Seit 20. August 2026 ist in Frankreich das Gesetz über das „Recht auf Sterbehilfe“ (droit à l'aide à mourir) in Kraft. Es ermöglicht sowohl die Selbstverabreichung einer tödlichen Substanz als auch deren Verabreichung durch einen Arzt oder eine Pflegekraft. Für die praktische Umsetzung sind noch einzelne Verordnungen erforderlich. Am 15. Juli 2026 hatte die Nationalversammlung das Gesetz in letzter Lesung mit 291 zu 241 Stimmen bei 29 Enthaltungen verabschiedet – bezogen auf alle 577 Sitze stimmten damit nur 50,4 Prozent der Abgeordneten dafür; unter den abgegebenen Stimmen lag der Anteil bei 54,7 Prozent.
Frankreich gehört damit zu mittlerweile neun europäischen Ländern, in denen assistierter Suizid und/oder Tötung auf Verlangen gesetzlich möglich sind. Der Entwurf war zuvor mehrmals vom Senat abgelehnt worden. Das Gesetz, das in mehreren Punkten permissiver ist als in anderen Ländern, spaltet die Nation über politische und weltanschauliche Lager hinweg. (Bioethik aktuell, 27.2.2026)
Ein Arzt entscheidet, zweite ärztliche Untersuchung nicht zwingend
Über den Antrag auf Sterbehilfe entscheidet ein einzelner Arzt. Er muss ein kollegiales Verfahren einleiten und einen zweiten, unabhängigen Facharzt hinzuziehen – dieser muss die Person aber nicht zwingend persönlich untersuchen: Das Gesetz sieht vor, dass die Untersuchung unterbleiben kann, wenn er sie „nicht für erforderlich hält“. Ein Vetorecht hat er nicht. Auch die Fristen sind kurz: Der Arzt muss binnen 15 Tagen entscheiden; wird bewilligt, kann die Person ihren Wunsch nach mindestens zwei Tagen Bedenkzeit bestätigen.
Subjektiv unerträgliches Leiden gibt neben Erkrankung den Ausschlag
Voraussetzung ist, dass die volljährige Person an einer schweren und unheilbaren Erkrankung in fortgeschrittener oder terminaler Phase leidet – ein Zeitraum wird nicht festgelegt. Hinzu kommt ein damit verbundenes Leiden, das entweder therapieresistent ist oder von der Person selbst als unerträglich empfunden wird. Eine alleinige psychische Erkrankung reicht nicht aus; wohl aber fallen bei genauerem Hinsehen chronische und degenerative Erkrankungen sowie lebenslange Einschränkungen bei Menschen mit Behinderung darunter. Bemerkenswert: Auch Erwachsene unter rechtlicher Betreuung sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Private Einrichtungen: Verfassungsrat stärkt die Gewissensfreiheit
Heftig diskutiert wurde die Frage, ob private Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen verpflichtet werden können, Sterbehilfe in ihren Räumen zu ermöglichen. Der Gesetzestext sah zunächst eine weitreichende Verpflichtung vor. Der Verfassungsrat hat hier eingegriffen: Private Einrichtungen – säkular wie konfessionell – können die Durchführung ablehnen, wenn diese offensichtlich ihren satzungsmäßigen Aufgaben widerspricht und die Versorgung anderswo gewährleistet ist. Damit wurde die institutionelle Gewissensfreiheit erweitert.
Auch im parlamentarischen Verfahren wurde die Gewissensfreiheit der Gesundheits- und Pflegeberufe ausdrücklich als berufsbezogene ethische Frage diskutiert. Der Senat begründete dies damit, dass die Mitwirkung an eine Tötung einen grundlegenden Bruch mit dem traditionellen Auftrag der Gesundheitsberufe darstelle. Gesundheitsberufe können die Mitwirkung aus Gewissensgründen ablehnen. Der Verfassungsrat verlangt nun, dass dies auch für Apotheker gelten muss. Auch sie dürfen nicht gezwungen werden, tödliche Präparate zu mischen oder auszuhändigen.
„Behinderung am Suizid“ als Strafdelikt wurde in letzter Sekunde gestrichen
Scharfe Kritik löste ein ursprünglich vorgesehener Straftatbestand der „Behinderung“ (délit d'entrave) der Sterbehilfe aus: bis zu zwei Jahre Haft und 30.000 Euro Geldstrafe für Personen, die den Zugang zur Sterbehilfe oder zu Informationen darüber behindern oder zu behindern versuchen. Ende Juni 2026 wurde der Artikel in der Sozialkommission der Nationalversammlung gestrichen, mit Unterstützung der Regierung; ein Änderungsantrag im Senat, ihn wiederherzustellen, scheiterte am 6. Juli. Im endgültigen Gesetz findet sich dieser Straftatbestand nicht mehr. Festgelegt wurde nun, dass die Kosten für „Sterbehilfe“ vom Staat übernommen wird.
Palliativversorgung: Gesetz vorhanden, Versorgungslücken bleiben
Parallel zur Sterbehilfegesetzgebung verabschiedete Frankreich am 26. Mai 2026 ein eigenes Gesetz zur Palliativversorgung. Kritiker weisen jedoch darauf hin, dass ein gesetzlicher Anspruch die bestehenden Versorgungsdefizite nicht unmittelbar beseitigt: Während die Republik ab sofort ein „Recht auf Sterbehilfe“ garantiert, ist der gleichberechtigte Zugang zur Palliativversorgung weiterhin erst für 2034 vorgesehen. Von rund 400.000 Menschen mit entsprechendem Anspruch erhält bislang nur etwa die Hälfte tatsächlich Zugang zu Palliativangeboten.
Kritik aus der Palliativmedizin
Die Französische Gesellschaft für Begleitung und Palliativversorgung (SFAP) hat sich wiederholt kritisch zur gesetzlichen Regelung geäußert und warnte nach der Verabschiedung vor Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Gesundheitsberufen. In einem Gastkommentar in Le Figaro (15.7.2026) widerspricht sie der Vorstellung, Tötung auf Verlangen oder Mitwirkung am Suizid sei eine Antwort auf das Leiden schwerkranker Menschen: Die Aufgabe der Medizin sei nicht, Leiden zu lindern, indem man Leben auslöscht, sondern Menschen auch in ihrer größten Verletzlichkeit beizustehen.
Bislang habe ein Patient, der den Wunsch zu sterben äußert, darauf vertrauen können, dass zunächst nach den Ursachen gefragt und Linderung gesucht werde. Mit der neuen Rechtslage könne sich die Bedeutung eines solchen Gesprächs verändern.
Houellebecq: „Ein Sterbender kostet, ein Toter kostet nichts“
Zu den prominenten Kritikern gehört Schriftsteller Michel Houellebecq, der mit dem Rechtswissenschaftler Laurent Frémont einen Gastbeitrag in Le Point (9.7.2026) veröffentlichte unter dem Titel: „Ein Sterbender kostet, ein Toter kostet nichts.“
Houellebecq und Frémont richten den Blick auf die ökonomischen Rahmenbedingungen der Debatte: Welche Bedeutung bekommen Kostenüberlegungen, wenn der Staat zugleich mit hohen Ausgaben für Pflege und soziale Unterstützung konfrontiert ist? Die Autoren warnen davor, die Entscheidung für den Tod allein als Ausdruck individueller Autonomie zu betrachten. Entscheidungen am Lebensende würden immer auch im sozialen und ökonomischen Umfeld der betroffenen Person getroffen.
Eine Gruppe von 57 Wissenschaftlern und Bioethikern warnte zudem, das Gesetz schaffe nicht bloß eine Option, sondern „eine neue Norm“ für das Sterben: Im Rechtssystem entstehe de facto eine Kategorie von Menschen, deren Tod die Gesellschaft befürworte und mitorganisiere. (La Croix, 14.7.2026)
Großbritannien: Debatte um Sterbehilfe-Gesetz geht weiter
Am 11. September stimmt das britische Unterhaus über die „Terminally Ill Adults (End of Life) Bill“ ab – denselben Text, der nach über 1.300 Änderungsanträgen im Oberhaus im April 2026 scheiterte. (Bioethik aktuell, 30.4.2026)
Premierminister Andy Burnham hatte sich zunächst dafür ausgesprochen, erst die Finanzierung von Palliativ- und Sozialversorgung zu verbessern (BBC, 29.7.2026), kündigte Ende August aber an, sich bei der Abstimmung zu enthalten und die Regierung neutral zu halten.
Aktivisten für die Rechte von Menschen mit Behinderung – unter ihnen die Schauspielerinnen Ruth Madeley und Liz Carr sowie Komikerin Rosie Jones – forderten Burnham auf, das Gesetz hintanzustellen. Stattdessen brauche es mehr Mittel für Palliativversorgung und soziale Unterstützung, damit „niemand sich unter Druck gesetzt fühlt, sein Leben zu beenden“– nur weil die nötige Hilfe fehle (BBC, 14.8.2026) „Die Einführung der Sterbehilfe unter diesen Umständen würde das Leben kranker und behinderter Menschen gefährden“, warnen die Betroffenen. Dutzende Prominente aus Kunst, Medien und Wissenschaft haben den offenen Brief an die Abgeordneten mitunterzeichnet. Menschen, die unheilbar krank sind oder mit einer Behinderung leben, bräuchten „strukturelle und soziale Unterstützung zum Leben und nicht zum Sterben“.
Schweiz: Wer bestimmt, was in einem Pflegeheim möglich ist?
Im Kanton Zürich steht ebenfalls die institutionelle Gewissensfreiheit zur Debatte: ob Alters- und Pflegeheime selbst entscheiden dürfen, ob Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas bei ihnen aktiv werden. Der Zürcher Pflegeheimleiter und EVP-Kantonsrat Markus Schaaf argumentiert für diese Wahlfreiheit: Es sollte sowohl Einrichtungen geben, die assistierten Suizid ermöglichen, als auch solche, die ihn ablehnen (Ref.ch-News, 18.8.2026)
Von den fast 200 Heimen im Kanton Zürich schließe ohnehin nur eine kleine Minderheit von rund zehn Prozent assistierten Suizid aus. Schaaf argumentiert, dass ältere Menschen solche Heime bewusst wählen: Sie schätzten die Sicherheit, dass dort weder gesellschaftliche Erwartungen noch Angehörige unausgesprochen Druck ausübten. Diese Heime seien laut Schaaf ein „Schutzraum“, den es zu respektieren gelte.