Das deutsche Transplantationsgesetz. Vergleich mit der österreichischen Gesetzeslage

Imago Hominis (1998); 5(1): 9-11
Enrique H. Prat

Nach monatelangen, zum Teil heftigen Diskussionen in der Öffentlichkeit, an denen sich auch hohe Persönlichkeiten der Wissenschaft, der Politik und der Kirchen beteiligt haben, ist am 1. Dezember 1997 in Deutschland das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz, TPG vom 5. November 1997) in Kraft getreten. Das Gesetz schreibt weitgehend die bisherige deutsche Praxis fest: erweiterte Zustimmungslösung und Anerkennung der Hirntoddefintion (vollständiger und endgültiger Ausfall aller Hirnfunktionen bei noch künstlich aufrechterhaltenem Kreislauf) für die Todesfeststellung als Voraussetzung für Organentnahmen.

Die folgenden Ausführungen sollen kein juristischer oder ethischer Fachkommentar sein, sondern lediglich über die Eckpunkte des neuen Gesetzes informieren und eine Gegenüberstellung mit den entsprechenden österreichischen gesetzlichen Regelungen bringen. Dabei muß man beachten, daß das österreichische Gesetz vor fünfzehn Jahren verabschiedet wurde, und daher aus unserer heutigen Sicht und im Vergleich zum deutschen Gesetz viele Aspekte ungeregelt gelassen hat. Das bedeutet aber nicht, daß hier im rechtsfreien Raum gehandelt wird, weil die allgemeinen Rechtssätze zur Anwendung kommen.

Im deutschen TPG werden in 26 Paragraphen folgende Bereiche geregelt: Die Voraussetzungen für eine Organspende bei toten Organspendern (§§ 3 – 7); Zulässigkeitsbedingungen der Organentnahme bei lebenden Organspendern (§ 8); Entnahme, Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe (§§ 9 – 12); Meldungen, Datenschutz, Fristen, Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (§§ 13 – 16); Organhandelsverbots-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 17- 20); Schlußvorschriften (mit Abänderungen geltender Gesetze, Übergangsregelungen, Inkrafttreten, §§ 21 – 26). Im Vergleich dazu wird in Österreich die Entnahme von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation vom Krankenanstaltgesetz (KAG) § 62 in der vom Nationalrat am 1. Juni 1982, BGBl. N. 273 novellierten Version geregelt. Der Paragraph beinhaltet sechs Absätze und behandelt die Zulässigkeit der Entnahme (§ 62 a Abs. 1), die Voraussetzung der Entnahme (§ 62 a Abs. 2), wobei diese den Krankenanstalten mit bestimmten Voraussetzungen vorbehalten bleiben (§ 62 a Abs. 3), Organhandelsverbot (§ 62 a Abs. 4), Datenschutz (§ 62 b) und Strafvorschrift (§ 62 c).

Nach dem neuen deutschen Gesetz ist der Wille des Verstorbenen bei einer Organspende im Todesfall ausschlaggebend. Die Regelung heißt erweiterte Zustimmungslösung, weil für den Fall, daß weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vorliegen, dessen nächster Angehöriger nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu befragen ist (§ 4 Abs. 1). Das TPG sieht auch vor, daß der mögliche Organspender die Entscheidung über eine Organentnahme an eine bestimmte Person, die dann automatisch an die Stelle des nächsten Angehörigen tritt, übertragen kann. Demgegenüber hat der österreichische Gesetzgeber die Widerspruchslösung vorgesehen, d.h. wenn keine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder vor dessen Tod sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat, die Entnahme prinzipiell zulässig ist.

Die Organentnahmen bei lebenden Spendern werden im deutschen TPG stark eingeschränkt. Sie sind nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes Organ eines toten Spenders zur Verfügung steht (vgl. § 8, Abs. 1, Satz 3). Darüber hinaus ist die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, nur zur Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, zulässig, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit nahestehen (vgl.§ 8, Abs. 1, Satz 2). Außerdem ist bei einer Entnahme Voraussetzung, daß die nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Einwilligung in die Organspende unfreiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist (vgl.§ 8, Abs. 3). Damit möchte der deutsche Gesetzgeber Fremde vor jedem Druck zur Organspende schützen und ein Verwaltungshindernis gegen den Organhandel herstellen. In Österreich ist die Organentnahme bei lebenden Spendern nicht gesondert geregelt. Es gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze.

Die deutsche Regelung wirft die Frage auf, wie man den Organbedarf decken können wird. Der Gesetzgeber ist sich dessen bewußt, daß das Organaufkommen bei der Zustimmungslösung nach der bisherigen deutschen und auch nach internationalen Erfahrungen weit geringer ist als bei der Widerspruchslösung. § 2 enthält eine Aufforderung an die öffentlichen Einrichtungen und Krankenkassen, bei der Aufklärung der Bevölkerung mitzuwirken und die Versicherten, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, zu bitten, eine Erklärung zur Organspende abzugeben. Ob mit dieser Aufforderung das große Problem der Bedarfsdeckung in Deutschland gelöst wird, ist fraglich.

Das deutsche TPG schreibt bei toten Organspendern vor, daß vor der Entnahme zwei dafür qualifizierte Ärzte, unabhängig voneinander, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, feststellen müssen (vgl. § 3, Abs. 1, Nr. 2 und § 5). Anzumerken ist, daß sich im Bundestag eine 2/3 Mehrheit trotz eines beträchtlichen Druckes der öffentlichen Meinung für den Hirntod als definitive Grenze des Lebens eines Menschen entschieden hat. Das österreichische KAG sieht als Voraussetzung für die Entnahme vor, „daß ein zur Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod feststellt. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein“ (§ 62 a Abs. 2). Letzteres ist gleichfalls auch im deutschen TPG § 5 Abs 2 vorgesehen. Der österreichische Gesetzgeber stellt allerdings keine gesonderten Anforderungen an die Todesfeststellung. Es gilt die Empfehlung des Obersten Sanitätsrates vom 26.Juni 1982, die besagt, daß nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft der irreversible Funktionsausfall des Gehirns maßgeblich sei.

Das Organhandelsverbot des deutschen TPG ist umfassender als das des österreichischen KAG. Letzteres betrifft lediglich die Organe und Organteile Verstorbener, während im deutschen Gesetz alle Organe, die einer Heilbehandlung dienen könnten, gleichgültig ob sie von Verstorbenen oder von Lebenden stammen, gemeint werden. Auch die Strafen für eine Übertretung des Organhandelverbots sind in Deutschland schärfer und höher als in Österreich. Neben Geldstrafen sind auch Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren möglich. Im österreichischen KAG gelten Geldstrafen bis zu öS 30.000.-. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß es in Österreich kein ausdrückliches Verbot für den Handel mit Organen von Lebendspendern gibt. Die Auffassung, daß trotzdem der Handel wegen Verstoß gegen die guten Sitten rechtlich nicht zulässig sei, wird nicht einheitlich geteilt (vgl. Ch.Kopetzki „Organgewinnung zu Zwecken der Transplantation“, Springer Verlag 1988, S 250 ff, S 257 ff).

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Prof. Dr. Enrique H. Prat, Imabe-Institut
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