Bioethik aktuell

Imago Hominis: Apotheker haben Recht auf Gewissensvorbehalt

Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ist Teil der Menschenrechte

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Ein Gewissensvorbehalt des Apothekers ist im Österreichischen Apothekergesetz nicht enthalten. Das ist ein großes Manko, wie die neueste Ausgabe des Fachjournals Imago Hominis aufzeigt. Was für den Arzt gilt, sollte auch für den Apotheker gelten: So hat der Arzt im Gesundheitswesen das Recht sich aus Gewissensgründen zu weigern, Abtreibungen vorzunehmen, der klassische und anerkannte Fall einer Leistungsverweigerung. Auch der Apotheker kommt durch die Abgabe der „Pille danach“, auch „Notfallpille“ genannt, in eine ähnliche Lage - ein Problem, das jedoch von seiner Standesvertretung, der Apothekerkammer, einfach ignoriert wird, kritisiert Enrique Prat (IMABE-Geschäftsführer, Wien) in seinem Artikel über den Gewissensvorbehalt des Apothekers aus sozialethischer Sicht. Jeder habe ein Menschenrecht auf Gewissensfreiheit und daher das Recht auf Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen - auch der Apotheker. Die Analysen von Martin Schauer (Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften, Johannes Kepler Universität Linz) und José López Guzmann (Vizerektor der Universität Navarra, Pharmazeutische Fakultät, Institut für Ethik der Pharmazie) zeigen, dass die Argumente für eine gesetzliche Einschränkung der Gewissensfreiheit des Apothekers - etwa durch den Kontrahierungszwang oder durch die Anwendung des so genannten Notfallparagraphen - weit hergeholt und auf schwachen Beinen stehen. Margit Spatzenegger (Pharmazeutin und Bioethikerin, Wien) erläutert die moralische Frage der „cooperatio ad malum“ des Apothekers anhand des Beispiels der Aushändigung der „Pille danach“, bei der er indirekt an der Tötung eines Menschen mitwirken kann. Der Mediziner Walter Rella zeigt anhand jüngster Studienergebnisse auf, dass die „Pille danach“ entgegen anderer Verlautbarung in mindestens 50 Prozent der Fälle frühabtreibend wirkt, da die Einnistung der befruchteten Eizelle verhindert wird. Von einem „geringeren Übel“ bei einer nicht gewollten Schwangerschaft zu sprechen, sei deshalb irreführend. Es ist dringend angezeigt, das Recht des Apothekers auf Gewissensvorbehalt in den europäischen Gesetzgebungen explizit vorzusehen, so die Autoren. Die Imago Hominis-Ausgabe 2/2008 zum Thema „Ethik des Apothekers“ findet sich unter http://www.imabe.org/index.php?id=imagohominis und kann als Einzelheft um EUR 10,- bezogen werden.

Institut für Medizinische
Anthropologie und Bioethik
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