Die Änderungen im Eltern-Kind-Pass (früher: Mutter-Kind-Pass) in Österreich führten zu scharfer Kritik. Neben „männlich“ und „weiblich“ stehen nun auch „inter“, „offen“, „divers“ und „kein Eintrag“ zur Verfügung. Bei der Geburt des Kindes muss man nun zwischen sechs Geschlechtseinträgen wählen.
Der Österreichische Kinderschutzbund (ÖKB) betont in einer ausführlichen Stellungnahme (15.12.2025), dass die Einführung „multipler Geschlechtsidentitäten“ im Kontext des Eltern-Kind-Passes fachlich nicht begründbar sei. Für besonders problematisch halten die Experten die „Übertragung identitätspolitischer Konzepte auf Säuglinge und Kleinkinder“. Damit werde implizit die Botschaft vermittelt, dass das Geschlecht von Beginn an frei wählbar oder unklar sei. Der Eltern-Kind-Pass sei jedoch ein medizinisches Vorsorgeinstrument, das sich auf Schwangerschaft, Geburt und Kindesentwicklung beziehe und daher primär biologisch-medizinisch ausgerichtet sein müsse.
Zwei Geschlechter aus naturwissenschaftlicher Sicht
In seiner Stellungnahme verweist der ÖKB auf den biologischen und medizinischen Sachstand: Aus naturwissenschaftlicher Perspektive existieren zwei biologische Geschlechter, die durch ihre Rolle in der menschlichen Fortpflanzung definiert werden – weiblich (Eizellen) und männlich (Spermien). Menschen mit sogenannten Varianten der Geschlechtsentwicklung, auch als DSD (Differences of Sexual Development) oder intergeschlechtliche Menschen bezeichnet, stellten keine eigenen biologischen Geschlechter dar. Vielmehr handele es sich um medizinisch beschriebene Entwicklungsvarianten innerhalb dieses binären Systems.
Intersexuelle Menschen brauchen hohe medizinische Sorgfalt, keine Instrumentalisierung
Der Kinderschutzbund stellt fest: Weder die Humanbiologie noch die Medizin oder die Entwicklungsbiologie kennen oder definieren sechs biologische Geschlechter. Die Stellungnahme betont, dass intergeschlechtliche Merkmale auf genetischen, hormonellen oder anatomischen Besonderheiten beruhen und in der Medizin als Abweichungen von der typischen männlichen oder weiblichen Entwicklung beschrieben werden. Diese Befunde würden keine neue Geschlechtskategorie begründen und rechtfertigten keine Vervielfältigung biologischer Geschlechter. Sie erforderten vielmehr medizinische Sorgfalt, Zurückhaltung und individuellen Schutz.
Es gibt kein drittes, viertes, fünftes oder sechstes Geschlecht…
Besonders deutlich wird der ÖKB in seiner Einschätzung zur Rolle intergeschlechtlicher Menschen in der aktuellen Debatte. Die Verwendung intergeschlechtlicher Menschen zur Begründung mehrerer staatlich anerkannter Geschlechterkategorien sei fachlich nicht haltbar. Intergeschlechtlichkeit stelle kein „drittes“ oder weiteres Geschlecht dar, sondern beschreibe medizinische Besonderheiten, die einen sensiblen und individualisierten Umgang erfordern.
Der Kinderschutzbund warnt davor, dass Kinder vor ideologischer Überfrachtung geschützt werden müssen. Staatliche Dokumente hätten eine Orientierungsfunktion, die nicht durch weltanschauliche Konzepte unterlaufen werden dürfe. Entwicklungsphasen, Unsicherheiten und Rollenerkundungen, die zum natürlichen Heranwachsen gehören, dürften nicht vorschnell identitätspolitisch gedeutet oder fixiert werden.
Forderung nach Trennung von Biologie und Identität
Als Voraussetzung für eine verantwortungsvolle, am Kindeswohl orientierte Politik fordert der ÖKB eine sachliche Trennung von Biologie, Recht und individueller Identität. Die Vermischung dieser Ebenen im Eltern-Kind-Pass – einem medizinischen Dokument zur Gesundheitsvorsorge – führe zu Verwirrung und gefährde das zentrale Anliegen des Passes: die bestmögliche medizinische Betreuung von Mutter und Kind zu gewährleisten.
Intersexualität ist eine sehr seltene medizinische Ausnahme
Auch die ehemalige Nationalratsabgeordnete Faika El-Nagashi hat sich dezidiert gegen diese Entwicklung ausgesprochen und eine Rückkehr zu wissenschaftlich fundierten Kriterien gefordert. Im Politik-Podcast (31.12.2025) der Tageszeitung Kurier macht El-Nagashi deutlich, dass echte medizinische Uneindeutigkeit bei der Geburt extrem selten ist. Tatsächlich liegt die Zahl bei Neugeborenen, bei denen das Geschlecht nicht sofort eindeutig feststellbar ist, im Promillebereich. Es handelt sich hierbei um medizinisch belegte Variationen der Geschlechtsentwicklung, die jedoch in der Regel dennoch eine Entwicklung hin zu männlich oder weiblich darstellen, nur mit einer starken Abweichung.
Laut Statistik Austria gibt es in Österreich bei rund 9,2 Millionen Einwohnern lediglich 7 Personen mit dem Eintrag „inter“, 14 mit „offen“ und 83 mit „divers“. Diese Zahlen werfen die Frage auf, ob eine Gesetzgebung, die sechs Geschlechtsoptionen vorsieht, noch im Verhältnis zur biologischen Realität steht oder ob hier medizinische Ausnahmefälle als Vehikel für eine ideologisch motivierte Neuinterpretation von Geschlecht dienen, so die ehemalige Grünen-Politikerin.
Der Staat hat nicht die Aufgabe, individuelle Wünsche anzuerkennen
El-Nagashi vertritt eine klare Position zur Aufgabe des Staates: „Die Aufgabe des Staates ist es nicht, die Gesellschaft so zu gestalten, dass jede Person mit dem individuellen Wollen und Wünschen anerkannt wird. Das können wir nicht leisten und das sollten wir auch nicht machen.“ Sie unterscheidet zwischen therapeutischer Unterstützung für Individuen und einer rechtlichen Anpassung an deren Wünsche.
Wenn medizinische Eingriffe rein auf persönlichem Willen basieren und keine Krankheit vorliegt, stellt sie die Frage, warum die Gesellschaft – konkret die Krankenversicherung – die Kosten dafür übernehmen sollte. Wer etwas will, soll dafür selbst zahlen, wie das auch bei schönheitschirurgischen Operationen der Fall ist.
Österreich und Deutschland: De-facto-Selbstbestimmung trotz formaler Hürden
Die ehemalige Grünen-Politikerin sieht in dieser Entwicklung eine „völlig entgrenzte Politik“, die fälschlicherweise suggeriere, das Geschlecht sei eine Frage der persönlichen Wahl oder ein Menschenrecht auf freie Bestimmung. Die Direktorin des Athena Forums warnt davor, dass dies dazu führt, dass ein bloßer „Sprechakt“ ausreicht, um rechtliche Tatsachen zu schaffen.
Sie kritisiert, dass Österreich trotz formaler rechtlicher Hürden faktisch bereits bei einer Selbstbestimmung angelangt sei. Während in Deutschland seit 2024 ein „Selbstbestimmungsgesetz“ existiert, bei dem man ab 15 Jahren lediglich zur Behörde geht, um sein neues Geschlecht mitzuteilen und ändern zu lassen, muss in Österreich offiziell noch ein Gutachten vorgelegt werden. Doch in der Praxis werde dieser Prozess lax gehandhabt, wie etwa der Fall „Herr Waltraud“ (Bioethik aktuell, 7.11.2025) gezeigt hat.
Forderung nach Schutzalter für irreversible Eingriffe
Irreversible medizinische Eingriffe und Hormonbehandlungen sollten erst ab einem Schutzalter von 25 Jahren erlaubt sein, fordert El-Nagahsi. Dies sei der Schwere der Eingriffe und dem Reifeprozess junger Menschen geschuldet. Medizinische Maßnahmen wie Brustamputationen (Mastektomien) oder Hormonbehandlungen hätten lebenslange Folgen wie Unfruchtbarkeit und könnten nicht rückgängig gemacht werden. Ein Mensch müsse erst „fertig gereift erwachsen“ sein und seine eigene Sexualität kennen, bevor solche weitreichenden Entscheidungen getroffen werden können. Jugendministerin Claudia Plakolm (ÖVP) sprach sich bereits im Sommer 2025 für ein Verbot der Geschlechtsumwandlung unter 25 Jahren aus.
Verfassungsgerichtshof: Von der Ausweitung zur Auflösung des Geschlechtseintrags
Mit einem jüngsten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshofs die Debatte um eine paradoxe Wendung bereichert. Ein Mann hatte beantragt, seinen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister vollständig streichen zu lassen. Die Person wollte weder als männlich, weiblich noch als eine der anderen verfügbaren Kategorien geführt werden. Der VfGH gab diesem Anliegen statt (E 1297/2025-11, 18. Dezember 2025) und entschied, dass die vollständige Streichung des Geschlechtseintrags möglich sein muss, da Transpersonen derselbe Schutz zukomme wie intersexuellen Menschen.
Die Entscheidung widerspricht dem VfGH-Erkenntnis von 2018 (G77/2018). Damals hatten die Richter entschieden, dass intersexuelle Menschen neben „männlich“ und „weiblich“ einen dritten Geschlechtseintrag wählen können müssen. Laut VfGh sei Intersexualität keine krankhafte Entwicklung, sondern eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine positive Eintragungsmöglichkeit erfordere. Die Verpflichtung zur Eintragung eines Geschlechts blieb bestehen, nur die Kategorien wurden erweitert.
Der Widerspruch ist offenkundig: 2018 führte der VfGH zusätzliche Geschlechtskategorien ein, um der Vielfalt gerecht zu werden. 2026 erlaubt er die Streichung jeder Kategorie. Was 2018 als notwendige Erweiterung galt, kann nun vollständig abgelehnt werden. Damit wird der Geschlechtseintrag grundlegend entwertet: Wenn es einerseits sechs verschiedene Kategorien gibt und andererseits alle abgelehnt werden können, wozu dient das Merkmal „Geschlecht“ im Personenstandsregister dann noch?
Die Entscheidung suggeriert, dass Geschlecht eine rein administrative Kategorie sei, die man nach Belieben wählen, ändern oder streichen könne, losgelöst von jeder biologischen Grundlage. Dabei bleibt die biologische Realität unberührt: Jeder Mensch hat ein biologisches Geschlecht, das durch Chromosomen, Keimzellen und Geschlechtsmerkmale bestimmt wird. Die Streichung eines administrativen Eintrags macht niemanden biologisch „geschlechtslos“.