Editorial

Imago Hominis (2007); 14(3): 187-189

„Das grundlegende Menschenrecht, die Voraussetzung für alle anderen Rechte, ist das Recht auf das Leben selbst. Das gilt für das Leben von der Empfängnis bis zu seinem natürlichen Ende“, unterstrich Papst Benedikt XVI. am 7. September 2007 in der Wiener Hofburg vor dem Österreichischen Bundespräsidenten, der Bundesregierung und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Menschenrechte sind vorstaatliche und vorpolitische Rechte. Das bedeutet, dass kein Staat und kein politischer Prozess diese Rechte verleihen, sondern sie nur achten oder missachten kann. Menschenrechte und daher auch das Recht auf Leben kann es also nur unter der Voraussetzung geben, dass niemand – weder ein Gremium noch eine Einzelperson – befugt ist zu urteilen, ob jemand nun Subjekt solcher Rechte ist oder nicht. Die Tatsache, Mensch zu sein, muss genügen. Das Konzept der Menschenrechte ist einer der größten Fortschritte der Moderne. Daran zweifelt kein Bürger, der sich zum demokratischen Verfassungsstaat bekennt. Und doch muss es immer wieder in Erinnerung gerufen werden. Denn diese beinahe banal klingenden Grundsätze werden heute erstaunlicherweise in den bioethischen Debatten laufend vergessen, ausgehöhlt, umgedeutelt oder ignoriert. Erst kürzlich sah sich der deutsche Philosoph Robert Spaemann in einen bemerkenswerten Aufsatz in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Titel „Mensch oder nicht? Der ‚verbrauchte’ Embryo“(28. August 2007) abermals gezwungen, darzulegen, was eigentlich jedermann wissen sollte: dass der Embryo ein Mensch und daher auch Subjekt der Menschenrechte ist. „Das alles ist hundertmal gesagt worden, aber“ – so Spaemann – „offenbar immer noch nicht oft genug…“.

Dass man auf Grundlegendes nicht oft genug hinweisen kann, zeigt sich auch in der Abwegigkeit mancher österreichischer Rechtssprechung in Fragen des Lebensschutzes. So hat sich der Oberste Gerichtshof seit 1990 mehrmals in widersprüchlicher Weise mit der Frage „Kind als Schaden“ befasst (wrongful birth und wrongful conception). Es geht um Fälle, in denen es wegen des mutmaßlichen Mangels an ärztlicher Aufklärung zur Geburt eines Menschen kommt, der, wenn die Aufklärung gestimmt hätte, „rechtzeitig“ abgetrieben worden wäre, weil er den Erwartungen der Zeuger nicht entsprach. Diese Fälle sind natürlich furchtbar, absurd und abwegig. Besonders furchtbar ist das Schicksal des Kindes, das eigentlich gegen den Willen der Eltern einer Abtreibung entkommen ist; furchtbar, weil es in seiner Würde verletzt wird und als ungewollter Schaden gebrandmarkt wird. Völlig absurd ist die Lage des Arztes, der gerichtlich verurteilt wird, weil er – absichtlich oder unabsichtlich – das Leben eines unschuldigen Menschen rettet. Ganz abwegig ist aber die Haltung der Zeuger, die für die Weitergabe des Lebens unreif sind. Doch in einer Gesellschaft, in der sich die Logik des Tötens der Leibesfrucht durchgesetzt hat und das Unrechtsbewusstsein darüber nach mehr als 30 Jahren Fristenlösung verdunstet ist, wird die Haltung dieser Eltern von der gleichen Logik getragen und ist daher formell nachvollziehbar.

Fazit ist, dass solche Situationen ausweglos sind. Sie haben keine Lösung. Sie entstehen, weil man das Lebensrecht nicht konsequent als Menschenrecht durchsetzen will und die Schwächsten der Gesellschaft nicht mehr als unbedingte Subjekte dieses Rechtes anerkennt. Der Fortschritt der Moderne wird dadurch ab absurdum geführt. Man sollte also beim Konzept der Menschenrechte bleiben. Niemand darf sich befugt wähnen, darüber zu urteilen, ob ein Mensch Subjekt solcher Rechte ist. Für die Probleme, mit denen jene konfrontiert sind, die ungewollt Eltern werden oder die erfahren müssen, dass das Kind nicht den eigenen Wünschen entspricht, muss ernsthaft nach Lösungen gesucht werden, insbesondere was die Situation der Frauen anlangt. Zu meinen, dass die Tötung eines Menschen eine mögliche Lösung darstellt, ist hingegen ein tragischer Irrtum.

Dass es heute fast undenkbar scheint, dass ein unbedingtes Recht auf Lebensschutz jemals durchsetzbar sein wird, ist ein Armutszeugnis für unsere Gesellschaft, die nicht mehr bereit ist, sich für ihre schwächsten Mitglieder einzusetzen. Papst Benedikt hat es sich nicht nehmen lassen, eine klare Forderung vor der gesamten Bundesregierung zu formulieren: „Ich appelliere dabei an die politisch Verantwortlichen, nicht zuzulassen, dass Kinder zu einem Krankheitsfall gemacht werden und dass die in Ihrer Rechtsordnung festgelegte Qualifizierung der Abtreibung als ein Unrecht nicht faktisch aufgehoben wird.“

In diesem Heft diskutieren drei Juristen (M. Memmer, J. Zemanek und T. Piskernigg) kritisch die vorgebrachten Standpunkte zu diesem Thema und stellen auch Fälle aus anderen europäischen Ländern dar, wobei Piskernigg einen Ausweg aus dem Dilemma aufzuzeigen sucht. In den darauf folgenden Diskussionsbeiträgen werden drei Aspekte behandelt: K. Radner, Frauenarzt, bewertet die schwierige Lage des Gynäkologen in der Beratungssituation; K. Praniess-Kastner, Gemeinderätin und Wiener VP-Behindertensprecherin, stellt die Implikationen des „Kind als Schaden“-Urteils für den Umgang mit Behinderten dar, und schließlich zeigt W. Dorner, Präsident der Österreichischen Ärztekammer, den Widerspruch zwischen dem OGH-Erkenntnis und der ärztlichen Ethik auf.

Die Herausgeber

Institut für Medizinische
Anthropologie und Bioethik
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