Stellungnahme der Sektion Neurologie der Österreichischen Gesellschaft für Neurologie und Psychiatrie zur Frage des „Non-heart-beating-donors“

Imago Hominis (1998); 5(1): 36
  1. Wenn der Tod durch einen berechtigten Arzt festgestellt ist, ist der Betroffene als Leichnam zu betrachten.
    Nach dem Krankenanstalten-Gesetz (KAG) § 62a/Abs.1 aus dem Jahre 1982, BGBL 273 ist es „...zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wieder herzustellen...“.
  2. Werden nach Feststellung des klinischen Todes infolge Herzversagens Maßnahmen gesetzt, die die Gehirnfunktion positiv beeinflussen (Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der zerebralen Zirkulation) könnten, so gelten für die Feststellung des Individualtodes die Hirntodkriterien (Kriterien der Todesfeststellung „Gutachten des Obersten Sanitätsrates“ vom 26.6.1992).

Mitglieder der Kommission zur Frage des „Non-heart-beating-donors“ der Sektion Neurologie der ÖGNP:

Univ.Prof.Dr.G.Bauer
Univ.Prof.Dr.G.Ladurner
Univ.Prof.Dr.K.Niederkorn
Univ.Prof.Dr.E.Ott
Univ.Prof.Dr.E.Rumpl
Univ.Prof.DDr.J.Zeitlhofer

Institut für Medizinische
Anthropologie und Bioethik
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