Bioethik aktuell

Neue Leitlinie der Deutschen Bischofskonferenz: Kein assistierter Suizid in katholischen Einrichtungen

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Sechs Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidassistenz bekräftigen die deutschen Bischöfe und Caritas ihren Einsatz für den Schutz des Lebens. Neue Leitlinien geben Klarheit und setzen auf eine „Kultur der Lebensbejahung“ mit juristisch belastbaren Schutzkonzepten.

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Das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen – unabhängig von einer bestimmten Schwere einer Erkrankung. So urteilte das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020. Zugleich hielten die deutschen Verfassungsrichter fest, dass niemand verpflichtet werden kann, bei einem Suizid mitzuwirken, und räumte ein, dass Schutzkonzepte für vulnerable Personengruppen zulässig sind. In dieser Spannung bewegen sich seither Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: zwischen dem Recht des Einzelnen, dem Schutz gefährdeter Gruppen und dem Selbstverständnis der Institution.

Steigende Suizidzahlen, wachsender Druck

Seit dem BVerfG-Urteil ist die Zahl der assistierten Suizide in Deutschland deutlich gestiegen, eine gesetzliche Regelung steht bis heute aus. Allein nach dem medial breit begleiteten Tod der Kessler-Zwillinge verzeichnete die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben innerhalb weniger Tage rund 5.000 neue Mitglieder. Etwa10.000 Menschen nehmen sich in Deutschland jährlich das Leben, hinzu kommen etwa 100.000 Suizidversuche. Die Suizidrate bei älteren Männern ist erschreckend hoch; zugleich steigen die Zahlen der assistierten Suizide, insbesondere bei älteren Frauen.

„Kein Raum für assistierten Suizid in katholischen Einrichtungen"

„Mit Sorge wenden wir uns gegen alle Bestrebungen, Praktiken der Suizidassistenz in unserer Gesellschaft zu verankern“, heißt es angesichts dieser Entwicklungen seitens der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und des Deutschen Caritasverbands. Für Einrichtungen in katholischer Trägerschaft haben sie nun unter dem Titel „Den Weg des Lebens gehen“ (2026) verbindliche Leitlinien vorgelegt. Es müsse alles getan werden, um „Verzweifelte und Schwerkranke vor dem Druck zu schützen, Suizid als vermeintlich naheliegenden Ausweg zu sehen. Ebenso setzen wir uns dafür ein, dass niemand – weder im privaten noch im beruflichen Umfeld – in die Lage gebracht wird, sich an einem assistierten Suizid beteiligen zu müssen. Suizidassistenz hat daher in Einrichtungen und Diensten in katholischer Trägerschaft keinen Raum.“

Menschen mit Sterbe- und Suizidabsichten brauchen kompetente Hilfe. An geplanten Suiziden mitzuwirken oder derartige Maßnahmen von außen zuzulassen, etwa durch externe Sterbehilfevereine, ist keine Aufgabe für Mitarbeiter in katholischen Einrichtungen. Dies müsse auch vorab transparent in Heimverträgen festgehalten werden. Auch Hausverbote können für extrene Sterbehelfer verhängt werden, so die Leitlinien.

Suizidprävention stärken, lebensbejahende Haltung fördern

Das Dokument reagiert damit auf die erheblichen Unsicherheiten in der Praxis katholischer Einrichtungen, die das BVerfG-Urteil 2020 ausgelöst hat. Man wolle daher eine verbindliche „Orientierung für Einrichtungen und Dienste in katholischer Trägerschaft“ zu geben, „um die Prävention von Suiziden zu stärken, eine lebensbejahende Haltung zu fördern und einen verantwortlichen, klaren und achtsamen Umgang mit Suizidwünschen und Anfragen nach Suizidassistenz zu ermöglichen.“

Der Tübinger Moraltheologe Franz-Josef Bormann lobt das 68-seitige Dokument, das Ergebnis eines interdisziplinären Prozesses unter Beteiligung von Fachleuten aus Pflege, Medizin, Ethik, Theologie, Sozialwissenschaften und Recht. Es sei gelungen, „eine profunde ethische Orientierung mit konkreten Vorschlägen zur rechtlichen Umsetzung zu verbinden“. Bormann, der bis 2024 auch Mitglied des Deutschen Ethikrates war, sieht darin zugleich einen wichtigen Schutz für Mitarbeitende vor rechtlichen Risiken und vor einer folgenreichen Verstrickung in die Suizidassistenz. (Communio, 3.6.2026)

Selbstbestimmung ist prekär 

Die Leitlinien beziehen die aktuelle Suizidforschung mit ein. Diese zeige, „dass ein Suizidwunsch in den meisten Fällen die Folge von Ängsten, Verzweiflung und Aussichtslosigkeit in Extremsituationen ist und deshalb gerade nicht als Ausdruck der Selbstbestimmung verstanden werden kann“. Dazu komme, dass Altersdepressionen in Pflegeheimen häufiger sind als im Bevölkerungsdurchschnitt, gleichzeitig aber häufig nicht diagnostiziert oder behandelt werden. Die DBK fordert deshalb den Ausbau von Palliativversorgung und Hospizarbeit und die Stärkung psychiatrischer Versorgung. Zugleich sei es notwendig, neu zu lernen, „die Verletzlichkeit und Endlichkeit des Lebens“ anzunehmen.

Dabei geht es nicht um eine Tabuisierung: Vielmehr sollen Suizidgedanken und Wünsche nach Suizidassistenz „ernst genommen“ werden und in Gesprächen gemeinsam „zu ergründen, warum eine Person so nicht mehr leben möchte.“ Mitarbeitende insbesondere in Alten- und Pflegeheimen sollten deshalb verstärkt im Wahrnehmen von Suizidgedanken, in Gesprächsführung, Ethik und rechtlichen Aspekten geschult werden.

Ökonomisierung als Risikofaktor

Besonders besorgniserregend ist laut DBK der wachsende gesellschaftliche und ökonomische Druck auf vulnerable Menschen: Wer pflegebedürftig ist und sich als Last empfindet, gerät in die Gefahr, Suizid oder Suizidhilfe als naheliegende Option zu sehen – oder das eigene Weiterleben rechtfertigen zu müssen. Das Dokument benennt ausdrücklich Fachkräftemangel, strukturelle Finanzierungsprobleme und die Ökonomisierung der Pflege als Faktoren, die diesen Druck verschärfen und mahnt die Politik, entsprechende Finanzierungen sicherzustellen. 

Vertraglicher Ausschluss von Suizidassistenz

Die Kapitel 4 und 5 des Dokuments entwickeln ein differenziertes Rechtskonzept und tun dies, indem sie das BVerfG-Urteil selbst als Grundlage nehmen. Das Gericht hat auf konkrete Risiken hingewiesen – auf die Gefahren der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die Einflussnahme durch Dritte und die fehlende Freiverantwortlichkeit – und gefordert, Vorkehrungen zu treffen, damit Menschen in schweren Lebenslagen nicht in die Situation gebracht werden, sich mit Angeboten der Suizidassistenz „auch nur näher befassen oder sich hierzu explizit verhalten zu müssen.“

Einrichtungen in katholischer Trägerschaft seien von einem „glaubensdefinierten Selbstverständnis“ getragen, dass sie „Orte der Lebensbejahung und Lebensförderung sind“. Darauf sollte laut DBK in Heimverträgen „ausdrücklich hingewiesen werden“. Sie können sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und auf ihr Hausrecht aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) berufen. Auf dieser Grundlage sei der vertragliche Ausschluss von Suizidassistenz, das Verbot von Werbung sowie der Ausspruch von Hausverboten gegen externe Sterbehelfer rechtlich möglich.

Vulnerable Personengruppen schützen

Ein zweites Standbein der Argumentation ist der Schutz vulnerabler Mitbewohner. Die Leitlinien greifen den Werther-Effekt direkt auf: „In Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wird daher davon auszugehen sein, dass ähnlich wie an anderen Orten mit erhöhtem Risiko für Suizide, wie z. B. an bestimmten Brücken oder Bahngleisen, eine erhöhte abstrakte Gefahr von Nachahmungssuiziden besteht.“ Wenn ein assistierter Suizid in einer Altenpflegeeinrichtung stattfindet – auf derselben Station, im Nachbarzimmer –, ist die Gefahr groß, „dass sich insbesondere vulnerable hochaltrige Menschen gedrängt sehen, eine solche Form des Todes auch für sich in Betracht zu ziehen.“ Das Recht der übrigen Bewohner, vor diesem Druck geschützt zu sein, ist ein gewichtiges Gegengewicht zur individuellen Freiheit des Suizidwilligen.

Wahlfreiheit in einem pluralen System absichern

Das dritte Argument greift den gesellschaftlichen Pluralismus auf. Da es in Deutschland Träger mit unterschiedlichen weltanschaulichen Profilen gibt, besteht für jeden Menschen eine Wahlmöglichkeit. Wer sich bewusst für eine katholische Einrichtung entscheidet, die ihre Haltung transparent in Heimvertrag und Hausordnung offenlegt, kann die Rücksichtnahme auf dieses Selbstverständnis zugemutet bekommen. Der störungsfreie Betrieb im Sinne einer glaubensbedingten lebensbejahenden Kultur ist, so die Leitlinien, „ein verfassungsrechtlich besonders geschütztes Gut.“ Eine Gesellschaft, in der auch religiös profilierte Einrichtungen ihre Identität wahren dürfen, ist pluraler.

Schutzräume für das Leben

Die Leitlinien verstehen sich auch als Instrumentarium mit Musterklauseln für Heimverträge, Hausordnungen und Leitbilder. DBK und Caritasverband sichern zu, die Einrichtungen bei der Umsetzung zu begleiten – auch bei etwaigen juristischen Konflikten, die nicht ausgeschlossen werden, wie die Leitlinien selbst einräumen. Das Ziel ist klar: Einrichtungen in katholischer Trägerschaft sollen als Schutzräume für das Leben gestärkt werden – als Orte, an denen Menschen in besonders verletzlichen Situationen erfahren, dass sorgende Gemeinschaften auch in tiefster Ausweglosigkeit nicht aufhören, ihnen im Leben beizustehen.

Institut für Medizinische
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