbild der Moderne, Freiburg / München 2013, 3. Aufl. (2015)
    gem. mit T. S. Hoffmann (Hrsg.): Was heißt: In Würde sterben? Wider die Normalisierung des Tötens, Wiesbaden (2015)
    gem. mit M. Hähnel (Hrsg.): Leib und Leben. Perspektiven für eine neue Kultur der Körperlichkeit, Darmstadt (2014)
    gem. mit T. Müller und P. Spät (Hrsg.): Post-Physikalismus, Freiburg / München (2011)

Anschrift des Autors:

Dr. phil., Dipl. theol. Marcus Knaup
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