Euthanasie und Rechtsordnung. Rahmenbedingungen einer juristischen Diskussion über Euthanasie

Imago Hominis (1999); 6(2): 115-130
Kurt Schmoller

Zusammenfassung

1. Unterschiedliche Zielsetzung von Ethik und Recht: a) Begrenzte Aufgabe des Rechts, b) "Rechtsfreier Raum" und „rechtmäßiges Verhalten“. 2. Die „Würde“ des Menschen als rechtliches Argument: a) Juristische Beispiele für eine Verletzung der „Menschenwürde“, b) Folgerungen für den Bereich der Euthanasie, c) Das menschliche Leben als rechtlich geschützter Wert, d) Indirekter Einfluß der „Würde“ des Menschen. 3. Abstufungen innerhalb rechtswidriger Verhaltensweisen: a) Rechtswidriges, aber nicht strafbares Verhalten, b) (Straf-)Rechtswidriges, aber entschuldigtes Verhalten, c) Absehen von Strafe, Strafmilderung, d) Konsequenzen. 4. Zusammenfassende Thesen.

Schlüsselwörter: Rechtsordnung, Euthanasie, Würde des Menschen, Lebensschutz, rechtsfreier Raum

Abstract

1. Dissimilar aims of ethics and law: a) Limited function of law, b) Non-legal areas and legal conduct. 2. Human dignity as a legal argument: a) Legal examples of the violation of human dignity, b) Consequences for the area of euthanasia, c) Human life as a legally protected value, d) Human dignity as indirect influence. 3. Differentiations within illegal conduct: a) Illegal but non-punishable conduct, b) Illegal but excused conduct, c) Refrainment from punishment, midigation of penalty, d) Consequences. 4. Summarizing theses.

Keywords: Legal status, euthanasia, human dignity, protection of human life, non-legal areas


In fast allen Rechtsordnungen wird eine aktive direkte Euthanasie ( = eine aktive Tötung todkranker Personen zur Leidensverkürzung) als rechtswidrig, ja als Straftat der vorsätzlichen Tötung eingestuft. Zwar ist in vielen Rechtsordnungen vorgesehen, daß eine deutlich herabgesetzte Strafdrohung zur Anwendung kommt, wenn das Opfer in die Tötung eingewilligt bzw. diese verlangt hat, oder wenn der Täter durch Mitleid motiviert wurde1; teilweise führt auch erst ein Zusammentreffen beider Komponenten zur Herabsetzung des Strafrahmens2. Aber gerade die Existenz solcher strafmildernder Sonderregelungen zur vorsätzlichen Tötung bestätigt, daß selbst eine Tötung aus Mitleid und auf Verlangen des Opfers in diesen Rechtsordnungen als eine rechtswidrige und strafbare Handlung bewertet wird.

Weniger einheitlich ist die rechtliche Beurteilung jener Fälle, in denen der Täter keine unmittelbare Tötungshandlung setzt, sondern „lediglich“ einen Beitrag zur Selbsttötung des Patienten leistet (etwa durch Verschaffen des tödlichen Gifts). In den meisten Rechtsordnungen ist zwar – wie in Österreich – auch die „Mitwirkung am Selbstmord“ als eine eigene Straftat ausgestaltet3, in anderen europäischen Ländern, wie in Belgien, Deutschland, Finnland und Schweden, ist die Mitwirkung am Selbstmord aber gezielt straflos gelassen4. Hinzu kommt, daß im US-Bundesstaat Oregon im Jahr 1997 ein Gesetz („Death with Dignity Act“) in Kraft getreten ist, das in bestimmten Fällen eine ärztliche Mitwirkung am Selbstmord sogar ausdrücklich erlaubt5.

Darüber hinaus haben in den letzten Jahren einzelne Rechtsordnungen international Aufsehen erregt, in denen sogar eine unmittelbare Tötung in bestimmten Euthanasiefällen als rechtmäßig bewertet wurde bzw. wird. Ein im australischen Northern Territory im Juli 1996 in Kraft getretenes Gesetz („Rights of the Terminally Ill Act“), das in bestimmten Situationen eine Tötung Schwerkranker ausdrücklich erlaubt hat, ist allerdings im März 1997 durch eine Regelung des australischen Bundesparlaments („Euthanasia Laws Bill“) wieder außer Kraft gesetzt worden6. In den Niederlanden hat sich seit Anfang der 80er-Jahre eine Rechtsprechung entwickelt, nach der eine aktive Euthanasie unter bestimmten Voraussetzungen durch rechtfertigenden Notstand gedeckt und deshalb rechtmäßig sei; im Jahr 1994 wurde durch ein ergänzendes Gesetz geregelt, welche formellen Erfordernisse in einem solchen Fall eingehalten werden müssen7. Ganz ähnlich haben japanische Gerichte in zwei Grundsatzentscheidungen eine Rechtfertigung aktiver direkter Euthanasie für möglich gehalten, wenngleich die Voraussetzungen einer Rechtfertigung in den beiden konkreten Fällen nicht als gegeben erachtet wurden8. Auch im deutschen Schrifttum wird von einzelnen Autoren – beschränkt auf einige Ausnahmefälle – eine Rechtfertigung für möglich gehalten9.

Derartige rechtliche Entwicklungen, aber darüber hinaus wohl auch allgemein die steigenden Kosten der Intensivmedizin bei gleichzeitiger Verknappung der bereitstehenden Ressourcen, haben dazu geführt, daß der Problembereich der Euthanasie, insbesondere auch deren juristische Beurteilung, neuerdings verstärkt in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Diese Diskussion wird jedoch teilweise allzu emotional und – soweit es um die rechtliche Beurteilung geht – nicht immer mit dem notwendigen juristischen Hintergrundwissen geführt. Im vorliegenden Beitrag – der sich in erster Linie an Nichtjuristen wendet – werden deshalb einige wichtig erscheinende Rahmenbedingungen erörtert, die als Grundlage einer juristischen Diskussion über Euthanasie nicht unbeachtet bleiben sollten: Zunächst wird auf die unterschiedliche Zielsetzung von Ethik und Recht hingewiesen (unten 1). Danach wird untersucht, inwieweit die vielzitierte „Würde des Menschen“ als rechtliches Kriterium Schlußfolgerungen für den Bereich der Euthanasie zuläßt (unten 2). Schließlich soll aufgezeigt werden, daß sich die rechtliche Beurteilung eines Verhaltens nicht in der Alternative „rechtmäßig“ oder „rechtswidrig“ erschöpft, sondern daß die Rechtsordnung differenzierte Abstufungen zur Verfügung stellt, die in der Diskussion um die rechtliche Beurteilung der Euthanasie nicht nivelliert werden sollten (unten 3).

1. Unterschiedliche Zielsetzung von Ethik und Recht

a) Begrenzte Aufgabe des Rechts

Für eine juristische Diskussion erscheint als Ausgangspunkt wesentlich, daß die Rechtsordnung im Vergleich zu Ethik oder Moral einen beschränkten Aufgabenbereich hat10. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Rechts, die Anforderungen der Ethik bzw. Moral möglichst umfassend gegen jedermann durchzusetzen. Vielmehr unterliegt die Umsetzung ethischer (moralischer) Maßstäbe in rechtliche Verhaltensanforderungen in dreifacher Hinsicht einer Beschränkung:

Erstens dient das Recht (nur) der Regelung des menschlichen Zusammenlebens, insbesondere der Vermeidung bzw. Lösung sozialer Konflikte. Deshalb braucht die Rechtsordnung eine der Ethik widersprechende (unmoralische) Verhaltensweise dann nicht zu verbieten, wenn das Verhalten im wesentlichen nur Folgen für den Betroffenen selbst hat oder jedenfalls nicht maßgeblich in schutzwürdige Interessen Dritter eingreift11. Zweitens sind ethische (moralische) Maßstäbe häufig auf das in einer bestimmten Situation optimale Verhalten ausgerichtet, während es Aufgabe des Rechts nur ist, die für ein geordnetes Zusammenleben notwendigen Verhaltensanforderungen zu gewährleisten. Deshalb entsprechen rechtliche Verhaltensanforderungen grundsätzlich nur einem ethischen (moralischen) Mindestanspruch; ein darüber hinausgehendes ethisch bzw. moralisch hochstehendes Verhalten wird nicht verlangt12. Insofern werden die rechtlichen Ge- und Verbote heute geläufig als „ethisches Minimum“ bezeichnet13. Und drittens muß und darf die Rechtsordnung nur dort eingreifen, wo weniger einschneidende Mechanismen der Verhaltensregelung nicht ausreichen. Bei diesem Gesichtspunkt handelt es sich um eine Ausprägung des sogenannten „Subsidiaritätsprinzips“14.

Die genannten Beschränkungen des Rechts gegenüber der Ethik bzw. Moral resultieren letztlich daraus, daß dem Recht primär, wie Theo Mayer-Maly es ausgedrückt hat, die Rolle einer „Strategie des Friedens“ zukommt15. Danach ist die Aufgabe des Rechts vornehmlich, die Anwendung von Gewalt als Mittel zur Lösung gesellschaftlicher Interessengegensätze zu vermeiden. Dementsprechend gehört die Durchsetzung von Verhaltensanforderungen, die nicht der Friedenssicherung dienen, auch wenn sie ethisch begründet sind, nicht in den Aufgabenbereich des Rechts. Die friedenssichernde Aufgabe der Rechtsordnung kann sogar ein Grund dafür sein, in ethisch und gesellschaftlich umstrittenen Bereichen rechtliche Verhaltensregeln nur zurückhaltend einzusetzen. Denn in derartigen umstrittenen Bereichen besteht die Gefahr, daß durch einschneidende rechtliche Verbote und Sanktionen soziale Konflikte eher verschärft als bewältigt werden, so daß das Ziel der Wahrung eines friedlichen Zusammenlebens eher beeinträchtigt als gefördert wird.

Aus der dargelegten begrenzten Aufgabe des Rechts ist zum einen abzuleiten, daß nicht jede ethisch verwerfliche (unmoralische) Handlung auch rechtlich verboten sein muß, sondern gleichwohl „rechtmäßig“ sein kann. Im Zusammenhang mit der Euthanasie kann etwa die Selbsttötung als Beispiel herangezogen werden: Es soll hier nicht darauf eingegangen werden, daß bestimmte Fälle der Selbsttötung in anderen Kulturkreisen überhaupt als moralisch hochstehendes Verhalten angesehen worden sind16. Denn selbst wenn man dem moralischen Standpunkt der katholischen Kirche folgt, demzufolge „Selbstmord immer ebenso sittlich unannehmbar wie Mord“ ist17, sprechen gute Gründe dafür, einen Selbstmord nicht als „rechtswidriges“ Verhalten einzuordnen18. Zwar geht es zu weit, ein „Recht“ auf Selbstmord als Konsequenz der „Menschenwürde“ anzuerkennen19. Jedoch erscheint es unter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung des Rechts auf die Lösung sozialer Konfliktsituationen zwischen Personen sowie im Hinblick darauf, daß einer Selbsttötung durch ein rechtliches Verbot ohnehin nicht effektiv entgegengewirkt werden kann, verzichtbar, eine Selbsttötung als „rechtswidriges“ Verhalten einzustufen20. Damit ist nicht die rechtliche „Gutheißung“ einer solchen Verhaltensweise verbunden, sondern lediglich eine Selbstbeschränkung des Rechts zum Ausdruck gebracht. Auch wenn eine Rechtsordnung den Selbstmord nicht als „rechtswidrig" einstuft, hindert dies freilich nicht, eine Mitwirkung daran als rechtswidrig anzusehen und sogar unter Strafe zu stellen; denn erstens kann es sich dabei infolge der Involvierung mehrerer Personen um den Ausdruck eines Interessenkonflikts handeln (z.B. Ausübung von Druck zur Selbsttötung), und zweitens kann die Erforderlichkeit des Einsatzes rechtlicher Mittel bei Außenstehenden anders zu beurteilen sein als bei der Person des Selbstmörders.

Da die Rechtsordnung infolge ihrer begrenzten Aufgabe somit nicht alle ethischen (moralischen) Wertungen in rechtliche Verhaltensanforderungen umsetzt, können insbesondere ethisch (moralisch) unterschiedlich zu bewertende Verhaltensalternativen gleichermaßen „rechtmäßig“ sein. Dies zeigt sich etwa auch in Situationen, in denen die Ethik (Moral) einen erhöhten Einsatz des Einzelnen verlangt, das Recht dagegen weniger hohe Anforderungen stellt. Beispielsweise kann sein, daß in einer konkreten Situation die ethisch (moralisch) wünschenswerte Handlung wäre, einen todkranken Patienten mit hohem persönlichen Einsatz und unter Zurückstellung eigener Interessen zu pflegen, um dadurch sein Leben nach Möglichkeit zu verlängern und zu verschönern, während das Recht, das sich am „ethischen Minimum“ orientiert, eine so intensive Pflege unter Hintanstellung eigener Interessen nicht zur rechtlichen Pflicht macht. In einer solchen Situation wäre sowohl die Übernahme der intensiven Pflege als auch deren Unterlassung – obwohl ethisch (moralisch) unterschiedlich zu bewerten – gleichermaßen „rechtmäßig“.

Aus der begrenzten – primär friedenssichernden – Aufgabe des Rechts folgt weiters, daß sich die Unterscheidung zwischen „rechtmäßigen“ und „rechtswidrigen“ Verhaltensweisen vorrangig an der Beschaffenheit der Verhaltensweise als solcher, nicht an dem zugrundeliegenden Motiv oder der inneren Einstellung des Täters orientieren sollte. Allein ein ethisch verwerfliches (unmoralisches) Motiv macht eine bestimmte Verhaltensweise nicht „rechtswidrig", weil nicht allein das innere Motiv, sondern nur eine störende Verhaltensweise als solche den sozialen Frieden beeinträchtigt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur Ethik (Moral), innerhalb der das Motiv bzw. die innere Einstellung häufig eine entscheidende Rolle spielt. So wird etwa die Abgrenzung zwischen einer (als verwerflich beurteilten) Tötung zur Leidensverkürzung (= direkte Euthanasie) und einer (gutgeheißenen) lebensverkürzenden Schmerzbekämpfung (oft irreführend als „indirekte Euthanasie“ bezeichnet) aus ethischer Sicht i.d.R. anhand des Motivs oder der inneren Einstellung vorgenommen21. Für die rechtliche Abgrenzung zwischen (verbotener) direkter Euthanasie und (erlaubter) lebensverkürzender Schmerzbehandlung sollte dagegen nach Möglichkeit vermieden werden, vorrangig darauf abzustellen, aus welchem Motiv oder mit welcher inneren Einstellung der Täter gehandelt hat; vielmehr sollte sich auch in diesem Bereich die Abgrenzung an der Verhaltensweise als solcher orientieren22. Diesbezüglich kann daran angeknüpft werden, daß dem Patienten im Fall einer Tötung zur Leidensverkürzung das Leben genommen, aber kein positiver Wert verschafft wird; im Fall einer möglicherweise lebensverkürzenden Schmerzbehandlung fällt dagegen die dem Patienten verschaffte Lebensspanne mit geminderten Schmerzen oder sogar ohne solche als ein positiver Wert gegenüber dem Nachteil einer allfälligen Lebensverkürzung ins Gewicht. Aus dieser Überlegung ergibt sich der Maßstab für die Grenzziehung: Eine Schmerzbehandlung ist dann als zulässig anzusehen, wenn für den Patienten der Vorteil der ihm verschafften Lebensspanne mit geminderten Schmerzen oder ohne solche gegenüber dem Nachteil einer möglichen Lebensverkürzung überwiegt23; auf das Motiv oder die innere Einstellung des Handelnden braucht bei dieser Abgrenzung nicht zurückgegriffen zu werden.

Schließlich erscheint die Überlegung, daß das Recht in ethisch und gesellschaftlich umstrittenen Bereichen seine vorrangig friedenssichernde Aufgabe durch allzu scharfe rechtliche Sanktionen gerade gefährden kann, auch für den Bereich der Euthanasie relevant: Der Umstand, daß es sich insoweit um einen sensiblen und in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Problembereich handelt, spricht eher für einen gemäßigten Einsatz rechtlicher Sanktionen.

b) „Rechtsfreier Raum“ und „rechtmäßiges Verhalten“

Nicht endgültig geklärt ist, ob eine Rechtsordnung die Möglichkeit hat, ein bestimmtes Verhalten weder als „rechtswidrig“ noch als „rechtmäßig“ zu bewerten. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, die Rechtsordnung könne sich bei einzelnen Handlungen auch gezielt „der Wertung enthalten“. Handlungen, die von der Rechtsordnung weder als „rechtswidrig“ noch als „rechtmäßig“ bewertet werden, fielen in den sogenannten „rechtsfreien Raum“ oder präziser „rechtswertungsfreien Raum“; am ehesten könnten sie als „unverboten-unerlaubt“ gekennzeichnet werden24. Als Beispiele einer „unverboten-unerlaubten“ Handlung werden etwa die Selbsttötung25 oder auch Fälle einer straflosen Abtreibung26 genannt. Könnte sich die Rechtsordnung auf diese Weise einer Stellungnahme zur heiklen Problematik der Euthanasie entziehen?

Die Lehre vom „rechtsfreien Raum“ hat sich in dieser Form allerdings nicht durchgesetzt. Zwar gibt es Bereiche, die einer rechtlichen Regelung gar nicht zugänglich und insofern von vornherein „rechtsfrei“ sind, wie z.B. Gedanken, Meinungen oder Sympathien27. Auch trifft zu, daß das Recht bestimmte Bereiche menschlicher Verhaltensweisen gezielt ungeregelt läßt, etwa die Wahl der Grußform oder die Art des Gebrauchs von Eßbesteck. Aber diese Zurückhaltung bedeutet in Wahrheit nicht, daß derartige Verhaltensweisen in einem Bereich zwischen „rechtswidrigen“ und „rechtmäßigen“ Verhaltensweisen lägen. Indem die Rechtsordnung dem Einzelnen die Wahl zwischen verschiedenen Grußformen oder Tischsitten läßt, bringt sie vielmehr zum Ausdruck, daß alle diese Verhaltensweisen gleichermaßen mit der Rechtsordnung vereinbar, also „rechtmäßig“ sind28. Einen wirklichen „rechtswertungsfreien Raum" könnte man allenfalls bei völlig neu auftretenden Situationen bzw. Verhaltensweisen bejahen, zu denen die Rechtsordnung bisher nicht Stellung nehmen konnte. Bei Situationen und Verhaltensweisen aber, die seit jeher vorkommen und die deshalb jedermann, insbesondere auch den rechtsetzenden Organen, bekannt sind, läßt sich eine mangelnde Wertung durch die Rechtsordnung nicht überzeugend begründen: Indem das Recht solche Verhaltensweisen nicht verbietet, erklärt es sie im Umkehrschluß für „rechtmäßig“, d.h. aus rechtlicher Sicht „darf“ man sich entsprechend verhalten29. Soweit demnach der Begriff „rechtsfreier Raum“ auch auf Verhaltensweisen ausgedehnt wird, die bereits bisher so häufig vorgekommen sind, daß sie nicht als „der Rechtsordnung unbekannt“ angesehen werden können, sind diese Verhaltensweisen in Wahrheit nicht „rechts(wertungs)frei“, sondern „rechtmäßig“.

Bei der Einordnung als „rechtmäßige“ Verhaltensweise ist freilich zu beachten, daß damit kein über den Ausschluß der „Rechtswidrigkeit“ hinausgehendes positives Werturteil etwa im Sinn einer rechtlich oder gar sittlich erwünschten Verhaltensweise verbunden ist30. Dies ergibt sich aus der dargestellten beschränkten Aufgabe des Rechts: „Rechtmäßigkeit" eines Verhaltens bedeutet nur, daß kein hinreichender Grund gesehen wird, dieses Verhalten rechtlich zu verbieten.

Für den Problembereich der Euthanasie ergibt sich somit – da es sich nicht um eine neuartige, dem Gesetzgeber bisher unbekannte Problematik handelt –, daß hinsichtlich der einschlägigen Verhaltensweisen nur eine Einordnung als „rechtswidrig“ oder „rechtmäßig“ in Betracht kommt; entweder die Rechtsordnung bewertet solche Verhaltensweisen als rechtswidrig oder sie sind „rechtmäßig“. Die in der öffentlichen Diskussion manchmal erhobene Forderung, die Rechtsordnung solle sich in Bereichen wie der Euthanasie oder insbesondere der Mitwirkung am Selbstmord generell einer Wertung enthalten (und die Entscheidung dem Gewissen des Einzelnen überlassen), ist somit juristisch verfehlt: sofern die Rechtsordnung auf ein rechtliches Verbot verzichtet, bedeutet dies gleichzeitig, daß die jeweilige Verhaltensweise als „rechtmäßig“ bewertet wird; allerdings ist mit der Aussage, daß ein Verhalten „rechtmäßig“ ist, keine über das fehlende rechtliche Verbot hinausgehende Billigung verbunden.

2. Die „Würde“ des Menschen als rechtliches Argument

In der Diskussion um die Euthanasie wird häufig mit dem Kriterium der „Würde“ des Menschen argumentiert. Allerdings berufen sich – mit jeweils etwas anderer Akzentuierung – sowohl Gegner als auch Befürworter einer Legalisierung der Euthanasie auf dieses Kriterium. Einerseits hat beispielsweise die Päpstliche Akademie für das Leben im Februar 1999 ihre Generalversammlung, bei der in einer internationalen und interdisziplinären wissenschaftlichen Diskussion unter anderem die Ablehnung aktiver direkter Euthanasie thematisiert wurde, unter das Thema „Die Würde des Sterbenden“ gestellt31. Andererseits befürworten in der Literatur etwa Paul Moor und Timothy Quill unter Berufung auf die menschliche „Würde“ eine rechtliche Freigabe der Euthanasie32. Ebenso propagiert beispielsweise in Österreich der „Arbeitskreis menschenwürdig sterben“ die Zulässigkeit einer Euthanasie33. Und auch jenes Gesetz in Oregon, das eine ärztliche Mitwirkung am Selbstmord ausdrücklich erlaubt, ist als „Death with Dignity Act“ benannt34.

Dieser Diskussionsstand legt nahe zu prüfen, welche Schlußfolgerungen sich aus dem juristischen Kriterium der „Würde“ des Menschen ableiten lassen. Eine derartige Prüfung ist möglich, weil die „Würde“ des Menschen nicht nur ein theologischer und philosophischer, sondern auch ein wichtiger rechtlicher Maßstab ist.

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs ist die „Würde“ jedes einzelnen Menschen in zentralen rechtlichen Dokumenten immer wieder betont worden: Ausdrücklich erwähnt wird sie etwa in der Präambel der UN-Charta von 1945, in der Präambel und in Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 sowie in der Präambel des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 196635. Als Beispiel für einen ausdrücklichen Schutz der „Menschenwürde“ innerhalb einer staatlichen Verfassung ist etwa Art. 1 Abs. 1 des Deutschen Grundgesetzes zu erwähnen, in dem es heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Aber auch in Rechtsordnungen, in denen die „Würde“ des Menschen nicht explizit in der Verfassung erwähnt wird, wie etwa in Österreich, ist anerkannt, daß die „Gleichheit des Menschen in seiner Würde“ ein „allgemeines Rechtsprinzip“ und „ein dem positiven Recht vorgegebener Zustand“ ist36.

a) Juristische Beispiele für eine Verletzung der „Menschenwürde“

Hinsichtlich einer näheren Präzisierung des rechtlichen Inhalts der „Menschenwürde“ ist insbesondere die von Günter Dürig bereits 1958 – im Anschluß an Kant – vorgeschlagene Umschreibung, bei der die „Menschenwürde“ von ihrer Verletzung her definiert wird, auf breite Zustimmung gestoßen: „Die Menschenwürde ist getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird“37. Als krasse Beispiele einer Verletzung der „Menschenwürde“ werden in diesem Sinn etwa (außerhalb des Bereichs der Euthanasie) genannt: Folter, Sklaverei, Massenaustreibung, Völkermord, Entrechtung, Zwangsarbeit, Terror, Massenmord, Menschenversuche38. In bezug auf den Problembereich der Euthanasie fällt jedoch auf, daß die vorsätzliche Tötung eines einzelnen Menschen – trotz der Intensität eines solchen Eingriffs – nicht pauschal als eine Verletzung der „Menschenwürde“ erwähnt wird. Andererseits reicht der Schutz der „Menschenwürde“ über die genannten krassen Beispiele hinaus in Bereiche, in denen in deutlich geringerem Maß in die Rechte des Einzelnen eingegriffen wird als durch eine vorsätzliche Tötung. So wird etwa die Ansicht vertreten, daß beispielsweise auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in staatlichen Verfahren, eine künstliche (heterologe) Insemination, eine systematische Verletzung der Ehre, eine Besteuerung des Existenzminimums39, die Verwendung eines Lügendetektors40 sowie die Verlesung intimer Tagebücher im Strafverfahren41 gegen die „Menschenwürde" verstoßen, weil bei einem solchen Vorgehen die betroffenen Menschen zu Objekten herabgewürdigt würden. Darüber hinaus wird der Schutz der „Menschenwürde“ teilweise auch auf den Leichnam erstreckt und z.B. eine industrielle Verwertung von Leichenteilen als Verletzung der „Menschenwürde“ eingestuft42.

Hält man sich einerseits vor Augen, wie differenziert die „Menschenwürde“ in einzelnen Lebensbereichen gesehen wird, und andererseits, daß gerade die – das Wesen der Euthanasie prägende – vorsätzliche Tötung eines Menschen für sich nicht als Verletzung der Menschenwürde erwähnt wird, so entstehen erhebliche Zweifel, ob die „Würde“ des Menschen (als Rechtsbegriff) wirklich das für die rechtliche Beurteilung der Euthanasie vorrangig relevante Kriterium darstellt.

b) Folgerungen für den Bereich der Euthanasie

In Wahrheit lassen sich aus dem rechtlichen Schutz der „Würde“ des Menschen nur begrenzt Schlußfolgerungen für die rechtliche Beurteilung einer Euthanasie ziehen.

Insbesondere läßt sich nicht schon deshalb, weil durch die Euthanasie das Leben eines Menschen vorsätzlich verkürzt wird, eine Beeinträchtigung der „Menschenwürde“ bejahen43. Denn wenn man von der erwähnten Umschreibung ausgeht, derzufolge die „Würde“ eines Menschen dann verletzt ist, wenn dieser zum bloßen Objekt, Mittel oder einer vertretbaren Größe herabgewürdigt wird, so wird deutlich, daß eine Verletzung nicht aus einem bestimmten Erfolg (kürzeres oder längeres Leben), sondern stets nur aus einer bestimmten Behandlung, in der sich die Degradierung der Person zum Objekt manifestiert, resultieren kann. Für eine Beurteilung der Euthanasie unter dem Gesichtspunkt der „Würde“ des Menschen muß deshalb statt auf den Effekt der Lebensverkürzung auf die Art und die Umstände der Euthanasiehandlung abgestellt werden.

Bei einer Bewertung der Art und der Umstände der Euthanasiehandlung sind gewiß jene extremen Fälle einer „Euthanasie“ (die diese Bezeichnung allerdings ohnehin nicht verdienen) ohne Zögern als Verletzung der „Menschenwürde“ einzuordnen, in denen die fremdbestimmte Tötung eines Menschen mit der Bewertung dieses Menschen oder seines Lebens als „wertlos“ oder „lebensunwert“ begründet wird, wie dies in Deutschland zur Zeit des Nationalsozialismus praktiziert wurde44. Denn bei einer solchen auf angeblicher „Wertlosigkeit“ des betroffenen Menschen beruhenden Verfügung über sein Leben wird dieser im schlimmsten Sinn zum verfügbaren – sogar wertlosen – Objekt degradiert.

Dagegen können aus der „Würde“ des Menschen (als rechtlichem Begriff) gerade für die heute diskutierten Grenzbereiche der Euthanasie, bei denen in einer tragischen Krankheitssituation dem überlegten und menschlich verständlichen Wunsch des Patienten auf Beendigung seines Lebens Rechnung getragen wird, regelmäßig keine eindeutigen Schlußfolgerungen abgeleitet werden. Unabhängig davon, wie man solche Fälle einer Lebensverkürzung letztlich rechtlich beurteilt, läßt sich bei ihnen nicht überzeugend sagen, der Betroffene werde – dadurch, daß seinem eigenen eindringlichen und verständlichen Wunsch Rechnung getragen wird – als ein Objekt, ein bloßes Mittel oder eine vertretbare Größe behandelt. Man kann sich nämlich auch umgekehrt auf den Standpunkt stellen, daß der Betroffene dadurch, daß sein Wunsch und seine Selbstbestimmung respektiert werden, als Person ernstgenommen und deshalb gerade nicht wie ein verfügbares Objekt behandelt wird. Für die letzte Argumentation ließe sich insbesondere anführen, daß zur „Würde“ des Menschen anerkanntermaßen auch seine „Selbstbestimmung über höchstpersönliche Angelegenheiten“ gehört45. Deshalb verletzt etwa eine ärztliche Behandlung gegen den Willen des Patienten ihrerseits die menschliche „Würde“46. Ferner kann bei einem Patienten, der zu einer Willensäußerung nicht mehr fähig ist, eine unangemessene Verlängerung des Sterbeprozesses durch medizinische Technik der „Würde“ des Patienten widersprechen, wenn dieser gerade dadurch – insbesondere aus medizinischem Interesse – als bloßes Objekt behandelt wird47.

Vor allem hinsichtlich einer Selbsttötung – und einer Mitwirkung daran – läßt sich nicht hinreichend begründen, daß diese generell die „Menschenwürde" (als Rechtsbegriff) verletze. Allein durch die Begehung eines Selbstmords wird der Betroffene von niemandem zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt48. Aber auch durch die von einem anderen geleistete Hilfe bei der Verwirklichung eines eigenverantwortlich gefaßten Selbsttötungsentschlusses wird der Selbstmörder nicht als Objekt oder Mittel zum Zweck behandelt49. Man mag zwar eine Mitwirkung am Selbstmord – wie in vielen Staaten – als strafbares Unrecht einstufen, der Unrechtsgehalt läßt sich dabei aber nicht primär mit einer Verletzung der „Menschenwürde“ (als Rechtsbegriff) begründen50.

Somit zeigt sich, daß das Kriterium der „Würde“ des Menschen, so wie es in rechtlichem Zusammenhang verstanden wird, gerade in den fraglichen Grenzbereichen der Euthanasie keine eindeutige rechtliche Stellungnahme zuläßt.51

c) Das menschliche Leben als rechtlich geschützter Wert

Die Ambivalenz des rechtlichen Maßstabs der „Würde“ des Menschen in den problematischen Fällen einer Euthanasie spricht dagegen, vorrangig anhand dieses Kriteriums zu argumentieren. Vielmehr sollte anstelle der „Würde“ des Menschen jener rechtliche Gesichtspunkt in den Vordergrund gerückt werden, aus dem sich die Problematik der Euthanasie gerade ergibt: der Schutz des menschlichen Lebens als solcher. Da jede Euthanasie wesensgemäß in einer Verkürzung des menschlichen Lebens besteht, ist das Spannungsverhältnis zum rechtlichen Lebensschutz evident. Auch besteht kein Zweifel, daß das menschliche Leben grundsätzlich der höchste von der Rechtsordnung zu schützende Wert ist. Während der rechtlichen Garantie der „Würde“ des Menschen im wesentlichen erst nach dem Zweiten Weltkrieg die heutige hohe Bedeutung beigemessen wurde, gehört der Schutz des menschlichen Lebens seit jeher zum Kernbereich jeder Rechtsordnung.

Die zentrale Bedeutung des Lebensschutzes kommt nicht nur in den hohen Strafdrohungen für Tötungsdelikte zum Ausdruck, sondern zeigt sich ebenso in internationalen Dokumenten und staatlichen Verfassungen, in denen der Lebensschutz – häufig neben der Achtung der „Würde“ des Menschen – verankert ist. So wird das „Recht auf Leben“ in Art. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948, in Art. 2 EMRK 1950, in Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte 1966 sowie beispielsweise in Art. 2 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes jeweils an vorderster Stelle der Grundrechtskataloge garantiert. Die eigenständige Bedeutung des Lebensschutzes neben dem rechtlichen Maßstab der „Würde“ des Menschen kommt insbesondere auch in der Präambel der UN-Charta 1945 zum Ausdruck, wenn dort „Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit" nebeneinandergestellt sind. Die getrennte Erwähnung beider Komponenten macht deutlich, daß es nicht nur darum geht, jedem Menschen unter Achtung seiner „Würde“ zu begegnen, sondern daß die Erhaltung jedes Menschenlebens für sich als hoher „Wert“ anzusehen ist52.

Der Unterschied zwischen der „Würde“ des Menschen und dem „Wert“ des menschlichen Lebens wird auch in den einschlägigen Dokumenten der Katholischen Kirche berücksichtigt. So ist etwa der erste Abschnitt der von der Kongregation für die Glaubenslehre verfaßten „Erklärung zur Euthanasie“ nicht mit „Würde des menschlichen Lebens“, sondern mit „Wert des menschlichen Lebens“ umschrieben53. Besonders deutlich wird die Trennung beider Komponenten in der Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“, in der das, „was ... zum Leben selbst im Gegensatz steht“, von dem unterschieden wird, „was immer die menschliche Würde angreift“; für beide Bereiche werden jeweils unterschiedliche Beispiele genannt, wobei die „Euthanasie“ – zutreffend – allein der ersten Gruppe zugeordnet wird54.

Geht man bei der rechtlichen Beurteilung der Euthanasie nicht primär vom Schutz der „Würde“ des Menschen, sondern unmittelbar vom Schutz des menschlichen Lebens aus, so ist eine klarere Ausgangsposition geschaffen: Man braucht sich dann nämlich nicht auf die problematische Frage einzulassen, ob es gegen die „Würde“ des Menschen (als rechtlicher Maßstab) verstößt, wenn man dem eindringlichen Wunsch des in einer tragischen Krankheitssituation befindlichen Patienten auf Tötung oder Mithilfe beim Selbstmord Rechnung trägt, oder ob nicht umgekehrt ein solches Verhalten eher der „Würde“ des Patienten entspricht als ein beharrliches Ignorieren seines Wunsches. Der entscheidende Ausgangspunkt ist vielmehr, daß jede Euthanasie evidentermaßen das Rechtsgut „Leben“ beeinträchtigt. Von daher erscheint als die zentrale juristische Fragestellung, ob es hinreichende Argumente gibt, den von der Rechtsordnung grundsätzlich umfassend gewährten Lebensschutz für bestimmte Krankheitssituationen teilweise zurückzunehmen. Der Verweis auf den insoweit ambivalenten rechtlichen Maßstab der „Würde“ des Menschen reicht dabei weder zur Begründung des einen noch des anderen Ergebnisses aus.

d) Indirekter Einfluß der „Würde“ des Menschen

Auch wenn der Lebensschutz als solcher zum Ausgangspunkt einer rechtlichen Beurteilung der Euthanasie gemacht wird, ist die „Würde" des Menschen doch unter einem Aspekt indirekt für die Ausgestaltung des rechtlichen Lebensschutzes bedeutsam. Die jedem Menschen zukommende „Würde" steht nämlich generell entgegen, einen Menschen (in welcher konkreten Lebenssituation auch immer) als „wertlos“ zu behandeln; denn dadurch würde man über ihn wie über ein wertloses Objekt verfügen. Daraus ergibt sich, daß alle Argumente für eine Rücknahme des rechtlichen Lebensschutzes, die auf eine „Wertlosigkeit“ des betreffenden Lebens (und damit des betreffenden Menschen in der jeweiligen Lebenssituation) hinauslaufen, gegen die rechtlich garantierte „Würde“ des Menschen verstoßen.

Somit folgt aus der rechtlichen Garantie der „Würde“ des Menschen zwar kein unmittelbares Argument gegen jede Form der Euthanasie; es wäre aber ein Verstoß gegen diese „Würde“ des Menschen, die Zulässigkeit einer Euthanasie mit der „Wertlosigkeit“ des konkreten Lebens zu begründen.

3. Abstufungen innerhalb rechtswidriger Verhaltensweisen

Für eine differenziertere juristische Argumentation zur Euthanasie erscheint von zentraler Bedeutung, daß innerhalb der Rechtsordnung nicht allein die Alternative besteht, ein Verhalten als „rechtswidrig“ oder „rechtmäßig" zu bewerten. Vielmehr stellt die Rechtsordnung innerhalb der „rechtswidrigen“ Verhaltensweisen auf verschiedenen Ebenen bedeutsame Abstufungen zur Verfügung, die gleichsam eine stufenweise Skala von einer nahezu folgenlosen Rechtswidrigkeit bis zur schwersten Sanktion einer jahre- oder lebenslangen Freiheitsstrafe abdecken. Der Zuordnung innerhalb dieser Skala sollte nicht weniger Aufmerksamkeit geschenkt werden als der Abgrenzung zwischen „rechtmäßigen“ und „rechtswidrigen“ Verhaltensweisen.

a) Rechtswidriges, aber nicht strafbares Verhalten

Ein erheblicher Unterschied besteht darin, ob eine bestimmte Verhaltensweise lediglich als Verstoß gegen Zivil- oder Verwaltungsrecht (z.B. auch ärztliches Standesrecht) eingestuft wird oder ob es zum Einsatz des schärfsten rechtlichen Instrumentariums, des Strafrechts, kommt. Viele Verhaltensweisen sind zwar zivil- oder verwaltungsrechtswidrig, ziehen aber keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich, etwa die Nichterfüllung einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit oder der (schlichte) Verstoß eines Beamten gegen seine Dienstpflicht. Im Hinblick auf den Schutz menschlichen Lebens ist insofern beispielsweise interessant, daß das deutsche Embryonenschutzgesetz verschiedene einschlägige Verhaltensweisen mit gerichtlicher Strafe bedroht55, während das entsprechende österreichische Fortpflanzungs- medizingesetz lediglich zivil- und verwaltungsrechtliche Regelungen enthält56. Als ein weiteres Beispiel aus dem Bereich des Lebensschutzes kann die „Fristenlösung“ beim Schwangerschaftsabbruch angeführt werden: So wird etwa sowohl die deutsche als auch die österreichische Regelung überwiegend dahin ausgelegt, daß ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der straffreien Frist zwar „rechtswidrig“ ist, aber keinen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt57.

Im Zusammenhang mit dem Problembereich der Euthanasie ist die Unterscheidung zwischen „einfacher Rechtswidrigkeit“ und „Strafrechtswidrigkeit“ vor allem hinsichtlich der Mitwirkung am Selbstmord in jenen Rechtsordnungen relevant, in denen diese nicht mit Strafe bedroht ist58. Es wird dann nämlich deutlich, daß aus der fehlenden Strafdrohung nicht ohne weiters auf die „Rechtmäßigkeit“ einer Mitwirkung am Selbstmord geschlossen werden darf. Vielmehr spricht z.B. in Deutschland für die Einordnung als „rechtswidrig“ (und lediglich nicht strafbar), daß im Fall Hackethal eine von diesem geplante und der Staatsanwaltschaft angekündigte Mitwirkung am Selbstmord durch eine polizeiliche Anordnung untersagt und diese Untersagung durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt worden ist59. Ferner ließe sich auch das internationale Aufsehen, das durch die Legalisierung der ärztlichen Mitwirkung am Selbstmord in Oregon erregt wurde60, nicht erklären, wenn seit jeher etwa in Belgien, Deutschland, Finnland und Schweden die Mitwirkung am Selbstmord ebenfalls „rechtmäßig“ wäre. In Wahrheit handelt es sich in diesen Ländern vielmehr nur um den Verzicht auf einen Straftatbestand, ohne daß die Mitwirkung am Selbstmord damit aber „legalisiert“ wäre.

b) (Straf-)Rechtswidriges, aber entschuldigtes Verhalten

Eine zusätzliche Abstufung ergibt sich daraus, daß die Rechtsordnung einem Täter, der ein „rechtswidriges“ und sogar „strafrechtswidriges“ Verhalten setzt, aufgrund einer besonderen psychischen Drucksituation einen Entschuldigungsgrund zubilligen kann, sodaß er ohne rechtliche Schuld handelt61. Auch bei schwersten Straftaten kommt in Ausnahmefällen eine solche Entschuldigung in Betracht; greift ein Entschuldigungsgrund ein, ist der Täter in einem einschlägigen Strafverfahren freizusprechen.

Im Zusammenhang mit dem Problembereich der Euthanasie wäre etwa denkbar, daß eine Rechtsordnung extreme Fälle einer Mitleidstötung, etwa wenn ein Angehöriger die Situation eines schwer leidenden und den eigenen Tod wünschenden Patienten nicht mehr länger mitansehen kann, zwar als einen rechtswidrigen Verstoß gegen das Tötungsverbot einstuft, dem Täter aber aufgrund der psychischen Drucksituation einen Entschuldigungsgrund zuerkennt.62

Nach der gegenwärtigen österreichischen Rechtsordnung dürfte ein Entschuldigungsgrund in Fällen einer aktiven direkten Euthanasie allerdings wohl generell nicht zur Anwendung gelangen: Ein auf solche Fälle zugeschnittener, spezieller Entschuldigungsgrund ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ferner wird im juristischen Schrifttum davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des (allgemeinen) entschuldigenden Notstands gem. § 10 StGB in Fällen einer aktiven direkten Euthanasie nicht erfüllt sind63. Zudem kann nach hM im Rahmen der vorsätzlichen Begehungsdelikte – anders als im Rahmen der Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte – auch nicht pauschal auf ein allgemeines Entschuldigungsprinzip der „Unzumutbarkeit“ zurückgegriffen werden; vielmehr ist bei vorsätzlichen Begehungsdelikten allein von den gesetzlich geregelten Entschuldigungsgründen auszugehen64. Deshalb wird derzeit in Österreich anstelle einer Verneinung strafrechtlicher Schuld nur eine weitgehende Reduktion der Strafe in Betracht kommen (unten c).

c) Absehen von Strafe, Strafmilderung

Eine weitere Möglichkeit der Rechtsordnung besteht darin, daß zwar ein rechtswidriges und auch schuldhaftes Verhalten bejaht wird, das Gesetz den Richter aber in bestimmten Ausnahmefällen ermächtigt, die Strafe weitgehend zu reduzieren oder sogar von Strafe „abzusehen“. Bei einem „Absehen von Strafe“ endet das Strafverfahren zwar mit einem Schuldspruch, der Richter kann aber gleichsam eine „Strafzumessung bis zum Nullpunkt“ vornehmen und im Einzelfall darauf verzichten, zusätzlich zum Schuldspruch eine Strafe zu verhängen.

Im Zusammenhang mit der Euthanasie ist insoweit etwa der in Deutschland von wissenschaftlicher Seite erarbeitete „Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe“ zu erwähnen, in dem vorgeschlagen wird, daß das Gericht bei einer „Tötung auf Verlangen“ in extremen Fällen, in denen „die Tötung der Beendigung eines schwersten, vom Betroffenen nicht mehr zu ertragenden Leidenszustandes dient, der nicht durch andere Maßnahmen behoben oder gelindert werden kann“, von Strafe absehen können soll65.

Dieser Vorschlag hat neuerdings in das polnische Strafgesetzbuch von 1997 Eingang gefunden, das in Art. 150 Abs. 2 für Fälle einer Tötung auf Verlangen beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von Strafe ermöglicht66.

Im gegenwärtigen österreichischen Strafrecht ist allerdings ein „Absehen von Strafe“ außer im Jugendstrafrecht generell nicht vorgesehen. Deshalb kommt auch in Fällen der Euthanasie ein gänzlicher Verzicht auf Strafe derzeit nicht in Betracht. Allerdings eröffnet die Regelung der außerordentlichen Strafmilderung in § 41 Abs. 1 Z 5 StGB die Möglichkeit, in Fällen einer Tötung auf Verlangen oder einer Mitwirkung am Selbstmord gem. §§ 77, 78 StGB bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und einer günstigen Täterprognose die Freiheitsstrafe bis auf einen einzigen Tag zu reduzieren. Ferner besteht die Möglichkeit, diese Strafe bedingt nachzusehen (§ 43 StGB) oder in eine Geldstrafe umzuwandeln (§ 37 StGB) und allenfalls auch letztere bedingt nachzusehen. Selbst in Fällen, in denen der Euthanasietötung kein ernstliches und eindringliches Verlangen des Patienten zugrundelag und deshalb der Schuldspruch auf Mord gem. § 75 StGB lautet, kann unter den Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung die Freiheitsstrafe gem. § 41 Abs. 1 Z 1 StGB immerhin bis auf ein Jahr – mit der Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht – reduziert werden.

Allerdings erscheint im Regelungsbereich des § 41 Abs. 1 Z 5 StGB nicht recht einsichtig, warum eine Reduktion der Freiheitsstrafe zwar bis auf einen einzigen Tag, nicht aber bis auf „Null“ möglich ist. Deshalb wäre für die Zukunft zu erwägen, die Möglichkeit eines gänzlichen Absehens von Strafe allgemein in die Regelung des § 41 Abs. 1 Z 5 StGB zu integrieren. Eine solche allgemeine Regelung würde dann auch in Fällen der Euthanasie bei außergewöhnlichen Umständen ermöglichen, auf eine Verhängung der Strafe neben dem Schuldspruch zu verzichten.

d) Konsequenzen

Die dargestellten Abstufungsmöglichkeiten innerhalb rechtswidriger Verhaltensweisen sollen verdeutlichen, daß die Diskussion um die rechtliche Beurteilung der Euthanasie verkürzt wird, wenn man sie auf die Frage der (gänzlichen) „Legalisierung“ beschränkt. Eine verantwortungsvolle juristische Diskussion sollte vielmehr, bevor die radikale Lösung einer Legalisierung gefordert wird, das Spektrum rechtlicher Differenzierungsmöglichkeiten im Auge behalten. Von diesem Ausgangspunkt ausgehend wäre zunächst zu diskutieren, ob bzw. in welchen Fällen einer (aktiven direkten) Euthanasie ein Absehen von Strafe ermöglicht werden sollte oder ob es Fälle gibt, in denen aufgrund einer extremen psychischen Drucksituation das Eingreifen eines Entschuldigungsgrunds sachgerecht erschiene.

4. Zusammenfassende Thesen

a) Eine juristische Diskussion über Euthanasie sollte die stets nur begrenzte Aufgabe des Rechts als einer „Strategie friedlichen Zusammenlebens“ berücksichtigen. Die Aufgabe des Rechts besteht nicht darin, ethische oder moralische Maßstäbe möglichst weitgehend in rechtliche Ge- und Verbote umzusetzen.

b) Die „Würde“ des Menschen, so wie sie bisher in Rechtsprechung und Schrifttum als rechtliches Kriterium verstanden wurde, ermöglicht weder eine pauschale Argumentation für noch gegen eine Legalisierung der Euthanasie. Für eine weiterführende juristische Diskussion über Euthanasie ist vielmehr vom hohen „Wert“ jedes menschlichen Lebens und folglich vom rechtlichen Lebensschutz als dem entscheidenden Maßstab auszugehen und zu fragen, ob es überzeugende Argumente für eine Einschränkung des rechtlichen Lebensschutzes in Fällen der Euthanasie gibt. Die „Würde“ des Menschen ist allerdings unter einem Aspekt indirekt von Bedeutung: sie steht entgegen, ein konkretes menschliches Leben als „wertlos“ anzusehen. Jede Einschränkung des rechtlichen Lebensschutzes mit dem Argument, daß das betreffende Leben „wertlos“ sei, wäre deshalb ein Verstoß gegen die „Menschenwürde“.

c) Die juristische Diskussion über Euthanasie wird verkürzt, wenn sie auf die Frage der (gänzlichen) „Legalisierung“ beschränkt wird. Vielmehr müssen für eine verantwortungsvolle rechtliche Stellungnahme die verschiedenen Abstufungsmöglichkeiten, die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt (rechtmäßig; rechtswidrig, aber kein Verstoß gegen ein Strafgesetz; strafrechtswidrig, aber entschuldigt; Schuldspruch, aber Absehen von Strafe oder weitgehende Strafmilderung) im Auge behalten werden.

Referenzen

  1. Vgl. Koch, Einführung und rechtsvergleichende Übersicht, in: Eser/Koch (Hrsg), Materialien zur Sterbehilfe (1991) 7 ff.
  2. So z.B. gem. Art. 114 schwStGB, Art. 300 griechStGB, Art. 150 polnStGB.
  3. Beispielsweise § 78 öStGB.
  4. Vgl. Koch, (Fn 1) 10 f. Vereinzelt ist auch allein eine Anstiftung, nicht dagegen eine bloße Beihilfe zum Selbstmord mit Strafe bedroht, etwa gem Art. 301 griechStGB und Art. 223-13 franzStGB. Gem Art. 110 russStGB ist nur die Veranlassung zum Selbstmord durch bestimmte Druckmittel strafbar.
  5. Dieses Gesetz wurde zunächst bereits 1994 beschlossen, anschließend allerdings durch einen Gerichtsentscheid suspendiert; Vgl. Koch, Die Gesetzgebung zur Sterbebegleitung im internationalen Vergleich, in: Konrad-Adenauer-Stiftung (Hrsg), Sterben und Tod – Medizinischer Fortschritt, ethische Fragen und rechtliche Aspekte der Sterbebegleitung (1997) 100; ders., Inwieweit ist „aktive“ Sterbehilfe strafwürdig?, in: Illhardt/Heiss/Dornberg (Hrsg), Sterbehilfe – Handeln oder Unterlassen?, 1998, 145 Fn 28. Inzwischen ist dieses Gesetz jedoch erneut in Kraft getreten; Vgl. den Art.ikel „Selbstmord mit Arzthilfe“ in: Salzburger Nachrichten vom 20.8.1998, 8.
  6. Kissane/Street/Nitschke, Seven deaths, in Darwin case studies under the Rights of the Terminally Ill Act, Northern Territory, Australia, The Lancet 1998:352,1097; Koch, in: Konrad-Adenauer-Stiftung (Fn 5) 99; ders., in: Illhardt u.a. (Fn 5) 145.
  7. Zur rechtlichen Entwicklung in den Niederlanden z.B. Griffiths/Bood/Weyers, Euthanasia and Law in the Netherlands (1998); Jochemsen, Euthanasia in Holland: an ethical critique of the new law, Journal of medical ethics 1994, 212 ff; Schepens, Überlegungen zur Euthanasiepraxis in Holland, Imago Hominis 1996, 77 ff; Koch, in: Illhardt u.a. (Fn 5) 145 f; Scholten, Landesbericht Niederlande, in: Eser/Koch (Fn 1) 451 ff; Baumgarten, The Right to Die (1998) 237 ff; Kimsma, Euthanasia and Physician Assisted Suicide in the Netherlands, in: Kampits (Hrsg), Medizin-Ethik-Recht (1994) 161; ders., Developments on Euthanasia in the Netherlands in 1994, in: Kampits (Hrsg), Medizin-Ethik-Recht II (1994) 151. – Für einen aktuellen Gesetzesentwurf zu einer geplanten ausdrücklichen gesetzlichen Straffreistellung bestimmter Fälle der aktiven Euthanasie vgl. Nederlands Juristen Blad 1998, 928 f.
  8. Vgl. Nishara, Die Rechtfertigung der Sterbehilfe in Japan, in: Szwarc/Wasek (Hrsg.), Das erste deutsch-japanisch-polnische Strafrechtskolloquium der Stipendiaten der Alexander von Humboldt-Stiftung (1998) 54 ff.; Yamanaka, Der Mensch zwischen Leben und Tod. Der Schutz des werdenden und des endenden Lebens im japanischen Recht, in: Kitagawa/Murakami/Nörr/Oppermann/Shiono (Hrsg.), Das Recht vor der Herausforderung eines neuen Jahrhunderts: Erwartungen in Japan und Deutschland (1998) 425 ff.
  9. Z.B. Otto, Recht auf den eigenen Tod? Strafrecht im Spannungsverhältnis zwischen Lebenserhaltungspflicht und Selbstbestimmung, Gutachten D zum 56. DJT (1986) 60 mwN.
  10. Vgl. dazu etwa auch die Enzyklika Evangelium Vitae von Papst Johannes Paul II. (1995) Abs.chn. 71: „Sicherlich ist die Aufgabe des staatlichen Gesetzes im Vergleich zu der des Sittengesetzes anders und von begrenzterem Umfang“.
  11. Vgl. z.B. Arthur Kaufmann, Rechtsphilosophie2 (1997) 217: „Hinzu kommt, daß die Rechtsnormen, insbesondere die Strafnormen, nur dort eingreifen dürfen, wo es um die Wahrung oder Wiederherstellung der gesellschaftlichen Ordnung geht, also nur wo Rechtsgüter tangiert sind, während die durch die Sünde verletzte Ordnung des einzelnen Menschen außerhalb der rechtlichen Sphäre bleiben muß.“ Ferner z.B. Seelmann, Rechtsphilosophie (1994) § 3 Rn 13: „Nur was den sozialen Frieden stört, was andere beeinträchtigt, darf Gegenstand rechtlicher Sanktionen sein.“
  12. Vgl. erneut Arthur Kaufmann aaO, „Auch wenn sich die Rechtsordnung letztlich als moralische Ordnung erweist, so folgt daraus doch keineswegs, daß alle moralische Ordnung rechtlich verfaßt sein müßte oder auch nur dürfte. Das Recht, das seine Forderungen an alle richten muß, auch an diejenigen, die zu anspruchsvollen moralischen Leistungen nicht imstande sind, kann immer nur Durchschnittsanforderungen gegenüber Durchschnittsmenschen aufstellen, d.h. das Recht kann nur solche Verhältnisse betreffen, in welchen von allen Menschen mit möglichst großer Annäherung das Gleiche verlangt werden kann. ... Was jedenfalls von Rechts wegen von allen gefordert werden kann und muß, können nur gewisse einfache moralische Handlungen sein, die auf die Erhaltung der notwendigsten Bedingungen des menschlichen Zusammenlebens ausgehen. Diese Beschränkung des Rechts auf den Bereich der einfachen elementaren Sittlichkeit sollte gerade in einer Zeit wie der unsrigen, in der sich eine allgemeine Unsicherheit auf ethischem Gebiet bemerkbar macht, oberste Richtschnur der Gesetzgebung und auch der Rechtsprechung sein.“
  13. Dieser Ausdruck geht zurück auf Jellinek, Die sozialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe (1967, Nachdruck der Ausgabe 1878) 42.
  14. Wiederum Arthur Kaufmann (Fn 11) 224, „Das Verhältnis von Recht und Moral ist ein Teilaspekt des Subsidiaritätsprinzips“. Vgl. zum Ganzen auch ders., Recht und Sittlichkeit (1964).
  15. Mayer-Maly, Rechtswissenschaft5 (1991) 202 ff.
  16. Vgl. mit besonderem Bezug zur Selbsttötung eines Sterbenskranken unter Beteiligung der Ärzte im antiken Rom: Rainer, Zur Euthanasie in der griechischen und römischen Antike, in: Bernat (Hrsg.), Ethik und Recht an der Grenze zwischen Leben und Tod (1993) 23, Für Japan ferner: Nishihara (Fn 8) 51 ff. Eine allgemeine Übersicht findet sich bei Amelunxen, Der Selbstmord. Ethik-Recht-Kriminalistik (1962). Vgl. auch Fletcher, In Verteidigung des Suizids, in: Eser (Hrsg) Suizid und Euthanasie (1976) 233 ff.
  17. Enzyklika Evangelium Vitae (Fn 9) Abs.chn 66. Vgl. dazu auch Spaemann/Fuchs, Töten oder sterben lassen? (1997) 18 ff. – Vgl. allerdings für eine innerkirchliche Kritik an der ausnahmslosen moralischen Verurteilung des Selbstmords, insbesondere mit Bezug auf Nr 2280 ff des Kathechismus der Katholischen Kirche: Beristain, Kriminologie und Theologie – Notwendigkeit einer wechselseitigen kritischen Öffnung, in: Triffterer-FS (1996) 35 ff.
  18. Allerdings gibt es historisch und rechtsvergleichend auch abweichende Beispiele: So waren etwa der Selbstmord sowie der versuchte Selbstmord in Österreich nach §§ 123-125 des Josephinischen Strafgesetzbuchs von 1787 strafbar (wobei im Fall eines gelungenen Selbstmords die Strafe gegen die Leiche vollstreckt wurde). Noch im Jahr 1991 wird berichtet, daß der Selbstmordversuch im australischen Northern Territory unter Strafe gestellt ist; Vgl. Heemann, Landesbericht Australien, in: Eser/Koch (Fn 1) 224 f. Ferner hat im März 1996 das höchste Gericht Indiens ein Gesetz bestätigt, in dem die versuchte Selbsttötung für strafbar erklärt wird; Koch in: Konrad-Adenauer-Stiftung (Fn 5) 100; ders in: Illhardt u.a. (Fn 5) 144.
  19. So aber in Deutschland etwa Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT 18 (1995) § 1 Rn 19 mwN. Dagegen ausführlich Otto (Fn 9) 11 ff. Für die Zuerkennung eines Rechts auf Selbstmord in der Verfassung de lege ferenda: Neeley, The Constitutional Right to Suicide (1996).
  20. Vgl. z.B. Wach, Strafrechtliche Probleme des Selbstmords, ÖJZ 1978, 483: Der Verzicht auf ein rechtliches Verbot des Selbstmords „ist im Aufgabenbereich des Rechts gegründet: Wirkungsbereich sind die Beziehungen zwischen Menschen, nicht aber die Beziehungen des Menschen zu sich selbst. Jeder Mensch steht zu sich selbst nicht in einem rechtlichen, sondern nur sittlichen Verhältnis“.
  21. Etwa wenn der entscheidende Unterschied darin gesehen wird, daß bei der lebensverkürzenden Schmerzbehandlung „der Tod nicht gewollt oder gesucht wird“; Vgl. Enzyklika Evangelium Vitae (Fn 9) Abschn. 65.
  22. Zum Teil wird allerdings auch in der juristischen Literatur für die Abgrenzung zwischen (verbotener) direkter Euthanasie und (erlaubter) lebensverkürzender Schmerzbehandlung allein auf die Willensrichtung, nämlich auf die vorrangige Absicht des Täters abgestellt; z.B. Moos in: Foregger/Nowakowski (Hrsg) Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Vorbem §§ 75-79 Rn 20 f. Ein solches Abs.tellen auf die „Absicht“ des Täters paßt aber auch schwer zur Konzeption der Tötungsdelikte: Für die „vorsätzliche“ Verwirklichung eines Tötungsdelikts reicht es nämlich aus, wenn der Täter die bewirkte Verkürzung des Lebens „ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet“ (= dolus eventualis); vgl. die Formulierung in § 5 Abs. 1 öStGB; rechtsvergleichend ferner Perron, Vorüberlegungen zu einer rechtsvergleichenden Untersuchung der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, in: Nishihara-FS (1998) 145 ff. Ein solcher Vorsatz – und damit die für ein vorsätzliches Tötungsdelikt erforderliche Willensrichtung – wird jedoch häufig auch bei einer lebensverkürzenden Schmerzbehandlung zu bejahen sein, wenn der Arzt die möglicherweise lebensverkürzende Wirkung seiner Behandlung erkennt und sich mit ihr abfindet.
  23. Dementsprechend wird auch von der im juristischen Schrifttum vorherrschenden Ansicht die Abgrenzung zwischen direkter Euthanasie und lebensverkürzender Schmerz.B.ehandlung primär anhand einer (objektiven) Interessenabwägung vorgenommen; Vgl. z.B. Eser, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. Kommentar25 (1997) Vorbem §§ 211 ff RN 26; Otto (Fn 9) 54 ff.
  24. Für eine Darstellung der in neuerer Zeit wesentlich von Arthur Kaufmann entwickelten Lehre vom „rechtsfreien Raum“ Vgl. mit zahlreichen Nachweisen Arthur Kaufmann (Fn 12) 226 ff, insbesondere 231 f. Eingehend auch Comes, Der rechtsfreie Raum. Zur Frage der normativen Grenzen des Rechts (1976); Schild, Die strafrechtsdogmatischen Konsequenzen des rechtsfreien Raumes, JA 1978, 449 ff, 570 ff, 631 ff.
  25. Arthur Kaufmann (Fn 12) 232; für diesen Fall ebenso z.B. Roxin, Strafrecht AT I3 (1997) § 14 Rn 27.
  26. Arthur Kaufmann, Rechtsfreier Raum und eigenverantwortliche Entscheidung. Dargestellt am Problem des Schwangerschaftsabbruchs, in: Maurach-FS (1972) 327 ff.
  27. Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 (1991) 371 mwN.
  28. Würde man jemanden, der gerade einen anderen grüßt, fragen, ob er davon ausgehe, sich „rechtmäßig“ zu verhalten, würde er dies gewiß spontan bejahen!
  29. Vgl. z.B. Gropp, Strafrecht AT (1997) § 6 Rn 31: „Dogmatisch ist ein Rückzug des Rechts aus der Regelungspflicht nicht möglich, weil das Recht um des Friedens Willen für jede Lebenssituation eine Entscheidung darüber treffen muß, was rechtmäßig ist, was man darf und was nicht.“
  30. Besonders deutlich etwa Roxin (Fn 26) § 14 Rn 1: „Insbesondere liegt in der Zubilligung eines Rechtfertigungsgrundes nicht die Aussage, daß das gerechtfertigte Verhalten positiv zu bewerten sei. Es wird von der Rechtsordnung nicht mißbilligt und damit akzeptiert, die Abgabe weiterer, positiver Werturteile gehört nicht zu den Aufgaben des Strafrechts.“ Eingehend ferner Gropp, § 218a StGB als Rechtfertigungsgrund: Grundfragen zum rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch, GA 1988, 24 ff.
  31. Ein von de Dios Vial Correa/Sgreccia herausgegebener Sammelband „The Dignity of the Dying Person“ befindet sich im Druck.
  32. Moor, Die Freiheit zum Tode. Ein Plädoyer für das Recht auf menschenwürdiges Sterben (1973); Quill, Death and Dignity (1993).
  33. Vgl. Kummer, Euthanasiedebatte in Österreich, Imago Hominis 1998, 83 ff. Für ähnliche Euthanasiegesellschaften in anderen Ländern Vgl. den Überblick bei Keyserlink in: Eser/v. Lutterotti/Sporken (Hrsg) Lexikon Medizin Ethik Recht (1989) 329 ff.
  34. Siehe Fn 5. Vgl. ferner den Gesetzesvorschlag von Ulrich Klug: „Die Tötung ist nicht rechtswidrig, wenn sie der Herbeiführung eines menschenwürdigen Todes, insbesondere der Beendigung eines schweren Leidenszustandes dient, der nicht durch andere Maßnahmen behoben oder gelindert werden kann.“ (in: Baumann u.a., Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe [1986] 36; der Vorschlag von Klug wurde allerdings nicht in den Alternativentwurf aufgenommen).
  35. In der EMRK von 1950 wird die „Würde“ jedes Menschen zwar nicht explizit angesprochen, aber doch in der Präambel durch die Bezugnahme auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vorausgesetzt.
  36. Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich (1988) Rn 245.
  37. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Art. 1 Abs. 1 (1958) Rn 28.
  38. Maunz u.a. (Fn 38) Rn 30.
  39. Zu diesen Beispielen etwa Maunz u.a. (Fn 37) Rn 36, 39, 41, 44. Zum Teil sind die genannten Bereiche freilich – wie jene der künstlichen Insemination – umstritten.
  40. Vgl. z.B. BGHSt 5, 332; BVerfG NJW 1982, 375.
  41. Vgl. z.B. BGHSt 19, 325; BGHSt 34, 397; BVerfGE 34, 238.
  42. Z.B. Maunz u.a. (Fn 37) Rn 26; Podlech, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1984) Art. 1 Abs. 1 Rn 59.
  43. Ausführlich Neumann, Strafrechtlicher Schutz der Menschenwürde zu Beginn und am Ende des Lebens, in: Prittwitz/Manoledakis (Hrsg) Strafrecht und Menschenwürde (1998) 60: „... der Eingriff in das Rechtsgut ‚Leben‘ impliziert keineswegs zwingend eine Verletzung der Würde des Menschen„.
  44. Vgl. z.B. Maunz ua (Fn 37) Rn 8. Zur „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ während des Nationalsozialismus etwa Klee, „Euthanasie“ im NS-Staat (1983).
  45. Zippelius, Bonner Kommentar zum Grundgesetz (1989) Art. 1 Abs. 1 Rn 79 ff.
  46. Zippelius aaO Rn 96.
  47. Zippelius aaO.
  48. Vgl. Zippelius aaO Rn 74: „... das wohlerwogene Aufgeben des eigenen Lebens (erscheint) nicht als würdeloses Handeln, das den Staat aufrufen dürfte, die Menschenwürde des einzelnen gegen diesen selbst zu schützen.“
  49. Vgl. Bydlinski, Fundamentale Rechtsgrundsätze (1988) 179: „... die Mitwirkung am wohlüberlegten Selbstmord eines anderen (verletzt) wohl kaum das Gebot der Respektierung der Person“.
  50. Es gibt vielfach Verhaltensweisen, die mit guten Gründen als strafbares Unrecht bewertet werden, ohne daß sie die „Würde“ des Menschen im rechtlichen Sinn verletzen (also ohne daß sie einen Menschen zu einem Objekt herabwürdigen), etwa eine Sachbeschädigung, ein Diebstahl oder eine Steuerhinterziehung, auch die meisten Fälle einer fahrlässigen Körperverletzung.
  51. Vgl. wiederum aufschlußreich Zippelius (Fn 45) Rn 15 und 68: „Die große Unschärfe des Menschenwürdebegriffs bringt die Möglichkeit mit sich, daß in dessen Bedeutungsspielraum verschiedene vertretbare Auslegungen miteinander konkurrieren, d.h. Auslegungen, von denen keine mit überzeugenden Gründen widerlegbar ist.“ Als Beispiel nennt Zippelius ausdrücklich den Bereich der „Sterbehilfe“. Und weiter: „Darüber, in welchem Umfang Art. 1 Abs. 1 die Achtung menschlichen Lebens gebietet, bestehen manche Unsicherheiten; gerade auch hier zeigt sich die Gefahr einer Überforderung der Menschenwürdegarantie und das Risiko, daß dort, wo die verläßliche Auslegung auf Grenzen stößt, persönliche Wertvorstellungen der Verfassung unterschoben werden“. Zur Ambivalenz des Kriteriums der „Menschenwürde“ im Bereich der Euthanasie neuerdings ausführlich auch Neumann (Fn 44) 51 ff.
  52. Ausführlich erörtert wird das Verhältnis zwischen Lebensschutz und „Personenwürde“, die beide als gleichrangige, aber inhaltlich verschiedene oberste „fundamentale Rechtsgrundsätze“ eingeordnet werden, von Bydlinski (Fn 49) 175 ff, zusammenfassend 291. vgl. ferner mit ausdrücklichem Bezug zur Euthanasie Neumann (Fn 43) 60 und 62: „Würdegarantie und Lebensschutz (sind) demnach zweierlei“; es darf „das Prinzip der Menschenwürde nicht mehr mit dem des Lebensschutzes vermengt werden“.
  53. Erklärung zur Euthanasie (1980) Abschn. I.
  54. Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute, Gaudium et spes (1965) Abschn. 27.
  55. ESchG 1990, BGBl I 2746. Näher dazu Keller/Günther/Kaiser, Kommentar zum Embryonenschutzgesetz (1992).
  56. FMG 1992, BGBl 275.
  57. Zur Regelung in § 218a Abs. 1 dStGB sowie zur Kritik an dieser Lösung z.B. Eser in: Schönke/Schröder (Fn 23) § 218a Rn 12 ff; Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze49 (1999) § 218a Rn 3 f. Zur entsprechenden Regelung in § 97 Abs. 1 Z 1 öStGB z.B. Schmoller in: Triffterer (Hrsg) StGB-Kommentar. System und Praxis, § 97 Rn 18 ff. – Allerdings ist die verbleibende „Rechtswidrigkeit“ des Schwangerschaftsabbruchs innerhalb der straffreien Frist durch zusätzliche Einschränkungen weitgehend auf eine rechtliche Folgenlosigkeit reduziert.
  58. Vgl. oben bei Fn 4.
  59. VG Karlsruhe NJW 1988, 1536; dazu Koch, Landesbericht Deutschland, in: Eser/Koch (Fn 1) 47 f.
  60. Vgl. oben bei Fn 5.
  61. Die Trennung zwischen rechtmäßigen (d.h. von der Rechtsordnung erlaubten bzw. tolerierten) und rechtswidrigen, aber nicht schuld.h.aften (d.h. verbotenen, aber aufgrund besonderer Umstände dem Einzelnen nicht vorwerfbaren) Verhaltensweisen ist heute in der Strafrechtsdogmatik international anerkannt. Vgl. rechtsvergleichend Eser/Fletcher (Hrsg) Rechtfertigung und Entschuldigung – Justification and Excuse Band I (1987), Band II (1988); Eser/Perron (Hrsg) Rechtfertigung und Entschuldigung Band III (1991); Eser/Nishihara (Hrsg) Rechtfertigung und Entschuldigung Band IV (1995).
  62. In diesem Sinn beispielsweise Hirsch, Behandlungsabbruch und Sterbehilfe, in: Lackner-FS (1987) 609 f und 617 ff mwN; Vgl. auch Beckert, Strafrechtliche Probleme um Suizidbeteiligung und Sterbehilfe unter besonderer Berücksichtigung historischer und ethischer Aspekte (1996) 268 ff. In Österreich wird eine Entschuldigung aktiver direkter Euthanasie in Extremfällen von Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht BT I5 (1998) §§ 77, 78 Rn 3 erwogen.
  63. Moos, WK Vorbem §§ 75-79 Rn 19 und § 77 Rn 41. Moos führt als Begründung an, daß der Eingriff in das Leben stets unverhältnismäßig schwerer wiege als der Vorteil der Abwendung von Qualen. Aber selbst wenn man diesem Abwägungsergebnis nicht folgt, dürfte (rechtfertigender wie entschuldigender) Notstand in Fällen einer aktiven direkten Euthanasie schon aus vorgelagerten Gründen ausscheiden: Der Grundgedanke des Notstands besteht nämlich darin, daß eine Handlung erforderlich ist, um ein Rechtsgut vor Schaden zu bewahren; § 10 StGB stellt deshalb darauf ab, daß der Täter einen „Nachteil von sich oder einem anderen abwendet“. Ein Nachteil wird aber nur dann „von einem anderen abgewandt“, wenn anschließend der andere ohne den Nachteil existiert und insofern ein Rechtsgut vor Schaden bewahrt wurde. Die Abwendung eines Nachteils von einem anderen dadurch, daß man den anderen insgesamt beseitigt (wie dies bei der aktiven Euthanasie zur Leidensverkürzung der Fall ist) erscheint daher durch den Grundgedanken des Notstands, nämlich der Errettung von Rechtsgütern, nicht gedeckt.
  64. Z.B. Triffterer, Österreichisches Strafrecht AT2 (1994) Kap 12 Rn 168 mwN. Zwar ist nicht ausgeschlossen, einzelne gesetzlich geregelte Entschuldigungsgründe durch Analogie auf ähnliche Konstellationen auszudehnen (so insb Fuchs Österreichisches Strafrecht AT I3 [1998] 207), für den Fall einer aktiven direkten Euthanasie fehlt aber auch eine entsprechende Analogiebasis.
  65. Baumann ua (Fn 34) 12; Vgl. auch Otto (Fn 9) 98.
  66. Näher dazu Janiszewski, Überlegungen über die Sterbehilfe aus der Perspektive des polnischen Strafrechts, in: Szwarc/Wasek (Fn 8) 70 f.

Anschrift des Autors:

Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller, Institut für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie, Kapitelgasse 5-7, A-5010 Salzburg

Hinweis

* Der vorliegende Beitrag geht in einzelnen Teilen auf ein Referat zum Thema "Euthanasia and Assisted Suicide: Juridical Profiles" zurück, das ich am 25. 2. 1999 vor der Generalversammlung der Pontificia Academia Pro Vita im Vatikan halten durfte. Das Referat wird in englischer Sprache veröffentlicht in: de Dios Vial Correa/Sgreccia (Hrsg.), The Dignity of the Dying Person (in Druck).

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Anthropologie und Bioethik
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