Menschenwürde und In-Vitro-Fertilisation. Zur Problematik der Zertifizierung der Zeugung

Imago Hominis (2006); 13(2): 147-154
Manfred Spieker

Zusammenfassung

Im ersten Teil wird diskutiert, was die Menschenwürde ist, welche Achtungs- und Unterlassungspflichten aus ihr folgen, weshalb das Grundgesetz nicht nur innerhalb des Art. 1, sondern auch in den Art. 1 bis 3 wohlkomponiert ist und Dürigs Formel, dass die Menschenwürde es verbiete, den Menschen „zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe“ herabzuwürdigen, ungebrochene Aktualität besitzt. Dann werden die der assistierten Reproduktion immanenten Probleme erörtert, die den Schluss nahe legen, dass IVF-Behandlungen mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar sind. Auch dann, wenn die Probleme des Fetozids, der Mehrlingsraten und der überzähligen Embryonen vermieden werden können, gäbes es Gründe, an der Vereinbarkeit von Menschenwürde und IVF zu zweifeln. Diese Gründe werden zum einen aus der Perspektive der Eltern, zum anderen aus der des Kindes erörtert.

Schlüsselwörter: In-vitro-Fertilisation, Menschenwürde, Anthropologie, Ethik

Abstract

The paper first discusses human dignity and the obligations of respect and restraint which result from it, arguing that articles 1 – 3 of the Basic Law are well constructed and Dürig‘s phrase that human dignity prohibits turning any human being „into an object, a mere means, a negotiable quantity“ still holds true today. The second part looks at the immanent problems of assisted reproduction, which suggest that IVF treatment is incompatible with human dignity. Even if the problems (feticide, multiple pregnancies, and supernumerary embryos) can be overcome there would still be reasons to doubt that IVF and the guarantee of human dignity are compatible. These reasons are discussed from the perspective of the parents and the children in the third section of the paper.

Keywords: in vitro fertilization, human dignity, anthropology, ethics


 

Reproduktionsmediziner rechtfertigen die künstliche Befruchtung mit dem Leiden ihrer Patienten. Kinderlosigkeit gilt als Krankheit, die künstliche Befruchtung als deren Therapie. Die Krankenkassen haben sich dem nicht verschlossen und die assistierte Reproduktion als Sterilitätstherapie in ihren Leistungskatalog aufgenommen, obgleich die Sterilität selbst nach einer erfolgreichen, also zur Geburt eines Kindes führenden Behandlung die gleiche ist wie zuvor. Reproduktionsmediziner behandeln mit der In-Vitro-Fertilisation und der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion also nicht eine Krankheit, sondern einen Wunsch, den Wunsch nach einem Kind.

Dieser Wunsch ist legitim. Er ist Teil der conditio humana. Die Fortpflanzung gehört zu den zeit- und kulturunabhängigen Bedürfnissen, den existentiellen Zwecken der menschlichen Natur. Dass sich ein Ehepaar Kinder wünscht, dass Mann und Frau sich danach sehnen, miteinander und durcheinander Vater und Mutter zu werden und ihre Liebe in der Geburt eines gemeinsamen Kindes sich manifestieren zu lassen, all dies ist Teil der menschlichen, geschlechtsbezogenen Identität. Legitim ist auch, dass Medizin und Psychologie Probleme bei der Realisierung des Kinderwunsches in Forschung und Therapie behandeln.

Die Legitimität einer medizinischen Intervention hängt allerdings davon ab, dass sich der intervenierende Arzt der Tatsache bewusst bleibt, dass es ein Recht auf ein Kind nicht gibt und dass er es nicht nur mit dem Kinderwunsch eines Paares, sondern mit dem Kind als einem dritten Subjekt zu tun hat. Eine Therapie, die dieser Verantwortung gerecht werden will, kann sich deshalb nicht darauf beschränken, das Kind nur als Objekt von Elternwünschen oder Fertilisationsmethoden zu betrachten. Das Ziel jeder assistierten Reproduktion ist ein Objekt eigener Art, ein Objekt, das zugleich Subjekt ist, ein Subjekt, dem Menschenwürde zukommt.

Warum kommt dem Embryo Menschenwürde zu? Die Menschenwürde kommt ihm zu, weil er Mensch ist. Mensch sein heißt Person sein und Person sein heißt, ein „Jemand“ und nicht ein „Etwas“ zu sein. Aus einem „Etwas“ kann nie ein „Jemand“ werden. Personalität ist ein Status, und zwar der einzige Status, der nicht von anderen verliehen wird, sondern jedem natürlicherweise, kraft seiner Existenz, zukommt. Personalität ist ein Status, aus dem sich Achtungsansprüche ergeben. Der Person kommt deshalb Würde zu kraft ihrer Existenz – nicht auf Grund von Verdienst oder Zuerkennung.

Würde haben bedeutet somit, ein Rechtssubjekt zu sein. Kein Mensch ist bloß Objekt. Würde haben bedeutet, „niemals und nirgends rechtlos dazustehen… kein Mensch fängt also – rechtlich betrachtet – bei Null an“ (Christian Hillgruber). Weil er Würde hat, hat er unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte, die dem Staat vorgegeben sind. Die Menschenwürde ist die Beschreibung eines privilegierten Status des Menschen in der Natur. Dieser privilegierte Status kann philosophisch mit dem Begriff „animal rationale“ oder theologisch mit dem Begriff „imago dei“ umschrieben werden. Für die Menschenwürde ist dies nicht konstitutiv. Sie lässt sich säkular oder religiös begründen. Eine religiöse Begründung ist zwar tiefer, reicher und auch schöner, weil sie den privilegierten Status des Menschen mit seiner Herkunft und seiner transzendenten Zukunft verbindet. Aber sie ist nicht zwingend, um über die Menschenwürde zu reden. Eine säkulare, an Kant orientierte Begründung ist keine Begründung, die der religiösen widersprechen oder religiöse Wahrheiten in Frage stellen würde. Für Kant ist allein der Mensch Person, d. h. Subjekt einer moralisch-praktischen Vernunft, als solche über allen Preis erhaben und Zweck an sich selbst. Deshalb besitzt er Würde. Sein privilegierter Status ist zugleich eine Verpflichtung. Er hat die Menschenwürde gegen sich selbst und gegen andere zu achten. Er ist nicht nur animal rationale, sondern auch animal morale. Als Moral- und Rechtsprinzip verlangt die Menschenwürde von jedem, jeden, der Menschenantlitz trägt, also zur Gattung Mensch gehört bzw. ein „Jemand“ und nicht ein „Etwas" ist, zu achten, ihn nicht „zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe“ (Günter Dürig) herabzuwürdigen. Sie verlangt, das Leben, die Freiheit und die Gleichheit des Menschen zu respektieren. Leben, Freiheit und Gleichheit sind der Kern jener unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Artikel 1 in der Menschenwürde begründet.

Die sich aus der Menschenwürde ergebende Achtungspflicht erstreckt sich auf den Menschen in jeder Phase seines Lebens, mithin auch auf den Nasciturus. „Wo menschliches Leben existiert“, so das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Abtreibungsurteil 1975, „kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen“. Dass die Menschenwürdegarantie auch dem Nasciturus zukommt, wird in der Bioethikdebatte der vergangenen Jahre zunehmend bestritten. Der Zweck des Bestreitens liegt auf der Hand. Wenn die Menschenwürdegarantie dem Nasciturus nicht zukommt, hat die Forschung an und mit embryonalen Stammzellen freie Bahn.

Doch die Argumente, die für diese Zweifel ins Feld geführt werden, sind wenig überzeugend. Horst Dreier sieht in der Ausweitung der Menschenwürdegarantie auf den Nasciturus „einen biologistisch-naturalistischen Fehlschluss“. Sieht man einmal davon ab, dass das mehr eine Keule als ein Argument ist, so ist dem Vorwurf entgegenzuhalten, dass die Entwicklung einer befruchteten Eizelle mit dem doppelten Chromosomensatz unleugbar die Entwicklung einer lebendigen Substanz ist, die von Anfang an das volle Lebensprogramm für die Entwicklung eines Menschen in sich trägt. Weder die Nidation noch die Geburt noch sonstige Zäsuren sind mit einer genetischen Nachbesserung verbunden. Deshalb ist „die natürliche Finalität der befruchteten menschlichen Eizelle… eine Vorgegebenheit des Rechts. Deshalb steht der Embryo unter dem Schutz der Menschenwürdegarantie“ (Christian Starck).

Auch die Unterscheidung zwischen Individuen und „menschlichem Leben“, die Dreier ins Feld führt und die sich bei evangelischen Sozialethikern besonderer Beliebtheit erfreut, hat nur den Zweck, Güterabwägungen vorzunehmen, die eine Forschung an embryonalen Stammzellen ermöglichen. Sie zwingt dazu, dem Uterus einen geradezu ontologischen Status zuzusprechen. Er gilt als der Ort der Menschwerdung, der aus dem abstrakten menschlichen Leben einen werdenden Menschen macht. Das volle Lebensprogramm für die Entwicklung des Menschen liegt jedoch nicht erst mit der Nidation, sondern schon mit der befruchteten Eizelle vor.

Dass der Embryo unter dem Schutz der Menschenwürdegarantie steht, kann auch nicht dadurch bestritten werden, dass auf die strafrechtlichen Abtreibungsregelungen und die Widersprüche vor allem im zweiten Abtreibungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 hingewiesen wird. Diese Widersprüche sind nicht zu bestreiten. Wenn das Gericht einerseits, wie schon 1975, dem Nasciturus die Menschenwürdegarantie und das Lebensrecht zuspricht, andererseits aber das Leben des Embryos in den ersten zwölf Wochen der Dispositionsfreiheit der Schwangeren anheimstellt und behauptet, dies sei mit Art. 1 I und 2 II Grundgesetz vereinbar, dann hebt es damit nicht die Maßstäbe des Art. 1 I und 2 II Grundgesetz auf, sondern es wendet sie bei der Prüfung des Beratungskonzepts falsch an. „Ein Subsumtionsfehler, und sei er noch so schwerwiegend, hebt nicht die Gültigkeit der Norm auf, unter die fehlerhaft subsumiert worden ist“ (Christian Hillgruber).

Wenn der Nasciturus aber unter die Menschenwürdegarantie fällt, muss sich die assistierte Reproduktion einer Reihe von Fragen stellen, hinter denen der Zweifel steht, ob sie selbst mit der Menschenwürdegarantie vereinbar ist. Seit der Geburt des ersten künstlich gezeugten Kindes, des Mädchens Louise Brown 1978 in England, haben sich In-Vitro-Fertilisation und Intracytoplasmatische Spermieninjektion als „Sterilitätstherapie“ durchgesetzt. In Deutschland sind seit der ersten Geburt nach künstlicher Befruchtung 1982 in der Erlanger Universitätsklinik rund 100.000 Kinder auf diese Weise geboren worden. Im Jahr 2002 waren es 7.652 bei 62.306 IVF/ICSI-Behandlungen in rund 110 Fertilisations- bzw. „Kinderwunsch“-Zentren. Rund zwei Jahrzehnte gab es, sieht man von der katholischen und der evangelischen Kirche sowie einigen feministisch orientierten Stimmen ab, so gut wie keine In-Frage-Stellung der künstlichen Befruchtung. Dies hat sich mit der 2001 beginnenden Bioethik-Debatte geändert. Zunehmend wird die In-Vitro-Fertilisation als die Quelle aller ethischen Probleme gesehen, vor denen Wissenschaft, Medizin und Politik stehen. Für die Deutsche Forschungsgemeinschaft ist sie der „Rubikon“, mit dessen Überschreiten sich die Fortpflanzungsmedizin in das Dilemma zwischen Lebensschutz und Forschungsfreiheit gebracht habe. Der Ratsvorsitzende der EKD Wolfgang Huber sieht in ihr die „Weichenstellung“, die die Gesellschaft zur Aufkündigung des Konsenses über die Schutzwürdigkeit der Schwächsten geführt habe, weshalb die Frage zu stellen sei, ob die Entscheidung für die In-Vitro-Fertilisation „als unumkehrbar gelten soll“, und sein Vorgänger Manfred Kock bekannte in einer Podiumsdiskussion mit dem damaligen nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Clement am 29. November 2001, es sei ein Fehler der EKD gewesen, die In-Vitro-Fertilisation zu akzeptieren.

Wie lässt sich der Zweifel an der Vereinbarkeit der assistierten Reproduktion mit der Menschenwürdegarantie begründen? Nicht alle Probleme, mit denen sich die Reproduktionsmedizin auseinandersetzen muss, haben etwas mit der Menschenwürdegarantie zu tun. Dass die Erfolgsquote der IVF- und ICSI – Behandlungen weit unter 20% liegt, mithin höchstens jedes fünfte Paar dadurch zu einem Kind kommt, dass die Fertilisationsmediziner mit gelungener Befruchtung oder Schwangerschaft oft andere Erfolgskriterien haben als die Eltern, für die nur die Geburt eines Kindes, mithin die Baby-take-home-Rate relevant ist, dass die Fehlbildungsrate bei Kindern nach IVF und ICSI deutlich höher ist als nach natürlicher Zeugung, dass auch die Mehrlingsraten mit entsprechenden Frühgeburten und Gesundheitsbelastungen deutlich höher liegen und dass die Verfahren der assistierten Reproduktion ohne Prüfung ihrer Wirkungs- und Schädigungspotentiale, also fahrlässiger als jedes Grippemedikament eingeführt wurden, all dies kollidiert noch nicht mit der Menschenwürdegarantie.

Mit der Menschenwürde und der aus ihr abgeleiteten Pflicht, alles zu unterlassen, was Leben, Freiheit und Gleichheit des Nasciturus existentiell bedroht, kollidiert aber eine Reihe anderer Aspekte der Reproduktionsmedizin. Der offenkundigste Verstoß ist der euphemistisch „Mehrlingsreduktion“ genannte Fetozid nach erfolgreicher Implantation mehrerer Embryonen. Die Reproduktionsmedizin spielt mit dem Leben des künstlich erzeugten Kindes. Der Transfer von mehreren Embryonen in die Gebärmutter – in Deutschland sind nach § 1, Abs. 1, Ziffer 3 des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 höchstens drei zugelassen – soll die Chance auf Schwangerschaft und Geburt erhöhen, birgt aber zugleich das tödliche Risiko der „Mehrlingsreduktion“, für die die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe die medizinische Indikation des § 218a StGB heranziehen zu können glaubt.

Auch die Kryokonservierung von Embryonen, die in Deutschland zwar verboten, im Rahmen der assistierten Reproduktion aber in mehreren Ländern praktiziert wird, verstößt gegen die Menschenwürde des Nasciturus. Die Frage, wohin mit den kryokonservierten Embryonen, wenn die Eltern sie nicht mehr brauchen oder das Interesse an ihnen verloren haben, stürzt die Reproduktionsmedizin und die Eltern in ein unlösbares Dilemma. Sie haben die Wahl zwischen Tötung und Nutzbarmachung für die Stammzellforschung. Beides verstößt gegen die Menschenwürde. Die Dauerexistenz des Embryos im Tiefkühlfach, aus der es kein Entrinnen gibt, ist menschenunwürdig. Werden die Embryonen der embryonalen Stammzellforschung zur Verfügung gestellt, mithin um der Forschung willen getötet, wird allzu manifest, dass sie als Rohstoff verwertet werden. Wird die Nutzung für die Forschung verhindert und dem „Sterbenlassen“ der Vorrang gegeben, muß freilich in Rechnung gestellt werden, dass sie von allein nicht sterben. Man muss sie töten. Die Alternative Versklaven oder Töten verstößt gegen die Würde nicht nur des Embryos, sondern auch der Mediziner und der Eltern.

Die Lage für die Eltern ist geradezu dramatisch. Die In-Vitro-Fertilisation zwingt sie zu paradoxen Entscheidungen. Sie wollen ein Kind, entschließen sich aber bei der Mehrlingsreduktion gleichzeitig, ein Kind oder mehrere töten zu lassen, eine Beziehung zwischen Geschwistern zu zerstören und dem überlebenden Mehrling ein Heranwachsen an der Seite des getöteten Bruders bzw. der getöteten Schwester zuzumuten – bleibt der getötete Embryo doch bis zur Geburt des lebenden in der Gebärmutter. Der Fetozid bringt die Mutter in eine geradezu schizophrene Situation. Ihr Kinderwunsch geht in Erfüllung um den Preis einer Kindstötung.

Zur Reduzierung der Mehrlingsraten und gleichzeitig zur Steigerung der Erfolgsraten der assistierten Reproduktion schlagen Reproduktionsmediziner immer wieder die Präimplantationsdiagnostik vor. Sie ermögliche die Selektion von Embryonen nicht nur mit genetischen Defekten, sondern auch mit erhöhten Nidationschancen. Sie ist in Deutschland verboten, da das Embryonenschutzgesetz nach § 1, Abs. 1, Ziffer 2 die künstliche Befruchtung nur zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft zulässt. Eine Diagnostik vor der Implantation würde für ihre Testverfahren die Herstellung einer wesentlich größeren Zahl von Embryonen erfordern als die In-Vitro-Fertilisation. Die Präimplantationsdiagnostik bedeutet somit Herstellung von Embryonen auf Probe. Sie bedeutet gleichzeitig die Selektion all jener Embryonen, die nicht für eine Implantation in Frage kommen und die dem Schicksal der verwaisten, kryokonservierten Embryonen entgegensehen. Sie werden „zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe" degradiert. Mit der Menschenwürde und den daraus resultierenden Unterlassungspflichten ist beides gleichermaßen unvereinbar.

Wäre die In-Vitro-Fertilisation mit der Menschenwürdegarantie vereinbar, wenn die Probleme des Fetozids, der Mehrlingsraten und der überzähligen, kryokonservierten Embryonen gelöst wären, wenn nur noch ein oder zwei Eier befruchtet und ein oder zwei Embryonen transferiert würden? Es gibt Reproduktionsmediziner, für die ein Fetozid oder die Kryokonservierung von Embryonen nicht in Frage kommen und die ihren Patientinnen höchstens zwei Embryonen einpflanzen. Sind damit die Probleme gelöst oder gibt es Gründe für eine Unvereinbarkeit von In-Vitro-Fertilisation und Menschenwürdegarantie, die diesen Problemen vorausliegen? Es gibt solche Gründe – sowohl aus der Perspektive der Eltern als auch der des Kindes.

Die menschliche Fortpflanzung ist mehr als ein technisches Verfahren. Sie ist die Frucht einer geschlechtlichen Vereinigung, in der Mann und Frau nicht nur Gametenspender oder Rohstofflieferanten sind. Auch das Kind ist mehr als das Produkt einer technischen Vernunft, das ein im Qualitätsmanagement erfahrener Reproduktionsmediziner in seinem nach ISO 9001 zertifizierten Labor herstellt. Es ist auch mehr als das Resultat einer Willensentscheidung seiner Eltern und des Reproduktionsmediziners. Die menschliche Fortpflanzung ist ein integraler Bestandteil der menschlichen Sexualität. Die Vereinigung von Mann und Frau ist nicht nur ein physiologischer Vorgang. Sie ist eine gegenseitige Hingabe und Übereignung, die den Leib und die Seele umfasst. Sie ist eine kommunikative Praxis, nicht ein Machen oder Herstellen. Die leib-seelische Einheit der Vereinigung und des Zeugungsgeschehens geht durch die IVF verloren. Schon 1985 hat die EKD in einer heute weithin vergessenen „Handreichung zur ethischen Urteilsbildung“ auf die Interdependenzen physischer und psychischer Vorgänge in Zeugung, Schwangerschaft und Geburt hingewiesen und vor dem Verlust der leib-seelischen Ganzheit des Zeugungsvorganges durch die IVF gewarnt. Die katholische Kirche verteidigt in der Erklärung der Glaubenskongregation „Donum Vitae“ (1987) den ehelichen Liebesakt in seiner leib-seelischen Ganzheit als den einzigen legitimen Ort, der der menschlichen Fortpflanzung würdig ist. Die Eheleute hätten das Recht und die Pflicht, „dass der eine nur durch den anderen Vater oder Mutter wird.“ Die Fortpflanzung werde ihrer eigenen Vollkommenheit beraubt, wenn sie nicht als Frucht des ehelichen Liebesaktes, sondern als Produkt eines technischen Eingriffs angestrebt werde.

Mit der Verteidigung der Sexualität und des ehelichen Liebesaktes als einer leib-seelischen Einheit bringen die Kirchen zum Ausdruck, dass es eine Würde der menschlichen Fortpflanzung gibt, die gewiss vielfach missachtet wird, nicht nur in der IVF – die aber dennoch eine Voraussetzung gelingenden Lebens ist. Die Menschenwürde und die aus ihr abgeleitete Pflicht, den anderen Menschen nicht ausschließlich als Instrument – zur Erfüllung des Kinderwunsches – zu benutzen, gebieten eine Form der Fortpflanzung, in dem sich Mann und Frau als Personen begegnen und im biblischen Sinn „erkennen“. Sie gebieten, in Zeugung und Schwangerschaft nicht nur technische Vorgänge, sondern anthropologische Grundbefindlichkeiten zu sehen.

Indirekt bestätigt wird die Position der Kirchen durch zahlreiche kritische Berichte von Frauen, die sich einer IVF – oder ICSI – Behandlung unterzogen und die Verfahren der Hormonstimulation, der Follikelpunktion, der Befruchtung im Labor und der Implantation als Verletzung ihrer Würde empfunden haben, aber auch durch wissenschaftliche Untersuchungen, die diese Eindrücke Betroffener bestätigen und die Marginalisierung des Vaters in einer IVF- oder ICSI-Behandlung problematisieren. Auch die Scheidungsrate, die bei Paaren, die sich einer IVF-Behandlung unterzogen, mehr als doppelt so hoch liegt wie bei anderen Ehepaaren, signalisiert ein Problem. Die IVF scheint der Beziehung ungewollt kinderloser Paare eher zu schaden als zu helfen. Dass Eltern, die unter der Kinderlosigkeit leiden, das Problem auch auf andere Weise lösen können, zeigen die Ergebnisse der psychologischen Paartherapie bei langjährig ungewollt kinderlosen Paaren, deren Erfolgsraten über denen der assistierten Reproduktion liegen.

Welche Gründe sprechen aus der Perspektive des Kindes gegen die IVF? Es ist von seinen Eltern gewünscht. Das unterscheidet es nicht von den meisten natürlich gezeugten Kindern. Aber es ist im Unterschied zu diesen nicht die Frucht des ehelichen Liebesaktes, die zwar erhofft, aber nie gemacht werden kann, sondern es ist das Produkt des Fortpflanzungsingenieurs und des Willens der sich ihm anvertrauenden Eltern. Kant würde sagen, es ist ihr „Gemächsel“. Es verdankt seine Entstehung einem technischen Verfügungs- und Herrschaftswissen, einer „instrumentellen Vernunft“ (Max Horkheimer). Als „Gemächsel“ aber befindet sich der Mensch in einer existentiellen Abhängigkeit von denen, die ihn machen, nicht erst dann, wenn er deren Erwartungen nicht erfüllt. Der Beginn seiner Existenz steht unter dem Vorbehalt des Willens seiner Eltern und des Wissens des Fortpflanzungsingenieurs. Dies gilt für jede IVF – Behandlung, also nicht erst für jene, die mit einer PID verbunden wird, mittels der der Embryo einem Qualitätscheck unterzogen, nach bestimmten Merkmalen ausgewählt, für bestimmte therapeutische Zwecke erzeugt oder mittels einer Gentherapie programmiert wird. Diese bedingte Existenz widerspricht der Symmetrie der Beziehungen, die eine wesentliche Voraussetzung für interpersonale Beziehungen und für den egalitären Umgang von Personen ist (Jürgen Habermas). Sie widerspricht seiner fundamentalen Gleichheit als Mensch wie auch seiner Freiheit. Sie verletzt auch das Prinzip der Gerechtigkeit, das sich in der Goldenen Regel niederschlägt, denn jeder will von den anderen anerkannt werden, nicht weil seine Existenz einem Wunsch oder Gefallen dieser anderen entspricht, sondern aufgrund seiner bloßen Existenz. Damit verletzt die IVF die Menschenwürdegarantie, auch wenn der künstlich erzeugte Mensch nach seiner Nidation zum geliebten Kind seiner Eltern wird, sich normal entwickelt und als Mitbürger die gleichen Rechte und Pflichten hat wie jeder andere.

Kann man dem Kind das Recht zusprechen, auf natürliche Weise gezeugt statt im Labor eines „Kinderwunsch-Zentrums“ erzeugt zu werden? Selbst wenn man einen derartigen Rechtsanspruch verneint mit der Begründung, niemand könne vor seinem Dasein ein subjektives Recht geltend machen, so lassen sich aus der Menschenwürdegarantie doch Pflichten für die Eltern ableiten, die nicht erst mit der Geburt oder der Nidation des Kindes einsetzen, sondern bereits seine Zeugung betreffen. Die erste Pflicht ist die, das Kind vom ersten Augenblick seiner Existenz an als Person zu achten. Es ist weder Produkt noch Eigentum der Eltern. Dem entspricht ein Recht des Kindes, von der Empfängnis an als Person geachtet zu werden. Es ist Rechtssubjekt. Es hat ein Recht, seine Existenz auf Grund einer menschenwürdigen Empfängnis zu beginnen, mithin nicht als Chimäre, Hybride, Klon oder zertifiziertes Laborprodukt ins Leben zu treten. Es hat das Recht, „die Frucht des spezifischen Aktes der ehelichen Hingabe seiner Eltern zu sein“ („Donum Vitae“). Diese Verteidigung des Geschlechtsaktes seitens der katholischen Kirche ist zugleich eine Verteidigung der Würde des Kindes.

Die In-Vitro-Fertilisation hat das Tor geöffnet für die Präimplantationsdiagnostik, den Qualitätscheck der Embryonen und damit für die Zertifizierung der Zeugung. Der Weg vom zertifizierten Qualitätsmanagement des reproduktionsmedizinischen Zentrums zum Qualitätsmanagement seines Produkts ist konsequent. Die Präimplantationsdiagnostik ist die logische Konsequenz der In-Vitro-Fertilisation, und die Genmanipulation ist die logische Konsequenz der Präimplantationsdiagnostik. Wir sind auf einem Weg in eine „posthumane Zukunft“. Eines Tages befinden wir uns „auf der anderen Seite der Wasserscheide zwischen humaner und posthumaner Geschichte“ und haben nicht einmal bemerkt, „wie wir den Kamm überschritten haben“ (Francis Fukuyama). Der Kamm, das ist die Trennung von Zeugung und Geschlechtsakt.

Diese Trennung von Zeugung und Geschlechtsakt ist nicht nur Thema von Zukunftsromanen. In George Orwells „1984“ gibt es keine ehelichen Beziehungen mehr und „die Zeugung wird eine alljährlich vorgenommene Formalität wie die Erneuerung einer Lebensmittelkarte,“ und in Aldous Huxleys schöner neuer Welt werden die Alpha-, Beta-, Gamma- und Epsilonmenschen ausnahmslos in der Brut- und Normzentrale der Hauptstadt in Flaschen erzeugt und für ihre jeweilige Herrschafts- und Dienstklasse programmiert. Nur in einem Reservat im wilden Westen Amerikas leben noch Ureinwohner aus den „Zeiten roher Fortpflanzung“, die am Lebendgebären festhalten. Die Trennung von Zeugung und Geschlechtsakt ist auch Thema medizinischer Lehrbücher und sie gilt dort ganz und gar nicht als Schreckensvision, sondern als Fortschritt. So begeistert sich Christian Lauritzen in seinem Geleitwort zu einem reproduktionsmedizinischen Standardwerk für die Trennung von Fortpflanzung und Sexualität und die Mitwirkung der Gynäkologen bei der Zeugung neuer Menschen. Die In-Vitro-Fertilisation sei ein „epochaler Fortschritt“, weil der Frauenarzt durch sie nicht „nur Geburtshelfer“ sei, sondern „direkt beim Vorgang der Zeugung mit(wirkt)“ und sie „nach außerhalb des Mutterleibs" verlegt. Jetzt sei „nicht einmal mehr ein Geschlechtsakt nötig, um eine Befruchtung zu erzielen“.

Wenn diese Verblendung durch eine selbstkritische Medizin nicht aufzubrechen ist, dann ist die Politik gefordert. Sie hat die Reproduktionsmedizin um der Menschenwürde willen zu kontrollieren, die Präimplantationsdiagnostik und das Klonen in jeder Form zu verbieten und der sogenannten Reproduktionsfreiheit Grenzen zu setzen. Der italienische Gesetzgeber ist in einer Reform seines Reproduktionsmedizingesetzes 2004 dieser Kontrollaufgabe nachgekommen. Die verbreitete Ansicht, der technische Fortschritt ließe sich nicht aufhalten oder nationale Regeln seien angesichts der Globalisierung ineffizient, ist überwindbar, wie nicht nur das italienische Beispiel zeigt. Auch Wolfgang Huber hat schon 2001 bei seiner Infragestellung der In-Vitro-Fertilisation auf das Beispiel der Kernenergie verwiesen, um deutlich zu machen, dass auch bei großen Technologien neue Erkenntnisse und Revisionen möglich sind. Wer über den Rubikon der In-Vitro-Fertilisation gegangen ist, muss nicht ins Reich der Präimplantationsdiagnostik, der Stammzellforschung, des Klonens und der Zertifizierung der Zeugung weitermarschieren. Er kann auch umkehren. Die Menschenwürde gebietet eine solche Umkehr.

Anschrift des Autors:

Prof. Dr. Manfred Spieker
Professor für Christliche Sozialwissenschaften an der Universität Osnabrück
Schloßstraße 4, D-49069 Osnabrück
mspieker(at)uos.de

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Anthropologie und Bioethik
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