Bioethik aktuell

Deutschland: Klares Votum gegen ärztliche Beihilfe zum Suizid

Bundesärztekammer beschließt ein berufsrechtliches Verbot zur Tötung auf Verlangen

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„Ärztinnen und Ärzten ist es verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ So lautet die Neuformulierung des § 16 (Beistand für Sterbende“) der Deutschen (Muster-)Berufsordnung, die Anfang Juni 2011 vom Deutschen Ärztetag - der jährlichen Hauptversammlung der Deutschen Bundesärztekammer - mit großer Mehrheit angenommen wurde. Dem Beschluss war eine über Monate kontrovers geführte öffentliche Debatte vorangegangen, die der scheidende Bundesärztekammerpräsident Jörg-Dietrich Hoppe ausgelöst hatte. Im Februar 2011 hatte Hoppe für eine Aufweichung des ärztlichen Berufsethos plädiert, indem er meinte, dass Beihilfe zum Suizid zwar „keine ärztliche Aufgabe“ sei, die Gewissensentscheidung im Einzelfall aber jedem Arzt selbst überlassen sein sollte. Auf dem Ärztetag in Kiel vollzogen die obersten Mediziner nun die Kehrtwende. Fortan wird in ihrer Berufsordnung nicht nur stehen, dass es verboten ist, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Es folgt auch der unmissverständliche Zusatz, dass Mediziner „keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ dürfen. Federführend war dabei der neugewählte Bundesärztekammerpräsident Frank Ulrich Montgomery.

Strafrechtlich ist Beihilfe zum Suizid in Deutschland nicht verboten, womöglich wird es daher für die Kammer nicht einfach, zuwider handelnde Kollegen zu sanktionieren, heißt es in einem Kommentar in Der Tagesspiegel (online, 2.6.11). Doch Ärzte stünden in besonderer Verantwortung: Helfen sie Patienten bei der Selbsttötung, sei das auch ein Expertenurteil über den Wert menschlicher Existenz. Das aber kann und darf sich niemand anmaßen - ein Arzt, der sich zum Helfen verpflichtet hat, am allerwenigsten.

Institut für Medizinische
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