Künstliche Befruchtung: Gesetzlosigkeit in Italien aufgehoben

Imago Hominis (2004); 11(1): 7-9
Marion Stoll

In den deutschsprachigen Medien kaum beachtet oder kommentiert wurde Mitte Dezember im italienischen Senat ein in der Öffentlichkeit heiß umstrittenes und viel diskutiertes Gesetz verabschiedet, das die Anwendung der Methode der in-vitro-Fertilisation eng absteckt und eingrenzt.1 Nachdem das restriktive Gesetz nach der Erstpräsentation in der Kammer im Mai 2001 nach einer langen Latenz endlich im Juni 2002 mit einer ansehnlichen transversalen Mehrheit approbiert wurde, fehlte zum endgültigen Beschluss nur noch die Zustimmung von Seiten des Senats. Nach eineinhalb Jahren wurde das Gesetz im Dezember 2003 im Eiltempo durch den Senat bestätigt, allerdings mit einigen wenigen geringfügigen Änderungen des Gesetzes, die zwar nicht den Kern der Aussage, sondern lediglich Details der finanziellen Regelung betrafen, aber eben dadurch eine erneute Approbation durch die Kammer notwendig machten. Der dritte Durchgang des Gesetzes in der Kammer betraf somit nur mehr marginale Aspekte des Gesetzes. Die Wortmeldungen der Abgeordneten strichen diesen Umstand auch immer wieder hervor, fügten jedoch hinzu, dass die Tatsache, dass das Gesetz in der Abgeordnetenkammer erneut zur Diskussion, wenn auch nur in spezifischen Punkten vorgelegt wird, die Gelegenheit in sich birgt, über die wahre Notwendigkeit einer Änderung des gesamten Gesetzes nachzudenken. Die Diskussionen wurden zum Teil recht emotional und erhitzt geführt. Die definitive Bestätigung des Gesetzes durch den Senat erfolgte schließlich am 10. Februar 2004; beachtlich, mit welcher Aufmerksamkeit der Gesetzesbeschluss in den italienischen Medien verfolgt, bearbeitet, dokumentiert und kommentiert wurde.

Nach vielen Jahren der Gesetzlosigkeit gibt es nun endlich eine Regelung der in-vitro-Fertilisationspraxis in Italien. In jenem Staat also, der häufig in Zusammenhang mit den provokanten Aussagen des Italieners Severino Antinori, die letztlich doch nichts anderes als Windhauch sind, und mit der Existenz von „Oma-Müttern“ und Leihmüttern und damit mit einer wahrhaften Verdrehung der Natur in bioethischen Debatten zitiert wird.

Wie können wir uns die Lage in Italien vor dem vielbesagten Gesetz vorstellen? Bisher gab es beinahe 400 Zentren, die die künstliche Befruchtung anboten, ohne übergeordnete Kontrollinstanz, ohne gemeinsame Richtlinien, ohne gesetzlich abgesteckte Tätigkeitsbereiche. Das neue Gesetz setzt den Hauptakzent auf das Prinzip der Vorsicht, anstatt der Tendenz einer undifferenzierten Liberalisierung freien Lauf zu gewähren. Das ausgesprochene Ziel des Gesetzes ist die Verteidigung des schwächsten Subjektes, des ungeborenen Kindes, das trotz seiner Unfähigkeit sich zu artikulieren dennoch existiert und dem daher derselbe Respekt wie allen anderen menschlichen Lebewesen entgegengebracht werden muss.

Um das Wesentliche der neuen Normen kurz zusammenzufassen:

  • Es dürfen nur drei Eizellen pro Zyklus befruchtet werden.
  • Die heterologe Befruchtung ist ebenso verboten wie die Präimplantationsdiagnostik.
  • Alle erzeugten Embryonen müssen transferiert werden.
  • Das Einfrieren von Embryonen ist verboten sowie jede Art von Eingriffen und Manipulationen am Embryo, d. h. jede Art von Embryonenforschung oder jede nicht auf die Reproduktion ausgerichtete Nutzung (Stammzellgewinnung) sind damit ausgeschlossen.
  • Was die bereits eingefrorenen Embryonen betrifft, so entscheidet der Gesundheitsminister über das weitere Procedere.
  • Erlaubt sind die homologen Techniken, die Samen und Eizellen desselben Paares verwenden.
  • Die IVF-Techniken sind prinzipiell nur zugänglich für verheiratete oder zusammenlebende Paare unterschiedlichen Geschlechts in zeugungsfähigem Alter.

Das Gesetz wurde in den letzten Wochen und Monaten recht eifrig diskutiert, verfochten, angefeindet und kommentiert. Eigentlich wurden die Stimmen in den Medien erst beim Durchgang durch den Senat im vergangenen Jahr laut; zum Großteil waren dies heftige Vorwürfe, die von den verschiedensten politischen Lagern, Feministengruppierungen, usw. über die Medien in die italienische Landschaft hineinposaunt wurden. Die Bezeichnungen für das neue Gesetz reichten von „Gesetz gegen die Forschung“ über „Kniefall vor dem Vatikan“ und „Bestrafung für die Frauen“ bis hin zu „Taliban-Gesetz“. Der Ruf nach einem Referendum wurde laut. Denn das Gesetz stelle einen brutalen Angriff gegen die Selbstbestimmung der Frau dar und bedeute einen schweren Schlag gegen die Laizität des Staates. Die katholische Lehre werde als Grundlage des Gesetzes verwendet, doch die praktischen Bedürfnisse auch der katholischen Bürger würden dabei nicht berücksichtigt.

Doch gehen wir nun kurz einige der meist erhobenen allgemeinen Vorwürfe im Einzelnen durch:

1) Das neue Gesetz sei ein Gesetz gegen die Forschung.

Dieses Argument ist recht leicht zu entkräften. Man braucht sich nur um eine positive Sicht einer Eindämmung bemühen: wenn der Weg enger ist, kommt man schneller voran und erreicht Ergebnisse, die dem Menschen nützlicher sind. Als ein Beispiel hierfür könnte man folgendes Faktum anführen: mit der Rechtfertigung, dass es die künstliche Befruchtung gibt, wurde seit 1996 in Italien keine Forschung mehr betrieben, um die Sterilität zu bekämpfen. Unter diesem Aspekt liegt es sogar näher, das Gesetz als besonders forschungsfreundlich und -fördernd zu betrachten.

2) Das neue Gesetz sei ein Gesetz gegen die Frauen.

Dieses Argument stützt sich vor allem auf den vonseiten der Feministen erhobenen Anspruch auf das Recht auf ein Kind und auf die sogenannte Selbstbestimmung der Frau. Dem Vorwurf ist zuallererst entgegenzuhalten, dass dieses Gesetz über die künstliche Befruchtung nicht bloß die Frauen betrifft. Eine unfruchtbare Frau hat sicherlich das Recht, von ihrer Pathologie, die sie daran hindert, zu empfangen, geheilt zu werden, aber die Sterilität ist ja nicht nur ein Problem der Frau, sondern immer auch ein Problem des Paares. Und das Gesetz achtet nun einmal nicht nur auf die Rechte der Frau, sondern ebenso, in zuvor noch nie da gewesener Weise auf das Recht des noch ungeborenen Kindes. Doch, um nicht den Anschein zu erwecken, dass alle Frauen sich durch dieses Gesetz angegriffen und bestraft sehen: es gibt auch Äußerungen von Frauen, die in diesen Normen nicht nur keinen Angriff auf die Weiblichkeit, sondern entgegen diesem sogar eine besondere Garantie für die Wahrung der Rechte der Frauen sehen, insbesondere durch die effektive Kontrolle in den diversen IVF-Zentren. Weiters sei das sogenannte Recht auf ein Kind nochmals erwähnt: ist es nicht so, dass dieser erhobene Anspruch, um jeden Preis ein eigenes Kind zu haben, viel mehr in einem egoistischen Wunsch als in wahrer Liebe wurzelt?

3) Das neue Gesetz sei ein Gesetz der Katholiken.

Es ist von vorneherein widersinnig, ein solches Gesetz als ein katholisches zu bezeichnen, denn, wenn es nach der katholischen Lehre ginge, würde jegliche IVF-Praxis nicht erlaubt werden. Sicherlich, es ist auch ein Anliegen des Vatikans, dass die Gesetzlosigkeit auf diesem Gebiet aufgehoben wird, doch eben nicht nur des Vatikans. Im übrigen war die Stellungnahme des Vatikans im vergangenen Dezember kurz und bündig: sie weist erneut darauf hin, dass jede Zeugung außerhalb des ehelichen Verkehrs unmoralisch ist, legte abermals den Standpunkt der Kirche, die grundsätzlich gegen jede Technik der künstlichen Befruchtung sei, dar, bezeichnete das Gesetz aber dennoch als einen Fortschritt gegenüber der bisherigen Gesetzlosigkeit in Italien im Sinne einer Schadensbegrenzung.

Der Weg des nun vorliegenden Gesetzes war ein langer: diese Latenz begünstigte die irrige Vorstellung, dass das, was effektiv möglich war, ebenso ein Recht darstelle. Dass es nun endlich ein Gesetz zur Regelung der in-vitro-Fertilisation gibt, stellt einen wesentlichen Fortschritt dar. Dass dieses Gesetz zudem zum Teil deutlich restriktivere Regelungen als die Vergleichsgesetze in anderen europäischen Ländern aufweist, kann aus bioethischer Sicht ebenso nur begrüßt werden.

Referenzen

  1. Der Gesetzestext ist im italienischen Wortlaut auf www.camera.it abrufbar (Nr. 1514).

Anschrift der Autorin:

Dr. Marion Stoll, Imabe-Institut
Landstraßer Hauptstraße 4/13, A-1030 Wien

Institut für Medizinische
Anthropologie und Bioethik
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