Der Gewissensvorbehalt des Apothekers aus sozialethischer Sicht

Imago Hominis (2008); 15(2): 155-167
Enrique H. Prat

Zusammenfassung

Ein Gewissensvorbehalt des Apothekers ist im österreichischen Apothekergesetz nicht enthalten. In Europa wird diese Frage im Gegensatz zu den USA weder in der Öffentlichkeit noch in der Politik thematisiert. Die Apotheker, die dazu Fragen aufwerfen, stellen offenbar eine Minderheit dar, sie haben kaum Gewicht in der Standesvertretung, die Kammer hat sich auf den pragmatischen Standpunkt zurückgezogen, das Problem einfach zu ignorieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass jeder Apotheker ein Menschenrecht auf Gewissensfreiheit und daher das Recht auf Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen haben muss. Die Analyse zeigt, dass die Argumente für eine gesetzliche Einschränkung der Gewissensfreiheit des Apothekers – etwa durch den Kontrahierungszwang oder durch die Anwendung des so genannten Notfallparagraphen – weit hergeholt und kaum nachvollziehbar sind.

Schlüsselwörter: Gewissen, Gewissensfreiheit, Gewissensvorbehalt, Pille danach, Leistungsverweigerung

Abstract

The Austrian law for pharmacists carries no hint concerning a conscientous objection. Contrary to the USA, this question is not raised in Europe, neither in public nor in politics. Pharmacists raising such questions obviously belong to a minority with practically no influence on representatives of their profession. The Chamber of Pharmacists has simply decided to ignore this problem. In turn, it should be clear that each pharmacist has the human right to practice according to his/her freedom of conscience, even to the point of rejection of the performance principle. This analysis demonstrates that arguments for a legal restriction of freedom in conscience of the pharmacist – be it by appealing to an obligatory contract or case of emergency – are far fetched and obscure.

Keywords: Conscience, Freedom of Conscience, Conscientous Objection, The “Pill-After”, Rejection of Performance


1. Die Gewissenskonflikte in der Apotheke

Es ist Mitternacht vorbei, jemand klopft an die Tür der Nachtdienstapotheke an. Ein junges, circa 16 Jahre altes Mädchen sagt, sie brauche dringend eine Notfallpille. Ihre Augen weichen dem Blick des Apothekers aus. Nach einer langen Pause fügt sie leise hinzu, sie habe gerade mit einem Mann geschlafen, es sei nicht geplant gewesen und sie hätte keine Verhütungsmittel verwendet. Der Apotheker versucht sie zu beruhigen und sagt, sie soll noch einige Stunden warten und morgens in die gynäkologische Ambulanz gehen. Die Wahrscheinlichkeit, schwanger zu werden, liege statistisch bei 7,8 Prozent. Und selbst wenn sie sich in der Fruchtbarkeitsphase befände, sei die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft maximal 30 Prozent. Es gäbe noch Zeit, sie könne morgen alles in Ruhe klären. Das Mädchen lässt sich aber nicht beruhigen, bricht in Tränen aus und sagt mit gebrochener Stimme, dass sie sich keine Schwangerschaft leisten könne. Sie ist sehr aufgeregt. „Die Eltern dürfen nichts erfahren, und überhaupt muss ich morgen zur Schule.“ Den Fall wolle sie sofort hinter sich bringen. Der Apotheker erwidert, dass er ihrem Wunsch nicht entsprechen kann, weil er aus Gewissensgründen keine solche Pille führt. Sie sagt: „Bitte, wo kann ich schnell eine Notfallpille bekommen?“ Er antwortet, dass er dies auch nicht sagen kann, weil es dasselbe wäre, wie ihr gleich die Pille zu geben.

Diese Geschichte könnte sich so oder ähnlich abgespielt haben. Einzig die Rolle des Apothekers scheint hier in einem neuen Licht. Das Mädchen leidet sehr, ist total zerstört, hat panische Angst. Jeder empfindet großes Mitleid mit ihr, und die Sache scheint mit einer Notfallpille geradezu leicht lösbar. Viele Apotheker in unserem Land und auch anderswo sehen es offensichtlich so und würden ohne große Bedenken das begehrte Präparat verabreichen. Viele, vielleicht die Mehrheit, sicherlich aber nicht alle. In den USA sind die Bedenken offenbar größer. Dort wollen Apotheker solche Substanzen nicht verkaufen müssen. Ist der Apotheker in der erzählten Eingangsgeschichte hartherzig? Sicherlich leidet auch er mit. Würde er nach rein emotionalen Kriterien reagieren, würde er die „Pille danach“ wohl aushändigen. Doch er hat auch ein Gewissen, das über seinen Emotionen steht. Auch er möchte helfen und sich auf keinen Fall aus der Verantwortung stehlen. Was wäre leichter, als die Pille zu geben und den Fall zu vergessen? Aber er hat es sich überlegt. So einfach geht es nicht. Es geht nicht nur um eine Angelegenheit zwischen ihr und ihm und sonst niemandem mehr. Seine Handlung hat auch eine soziale Relevanz. Er hat mit seinem ersten Ratschlag recht: Warum nicht bis zum Gynäkologen warten? Ist die Schule am darauf folgenden Tag ein ausreichendes Argument? Und die Angst vor den Eltern? Dieser Apotheker möchte so wie alle anderen, das Mädchen nicht daran hindern, zu tun, was es will, er möchte das Mädchen nicht zwingen, nach seinem Gewissen zu handeln. Er wehrt sich aber dagegen, nach ihrem Willen statt nach seinem eigenen Gewissen handeln zu müssen. Hat er dieses Recht nicht? Auch er hat Überzeugungen, die gut zu begründen sind. Müssen Apotheker freiwillig auf das Menschenrecht auf Gewissensfreiheit verzichten?

In Europa wird die Frage der Gewissensfreiheit in der Apothekerarbeit nur wenig thematisiert. In Deutschland und Österreich ist es in Öffentlichkeit und Politik praktisch kein Thema. Es gibt zwar vereinzelt Apotheker, die dazu Fragen aufwerfen, sie sind allerdings eine ganz kleine Minderheit und haben kaum Gewicht in der Standesvertretung, sodass die Kammer die pragmatische Stellung einnimmt, das Problem einfach zu ignorieren. Die Gerichte mussten sich bis jetzt nicht damit befassen. Im Kontrast dazu gab es in den USA etliche Gerichtsurteile zu diesem Thema und eine breit angelegte Debatte in Öffentlichkeit und Politik, die ganz konkrete Ergebnisse zum Schutz der Gewissensfreiheit des Apothekers gebracht haben.

Die Gewissensfreiheit des Apothekers in Österreich und Deutschland

In der österreichischen Verfassung ist das Grundrecht auf Gewissensfreiheit (vgl. EMRK Art. 40) festgeschrieben, die Gesetzgebung jedoch sieht einen Gewissensvorbehalt des Apothekers nicht explizit vor.1 Die Österreichische Apothekerkammer weist immer wieder auf den sogenannten Kontrahierungszwang2 des Apothekers hin und schließt aus, dass der Apotheker sich aus Gewissensgründen weigern darf, anerkannte Arzneimittel gegen ärztliche Rezepte auszuhändigen, andernfalls würde er sich „einer unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen“.3 Außerdem wird darauf hingewiesen, dass diese Präparate unter Umständen auch ohne Rezept – z. B. in der Nacht – abgegeben werden sollen, weil § 4 Abs. 5 (Notfallparagraf) des Rezeptpflichtgesetzes wirksam wird.4 Diese Haltung der Kammer verursacht große Schwierigkeiten bei einigen Mitgliedern, die aus Gewissensgründen keine Notfallpille, manche auch keine Kontrazeptiva, verabreichen wollen.

In Deutschland ist die Haltung der Bundesapothekerkammer anders, denn sie erkennt den Gewissensvorbehalt in ihrem Berufsleitbild an.5 Kein Kontrahierungszwang also, aber ähnlich wie in den Vereinigten Staaten eine Verpflichtung zur Versorgung durch Hinweis auf andere Apotheken.

Die Gewissensfreiheit des Apothekers in den Vereinigten Staaten von Amerika

In den USA beschäftigt die Frage der Gewissensfreiheit die Gerichte.6 Es gibt aber eine ziemlich offene Debatte in den Medien und in den Fachjournalen7 um das Recht des Apothekers auf Leistungsverweigerung, die dort sehr gut dokumentiert ist.8 Die gesetzliche Regulierung dieses Themas liegt in der Kompetenz der einzelnen Bundesstaaten. Als Ergebnis der Diskussion zeichnet sich ein Trend zur Anerkennung des Gewissensvorbehalts ab, gleichzeitig wird jedoch gefordert, Vorsorge zu treffen, um die Versorgung mit Kontrazeptiva und besonders mit Notfallkontrazeptiva zu sichern.9 In vier Staaten (Arkansas, Georgia, Mississippi und South Dakota) wird dem Apotheker das Recht auf Leistungsverweigerung gesetzlich eingeräumt. In vier weiteren Staaten (Colorado, Florida, Maine, and Tennessee) wird der Gewissensvorbehalt allgemein allen Gesundheitsberufen zugestanden, ohne den Apotheker explizit zu erwähnen. Im Staat Illinois müssen nach einem 2005 verabschiedeten Gesetz die Apotheken, aber nicht die in den Apotheken Beschäftigten vom Arzt gültig verschriebene Kontrazeptiva verabreichen. In Kalifornien und New Jersey sieht das Gesetz vor, dass die Apotheke die Kontrazeptiva führen muss und jeder Angestellte sich nur dann weigern kann, wenn es in der Apotheke jemand anderen gibt, der dazu bereit ist, sie auszuhändigen. In den anderen Staaten ist noch alles offen, die Gesetzgebung ist im Werden.

In der amerikanischen Debatte gibt es auf akademischer Ebene auch Positionen, die meinen, der Apotheker habe kein Recht auf Verweigerung und solle eher seinen Beruf aufgeben, falls er das aus Gewissensgründen tun muss. Krass ist dabei die Position von Savulescu „When duty is true duty, conscientious objection is wrong and immoral“10. Er schränkt ein, dass der Gewissensvorbehalt anerkannt werden möge, wenn es ausreichend Ärzte oder Apotheker gibt, die die Versorgung sicherstellen. Dennoch plädiert er für die Maßregelung jener, die die Versorgung gefährden. Ähnlich ist die Position von Wicclair.11 Er stellt die Frage, wie der Apotheker die Verpflichtung, ärztlich verordnete Pharmaka zu verabreichen, mit der Verpflichtung, seinem Gewissen zu folgen, um seine moralische Integrität zu bewahren, in Einklang bringen kann. Savulescu, Wicclar und andere setzen den „standard of care“, den medizinisch anerkannten Standard als Kriterium dessen, was nicht zur Gewissensdisposition zur Verfügung stehen darf. Der Arzt oder der Apotheker darf keine medizinische Standardtherapie verweigern. Andernfalls würde er die Grenze der passiven Verweigerung (engl. objection) zur aktiven Behinderung (engl. obstruction) überschreiten.12 Dies würde Grund genug sein, um von ihm zu fordern, den Beruf zu wechseln, denn das Ethos der medizinischen Berufe verbiete jede Art der Behinderung von indizierten Standardtherapien. Diese Extrempositionen stellen jedoch eher die Ausnahme dar.

Die American Society of Health-System Pharmacist (ASHP) spricht in ihrem Verhaltenscodex den Apothekern ausdrücklich das Recht auf Verweigerung (refusal) der Mitwirkung bei einer Therapie aus Gewissensgründen zu.13 Allerdings spricht sie auch von der Pflicht, dem Patienten Hinweise zu geben (referring), wie er zu seiner „Therapie“ kommen kann. Wenn man von den extremen Positionen absieht, zentriert sich die Diskussion in den USA im Wesentlichen auf diese zwei Begriffe: refusal und referring. Es herrscht ein sehr breiter Konsens darüber, dass der Apotheker das Recht hat, eine Leistung abzulehnen, wenn er sie mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann.14 Heftig debattiert wird in erster Linie, ob der Apotheker hier informativen Beistand leisten soll.15 Die Fragestellung hat sich also bei dieser Debatte eigentlich auf den zweiten Begriff verlagert: Hat der Apotheker die Pflicht, soweit entgegenzukommen, dass er darüber informieren muss, wo der Klient ein verweigertes Pharmazeutikum bekommen kann? Leistet er durch Erfüllung dieser Pflicht doch eine Mitwirkung zur Tat, die er im Gewissen ablehnt?

Das Berufsethos des Apothekers

Das Apotheker-Berufsethos ist der Gesundheit und dem Lebensschutz verpflichtet. Es gibt keinen moralisch sensibleren Bereich als den des Lebensschutzes: Zwischen Leben und Tod kann man kaum Kompromisse schließen. Nicht selten werden Kompromisse gefordert – auch vom Apotheker –, und zwar gegen sein Berufsethos.

Das allgemein anerkannte Menschenrecht auf Gewissensfreiheit sollte den Apotheker davor schützen, gegen sein Gewissen handeln zu müssen. De facto ist es in Österreich wie auch in vielen Ländern Europas so, dass die Gesetzgebung weit davon entfernt ist, dem Apotheker einen Gewissensvorbehalt, d. h. das Recht einer Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen explizit anzuerkennen, ein Recht, das zugleich dem Arzt sehr wohl zugestanden wird. In diesem Artikel soll der Gewissensvorbehalt des Apothekers aus der sozialethischen Perspektive diskutiert werden. Die konkrete Fragestellung ist folgende: Kann man in einer modernen, pluralistischen Gesellschaft eine triftige Begründung dafür geben, dass die große Errungenschaft der Moderne, das Menschenrecht auf Gewissensfreiheit, eingeschränkt und dem Apotheker der Gewissensvorbehalt verweigert wird?16

2. Gewissenskonflikte und ihre gesellschaftliche Relevanz

Hat es je einen Menschen ohne Gewissenskonflikte gegeben? Wer eine Überzeugung hat und sich zu einem bestimmten Welt- und Menschenbild bekennt, d. h. wer sich zu einer Werteidentität durchgerungen hat, gerät nicht selten in Situationen, wo er sich ganz genau überlegen muss, ob das, was er gerne tun oder unterlassen würde oder was von ihm gefordert wird, im Einklang mit seinen Überzeugungen steht. Manchmal lässt sich nach entsprechender Beratung und Reflexion feststellen, dass kein wirkliches Dilemma besteht. In der Regel wird ein Ausweg aus einem Gewissenskonflikt dadurch gefunden, dass man (a) den Überzeugungen treu bleibt, (b) eine Ausnahme zu den eigenen Prinzipien zulässt, ohne diese Überzeugungen aufzugeben, oder (c) die Überzeugungen zum Teil oder ganz aufgibt, indem man die Prinzipien ändert bzw. sich von ihnen trennt.

Die Gewissenskonflikte in der privaten Sphäre ohne direkte Relevanz für Dritte sind zwar für den Betroffenen existentiell sehr wichtig, ihre Lösung ist jedoch eine rein private Angelegenheit. Ganz anders verhält es sich, wenn persönliche Überzeugungen mit Pflichten kollidieren, die aus der Sozialität des Menschen erwachsen. Hier gerät das Individuum mit seinen Überzeugungen in Konfrontation mit der Gesellschaft. Das friedliche Zusammenleben steht auf dem Spiel. Es entsteht ein Konflikt mit sich selbst, aber auch mit der Gemeinschaft. Das Dilemma hat drei Lösungsmöglichkeiten: (1) das Individuum bleibt seinem Gewissensdiktat treu und nimmt die vorgesehenen gesellschaftlichen Sanktionen in Kauf; (2) es gibt durch eine in (b) und (c) des vorigen Absatzes skizzierten Handlungen nach, oder (3) die Gesellschaft sucht einen Ausweg, um das Individuum von der gesellschaftlich auferlegten Pflicht zu entlasten und es ihm zu ermöglichen, dem Spruch seines Gewissens zu folgen. Letztere Möglichkeit ist die Anerkennung des Rechtes auf Gewissensfreiheit, dessen konkretes Instrument der Gewissensvorbehalt ist.

Die Anerkennung des Gewissensvorbehalts bewirkt nicht nur die Befreiung des Einzelnen von einem schweren sozialen Druck, sondern hat auch, wie Luhmann systemtheoretisch hervorhob, eine stabilisierende Funktion für die Gesellschaft. Die mit Zwang gelösten Gewissenskonflikte sind nach Luhmann bedrohliche „Quellen sozialer Störungen und Enttäuschungen“. Überdies sieht er den Sinn der gewährten Gewissensfreiheit „nicht mehr darin, dass er die Gewissensorientierung ermöglicht, sondern darin, dass er sie erspart“17. Obwohl Luhmann sicherlich zu weit geht, wenn er aus rein systemtheoretischer, reduktionistischer Sicht in der Gewissensfreiheit in erster Linie einen Selbstschutz der Gesellschaft vor der Willkür des individuellen Gewissens sieht, so stellt doch die stabilisierende Komponente der Gewissensfreiheit in Zusammenhang mit unseren sozialethischen Überlegungen einen wichtigen Faktor dar.

Beispiele in der Geschichte

In den Dramen und Tragödien der Weltliteratur werden, meistens zeitgebunden und doch zeitlos zugleich, Gewissenskonflikte von Menschen in unendlichen Variationen dargestellt. Besonders die Helden und Märtyrer der Geschichte liefern Paradebeispiele von existentiellen Dilemmata, die sie gewissenskonform lösen. Helden haben entweder übermäßige Risken auf sich genommen, indem sie sich großmütig nahezu aussichtslose Ziele gesetzt haben, zu denen sie niemand verpflichten könnte, und sie haben dabei die Situation gemeistert, d. h. mit ihrem Einsatz Erfolg gehabt. Die Erhabenheit und der Glanz der Heldentat selbst verdeckt meistens zumindest teilweise die vielen Stunden der Verzweiflung, die beklemmende Isolation und die Todesängste, die das innerliche Ringen mit Pflichten- und Interessenskonflikten begleiten. Bei den Helden ist ihre Anerkennung und Bewunderung durch die Zeitgenossen und folgenden Generationen Teil des Lohns für ihr inneres Ringen mit dem eigenen Gewissen. Der Held ist ein Sieger, auch wenn er seinen Mut mit dem Tod bezahlen musste.

Der Märtyrer ist zunächst für seine Zeitgenossen ein Verlierer, der meist aber im geschichtlichen Rückblick als Held erkannt und gefeiert wird. So etwa im Fall von Sophie Scholl, Thomas Morus oder Sokrates, um nur drei Beispiele aus ganz verschiedenen Epochen zu nennen. Sie wurden von Gerichten zum Tode verurteilt, weil sie sich aus Gewissensgründen der ungerechten staatlichen Gewalt nicht gebeugt hatten.

Sophie Scholl (1921 – 1943) hatte gemeinsam mit ihrem Bruder Hans und einigen Freunden unter dem Losungswort „Die weiße Rose“ eine Flugblätterserie gegen den Nationalsozialismus verfasst, in größerer Zahl hergestellt und in verschiedenen Städten Deutschlands und Österreichs verbreitet. Sie wurde im Alter von 21 Jahren bei der Verteilung der Flugblätter in der Münchner Universität erwischt, gefasst und eingesperrt. Sie hätte leicht mit milderen Strafen davonkommen können. Der Gestapo-Offizier Robert Mohr, der ihr Verhör führte, versuchte ihr auch, eine goldene Brücke für einen Ausweg zu bauen.18 Sie hätte sich nur von ihrem Bruder und der gemeinsamen agitatorischen Tätigkeit zu distanzieren brauchen. „Sie haben mit falschen Parolen, aber mit friedlichen Mitteln gekämpft“, sagte Mohr. Darauf fragte Scholl, warum sie dann überhaupt bestraft werden soll. „Weil das Gesetz es so vorschreibt! Ohne Gesetz keine Ordnung.“ Sophie Scholl erwidert, dass sie sich an ihr Gewissen hält. Die Gesetze ändern sich, das Gewissen nicht.19 Am 22. 02. 1943 wurde sie wegen Hochverrats hingerichtet. Sie musste sterben, weil der Staat seinen Bürgern willkürlich das Menschenrecht auf Meinungsfreiheit und das Menschenrecht auf Gewissensfreiheit verweigerte.

Sir Thomas Morus,20 Lordkanzler Englands unter Heinrich VIII. im 16. Jh., widersetzt sich nicht offen den Plänen seines Monarchen, seine Ehe mit Katharina von Aragón entgegen geltendem Kirchenrecht aufzulösen. Er legt alle Ämter nieder und ist damit vom Suprematseid befreit, durch den der König als Haupt der anglikanischen Kirche anerkannt wird. Diesen Eid mussten nur Kleriker und Staatsbeamte leisten. Aber Morus wurde willkürlich verpflichtet, den im „Act of Succession“ vorgesehenen Eid zu schwören, der die Legitimität aller Kinder aus der neuen Ehe anerkennt und wieder nur von Klerikern und Staatsbeamten geschworen werden musste. Heinrich bestand auf dem Eidschwur von Morus. Dieser weigerte sich jedoch und wurde nach einem Gerichtsverfahren im Londoner Tower enthauptet.

Sokrates lehnte im 4. Jh. v. Chr. den an die Bedingung geknüpften Freispruch ab, die Wahrheit nicht mehr zu suchen und zu lehren und die Jugend nicht mehr zu „verderben“.21 Er lehnte auch das Angebot mächtiger Freunde ab zu fliehen, denn dies wäre ungerecht gegenüber der Gemeinschaft. Nicht die Willkür der Gerichte, sondern die gerechten Gesetze verpflichten auch das Gewissen dessen, der Ungerechtigkeit erleiden muss.22

Diese drei geschichtlichen Fälle ebenso wie viele ähnliche, die angeführt werden könnten, haben eines gemeinsam: Die Protagonisten waren bereit, für sehr hohe Ideale scharfe Sanktionen in Kauf zu nehmen. Sie haben den Tod weder gesucht noch gewünscht und alles versucht, ihm zu entkommen. In ihrem Fall gab es kein Entrinnen. Diese Beispiele zeigen, zu welch grausamen Ungerechtigkeiten die Staatsgewalt fähig ist, wenn ihre Organe ähnlich wie Robert Mohr die Formel „Ohne Gesetze keine Ordnung“ so verstehen, dass prinzipiell jedes Gesetz über dem Gewissen steht. Darf das Gesetz überhaupt die Gewissenskonflikte der Bürger ignorieren?

3. Gewissen, Gewissenskonflikte und Gewissensfreiheit

Das Gewissen (conscientia, d. h. Mit-Wissen) ist ein persönliches moralisches Wissen, das jede Handlungsentscheidung begleitet. Das Gewissens-urteil ist die Anwendung von diesem persönlichen moralischen Wissen auf konkrete Handlungsurteile bzw. vollzogene Handlungen. Das Gewissen wird als ein besonderes Vermögen oder eine „Anlage“ bezeichnet, de facto ist es aber einfach ein besonderes Urteil der praktischen Vernunft. Besonders deshalb, weil es nicht wie die Urteile des freien Willens im engeren Sinn (praktische Urteile) affektiv gebunden ist. In diesem Urteil spielen die Affekte kaum eine Rolle, da das Ziel des Urteils nicht eine begehrte Handlung ist, sondern eine Erkenntnis. Es ist gut, das zu tun, also tue ich es, lautet das Urteil. So konnte Thomas von Aquin sagen: „Das Urteil des Gewissens besteht in reiner Erkenntnis, das Urteil des freien Willens jedoch in einer Anwendung der Erkenntnis auf die Affektivität: dieses Urteil ist das Wahlurteil“23, ein praktisches Urteil also, das zum Handeln führt. Der Mensch kann seine immer affektiv gebundenen Wahlurteile noch einmal kognitiv auf ihr Gut-Sein hin hinterfragen. Das ist es, was das Gewissen leistet. So „erfahren wir auch die ‚Stimme des Gewissens‘, die mit derjenigen unserer Affektivität, mit dem, worauf wir hinneigen, in Konkurrenz stehen kann. Als etwas ‚Objektives’ im Gegensatz zur ‚Subjektivität‘ des Affektiven“24. Ein Wahlurteil, die Entscheidung eines Menschen, ist also im engeren Sinn keine Gewissensentscheidung. Der Unterschied zwischen praktischem Wahlurteil und Gewissensurteil darf nicht übersehen werden.

Moderne ethische Ansätze in Anlehnung an Kant treffen aber diese Unterscheidung nicht. Jedes praktische Urteil sei ein Gewissensurteil. Was das bedeutet, ist klar: Auf der einen Seite ist, wie Kant sagt, „ein irrendes Gewissen ein Unding“25, das es nicht mehr gibt. Ganz problematisch ist es aber auf der anderen Seite, wie Rhonheimer hervorhebt, die Konsequenz im Zusammenhang mit dem obersten moralischen Imperativ, man müsse seinem Gewissen folgen: „Problematisch ist dies keineswegs wegen der Forderung als solcher, man müsse seinem Gewissen folgen. Das Problem liegt darin, dass dieser Imperativ als absolut und nichthintergehbar verstanden wird, also zu der Vorstellung eines Gewissens führt, dem zu folgen sittlich gut ist, ganz unabhängig davon, welcher Art das subjektiv-praktische Urteil ist, dem dieses Gewissen zu folgen gebietet, einem Gewissen zudem, das sich selbst inhaltlich gar nicht in Frage stellen kann oder in Frage stellen braucht, da der einzige Imperativ, den es zu erlassen vermag, darin besteht, ihm zu folgen.“26

Die neuzeitliche Gleichsetzung von Gewissens- und Wahlurteil stellt allerdings de facto eine Auflösung des Gewissens als innere Richterinstanz dar. Es fragt sich, ob wir hier nicht vor einem jener Widersprüche der Moderne stehen, die die Postmoderne, als zu Ende gedachte Moderne, damit lösen will, dass sie jede Wahrheit, ob praktische oder theoretische, aufhebt: „anything goes“. Das ist eine neue, radikalere Form des Relativismus: Alles ist gleich gültig, es wird damit aber auch gleichgültig. Es hat jedenfalls Widersprüchliches in sich, wenn man auf der einen Seite den Gewissensbegriff de facto auflöst und auf der anderen Seite die Gewissensfreiheit als Menschenrecht, das in jeder modernen Verfassung als Grundrecht seinen Platz gefunden hat, feierlich proklamiert.

Das Menschenrecht auf Gewissensfreiheit

Die Gewissensfreiheit ist das Recht auf Verweigerung (staatlicher) Befehle, deren Ausführung einer Gewissensüberzeugung widersprechen. Die Gewissensfreiheit unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt, d. h. kein Gesetz kann sie explizit einschränken. Sie unterliegt jedoch gleichwohl verfassungsimmanenten Grenzen.27

Die Religions- und Gewissensfreiheit als greifbares Grundrecht tritt erst im 19. und 20. Jh. auf die Bühne der Politik und des Rechtes. Als Idee war sie in der Welt der philosophischen, theologischen und sogar der ideologiepolitischen Ideen schon lange vorher bekannt. Obwohl diese Idee durch und durch christlich ist, konnte sie sich aber als positives Recht im christlich verwurzelten Abendland nur langsam durchsetzen. Man muss bedenken, dass bis weit ins 19. Jh. hinein die Religion als zweifelsfreier Maßstab der Gewissensfreiheit galt. Dies bedeutet nicht nur, dass Religions- und Gewissensfreiheit praktisch dasselbe war, sondern auch, dass das Gewissen nur dann zu respektieren sei, wenn sein Urteil mit den offiziellen Glaubensdogmen übereinstimmt. Ein Recht auf Irrtum gab es weder für Kirche noch Staat. Bis weit in die Neuzeit hinein galt, dass der Irrtum kein Existenzrecht hat: „So wie religiöser und moralischer Irrtum ein Übel für die Seele ist, so ist er das auch für die bürgerliche Gesellschaft und deshalb kann er in ihr kein Existenzrecht besitzen, er darf höchstens zum Schutze höherer Güter – etwa des Friedens – vom Staat toleriert werden.“28 Erst im II. Vatikanischen Konzil löst sich die Kirche endgültig von der vorchristlichen, polis-ethischen Tradition und anerkennt den politischen Primat der Freiheit des Individuums über die „Rechte der Wahrheit“.

Als großes Hindernis für die Durchsetzung des Rechtes auf Gewissensfreiheit erweist sich die Tatsache, dass der Gewissensbegriff von der modernen und postmodernen Philosophie nicht mehr eindeutig bestimmt wird und auch sonst aus der zeitgenössischen Wissenschaftssprache der Humanwissenschaften verschwunden ist.29 Er wird aber in der Umgangssprache doch als Instrument zur Geltendmachung von Autonomierechten noch viel und gerne verwendet. Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit kann aber aus dem Selbstverständnis eines jeden Weltbildes seit der Neuzeit nicht mehr weggedacht werden. Man muss sich mit Schockenhoff fragen, wie die Rechtsordnungen demokratischer Gesellschaften mit diesem ernsten Dilemma umgehen können, dass einerseits „das Gewissensverständnis (sich) durch den Rückgriff auf humanwissenschaftliche Erkenntnisse oder auf die Aussagen der philosophischen und theologischen Anthropologie nicht eindeutig bestimmen" lässt und andererseits „verweist das Grundrecht der Gewissensfreiheit auf eine im sozialen Leben vorgegebene Wirklichkeit, die das Recht schon deshalb nicht übergehen darf, weil sie zur Quelle verschiedenartiger Rechtskonflikte werden kann“30. Es kann aber nicht Aufgabe der Rechtswissenschaft und noch viel weniger des Staates sein, den Begriff des Gewissens zu definieren. Jeder Versuch, Wesen und Funktion des Gewissens in ein Gesetz zu fassen, wäre nichts anderes als eine Einschränkung jener Freiheit, die der Staat durch dieses Gesetz sichern wollte. Es ist auch nicht Funktion des Staates, als Garant der Religionsfreiheit, Religion zu definieren und sich als Beurteilungsinstanz über die Religion zu setzen, die darüber zu befinden hat, was Religion ist und was nicht. Dasselbe gilt auch für die Kunst. Nach vielen Missbräuchen ist es mittlerweile klar, dass die Freiheit der Kunst nicht garantiert werden kann, indem der Staat definiert, was Kunst ist, sondern indem er sich von jedem Einfluss enthält und dafür sorgt, dass bei Konflikten zwischen den Grundfreiheiten ein Ausgleich gefunden wird.

Die oben angesprochene Gleichsetzung von Gewissensurteil und Wahlurteil geht mit der Säkularisierung der Gewissensfreiheit, d. h. der Auflösung ihrer Allianz mit der Religionsfreiheit, einher. Obwohl es nicht bei jedem Gewissensurteil einen religiösen Hintergrund geben muss, kann sich die erwähnte Allianz zu Recht auf eine tiefe und enge anthropologische Beziehung zwischen religiösen Überzeugungen und Gewissen stützen. Dostojewski hat treffend diesen Zusammenhang in den „Brüdern Karamasov“ in den berühmten Satz gefasst: „Wenn Gott nicht existiert, ist alles erlaubt.“ Wer sich nicht vor Gott, sondern nur vor der Gemeinschaft oder vor sich selbst für die eigenen Überzeugungen verantworten muss, tut sich um vieles leichter, sie zu ändern oder gar aufzugeben, wenn er unter gesellschaftlichen Druck kommt oder wenn er daraus einfach einen Vorteil zieht. Wo die religiöse Verankerung von Überzeugungen nicht erlaubt ist oder als sozial und politisch irrelevant angesehen wird, wird die Gewissensfreiheit de facto in Frage gestellt.

Tatsächlich sind heute die Religionsfreiheit und in der Folge die Gewissensfreiheit starken Bedrohungen ausgesetzt.31 Der vor allem im europäischen modernen demokratischen Staat stark geprägte Wertrelativismus, der in einigen Staaten mehr und anderen weniger mit laizistischen Tendenzen einhergeht, versucht diese Freiheiten de facto einzuschränken. Der Laizismus, – anders als eine gesunde Säkularität, die kirchliche und staatliche Gewalt getrennt hat –, will die Ausübung der Religion ins rein Private oder den sakralen Raum einsperren und verbietet unter Berufung auf wertneutrales Handeln als oberstes Prinzip jede Interferenz mit der zivilen oder politischen Welt.32 In Frankreich haben solche Tendenzen schon eine lange Tradition, inzwischen scheint sich die EU-Zentrale in Brüssel diesen Tendenzen zu verschreiben und sie über ganz Europa ausbreiten zu wollen. Der Relativismus will sich für die Tugend der Toleranz stark machen, aber er begeht den Fehler, „den Wert gerade dessen (zu verneinen), was Toleranz überhaupt erst begründet: Überzeugungen“33. Toleranz bewirkt keine Relativierung von Überzeugungen, sondern die Duldung bis hin zur Respektierung der Überzeugung anderer und verhindert überdies, dass der Pluralismus in Beliebigkeit umkippt.34 Für den radikalen Relativismus sind alle Werte austauschbar und jede Überzeugung verhandelbar. Sophie Scholl, Thomas Morus oder Sokrates hätten ja nicht sterben müssen, wie sie sich nur unterworfen hätten.

Dass die mehrheitlich festgelegten Rechtsnormen auch jene achten müssen, die sich zur Wehr gesetzt haben, stellt für jede demokratische Gesellschaft einen konstitutiven Konsens dar. Aber die Geltung dieses Konsenses hat dort ihre Grenzen, wo es um Menschenrechte geht. Und das gilt für die zentralen Fragen der Bioethik, die – abgesehen von ihrer großen politischen Relevanz – unmittelbar die Menschenwürde betreffen und daher individualethische Brisanz enthalten, d. h. persönliche Gewissensfragen sind. Sie lassen sich durch Mehrheitsentscheidungen nicht zufriedenstellend lösen. Mit anderen Worten, solche Lösungen würden an sich gegen die Menschenwürde, d. h. gegen das Gebot der Achtung des persönlichen Gewissens, verstoßen.35

Die Allianz von Relativismus und Laizismus versucht immer wieder jene Überzeugungen, die sich dem einfachen politischen Konsens widersetzen, als religiös motivierte und daher als Zeichen einer dem modernen Ideal des autonomen Menschen widersprechende Fremdbestimmtheit des Menschen zu disqualifizieren, um sie vom Konsensfindungsprozess auszuschließen. Man versucht, eine Mehrheitsmoral, die zugleich eine minimale Moral ist, durchzusetzen. Das ist in den Debatten um den Lebensschutz, wie Abtreibung, Stammzellenforschung, Euthanasie, Kontrazeption und Klonung der Fall.

Diese Entwicklung hat Uwe Volkmann richtig bewertet: „Das Recht wird zum Vehikel einer Mehrheitsmoral". Damit fallen wir heute weit hinter die Moderne zurück. Für die scharfe Trennung zwischen Recht und Moral hatte sich Kant stark gemacht. Diese Trennung wurde als die große Errungenschaft der Moderne betrachtet, die dem Staat verbietet, die Bürger zu entmündigen: „Das Recht setzt nur den Rahmen, innerhalb dessen es dem Einzelnen ermöglicht, moralisch zu sein. In der Trennung steckt deshalb nicht zuletzt ein Freiheitsgewinn: zu den Gesinnungen dringt der Staat nicht vor, sie bilden den Raum, in dem der Einzelne ganz für sich ist und niemand über ihn zu Gericht sitzen darf als er selbst.“36

Diese Verrechtlichung der Mehrheitsmoral steht der großen Errungenschaft der Neuzeit entgegen. Die Religions- und Gewissensfreiheit enthalten nämlich eine „entschiedene Absage an den Versuch, im Staat selbst oder im Politischen so etwas wie eine metaphysische, dem Individuum vorgeordnete Größe zu erkennen, der eine für alle maßgebliche Deutungskompetenz im Bereich des Wahren, Guten und Richtigen zukommt“.37 Diese Verrechtlichungstendenzen sind also ein mehr oder weniger verschleierter Versuch, die anerkannten Grundrechte durch die Hintertür der einfachen Gesetze einzuschränken. Das ist im Gesundheitsbereich ganz konkret der Fall, wenn man unter anderem den Gewissensvorbehalt des Apothekers nicht anerkennt, weil sonst – so lautet die pragmatische Begründung – die medizinische Versorgung nicht mehr garantiert werden kann. Die Mehrheit diktiert die Moral. Das friedliche Zusammenleben der Gesellschaft dürfe nicht dadurch gefährdet werden, dass gewissensgeplagte Bürger von der Erfüllung jenes Minimums an Gesetzespflichten befreit werden, die vermeintlich das Funktionieren der Gesellschaft sichern.

Man müsse entschieden fordern – so wird gesagt –, dass der einzelne sich dem allgemeinen Konsens beugt und entsprechend handelt.38 Wenn jedes Wahlurteil respektiert werden müsste, wäre tatsächlich keine Gesetzesregelung durchführbar und folglich keine Medikamentenversorgung gewährleistet. Aber ein Gewissensurteil hat eine ganz andere moralische Qualität als ein einfaches Wahlurteil. Daher müsste die Gesellschaft tunlichst Regelungen beschließen, die nicht dazu führen, dass eine Mehrheitsmoral einzelnen gegen ihr Gewissen aufgezwungen wird.

Abschließend soll die österreichische Situation genauer betrachtet und der Frage nachgegangen werden, ob es wirklich einen legitimierenden Grund geben könnte, den Gewissensvorbehalt nicht anzuerkennen.

4. Plädoyer für den Gewissensvorbehalt des Apothekers

Ein Gewissensvorbehalt des Apothekers ist im österreichischen Apothekergesetz nicht enthalten. Dies bedeutet aber noch lange nicht, dass dieser aberkannt wird, da eigentlich das geltende Grundrecht auf Gewissensfreiheit für seine Geltung ausreichen müsste. So hat z. B. am 24. April 2005 der spanische Verfassungsgerichtshof das Urteil gefällt, dass für das Recht des Apothekers auf Gewissensvorbehalt die verfassungsmäßige Verankerung der Grundrechts auf Gewissensfreiheit (Art. 16 der spanischen Verfassung) genüge. Aber die Österreichische Apothekerkammer vertritt die Position, dass es keine Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen geben darf. Die Kammer stützt sich natürlich nicht auf eine original österreichische Argumentation, sondern auf Argumente, die überall verwendet werden und die sehr schwer nachvollziehbar sind, wenn man die Gewissensfreiheit als ein Menschenrecht versteht, das keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, d. h. für den Staat nicht zur Disposition steht. Es geht der Apothekerkammer um Ordnung, d. h. Sicherung der Versorgung mit Arzneimitteln.

Man muss ganz pragmatisch feststellen, dass es nur ganz wenige Situationen gibt, die für den Apotheker in der Ausübung seines Berufes eine Frage der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen aufwerfen. Sie beschränken sich auf die Versorgung mit Kontrazeptiva und Drogenersatzsubstanzen. Bei den letzteren sind die Gewissenskonflikte überhaupt minimal, weil es sich meistens um einen Missbrauch handelt, den der Apotheker unterbinden kann und darf. Anders ist der Fall aber mit der Abgabe von Kontrazeptiva. Dies erlaubt auch die ganz pragmatische Frage, ob nicht für solche Situationen eine Regelung gefunden werden kann, die sich nicht über das Gewissen des Apothekers hinwegsetzt.

Die Kammer besteht aber immer wieder darauf, dass ein gesetzlicher Kontrahierungszwang für den Apotheker besteht. Das bedeutet, dass die Apotheker gesetzlich verpflichtet sind, jedes mit Rezept verordnete Arzneimittel zu verkaufen. Die Position der Kammer ist nicht leicht zu verstehen. Denn einerseits sollte man erwarten, dass die Kammer als Standesvertretung für die Respektierung der Gewissensfreiheit ihrer Mitglieder einritt. Andererseits soll man diesen Zwang juristisch relativieren. Schauer legt in diesem Heft sehr gut dar, dass ein absoluter Kontrahierungszwang auf sehr schwachen juristischen Füßen steht.39 Ein solcher Zwang könnte aufgrund des Apothekergesamtvertrages, der die Beziehung zwischen Apothekern und Krankenversicherungsträger regelt, „für lebensnotwendige Mittel“ geltend gemacht werden. Die Anti-Baby-Pillen als lebensnotwendige Heilmittel zu bezeichnen, ist mehr als skurril. Sie ist eher ein lebensverhinderndes Mittel und unter Umständen ein lebensvernichtendes Mittel. Dies dürfte auch die Gesundheitsbehörde so gesehen haben, zumal diese Pille nicht unter jenen Substanzen angeführt wird, deren Kosten von den Krankenversicherungsträgern übernommen werden.40 Schauer hat darüber hinaus ganz deutlich dargelegt, dass in Österreich ein absoluter Kontrahierungszwang keine verfassungsrechtliche Stütze findet.41

Aber der sozialethische und der juristische Diskurs finden auf verschiedenen Rationalitätsebenen statt. Die Zeiten der engen Bindung zwischen Ethik und Recht sind längst vorbei. Ein Gesetz ist Quelle des Rechts, weil es von einem legitim gewählten Parlament erlassen wurde, aber wie die Geschichte schon zur Genüge gezeigt hat, ist es nicht schon allein deswegen ein gerechtes Gesetz. Das zeigen die Beispiele von Sophie Scholl, Thomas Morus und Sokrates. Darüber hinaus, wie oben erwähnt wurde, garantiert der politische Konsens, der in der Demokratie die Grundlage der Gesetze ist, nicht ihre Gerechtigkeit. Für den sozialethischen Befund über eine Institution oder einen Sachverhalt – in unserem Fall über den Gewissensvorbehalt des Apothekers – ist es deswegen nicht so sehr relevant, was die Gesetze vorschreiben oder verbieten, sondern vor allem die Konformität mit den Prinzipien der Sozialethik, d. h. mit der Würde des Menschen als Grundlage seiner Sozialität und mit den drei Ordnungsprinzipien, dem Prinzip der Solidarität, des Gemeinwohls und der Subsidiarität.

Unsere Frage hier ist also, ob es – von der konkreten gesetzlichen Lage abgesehen – gerechtfertigt sein könnte, dem Apotheker das Recht auf Gewissensfreiheit in der Ausübung seines Berufes in Form des Gewissensvorbehalts zu verweigern. Man müsste an sich davon ausgehen, dass das Recht auf Gewissensvorbehalt besteht. Offensichtlich leugnet nun die Kammer dieses Recht, statt sich als Berufsvertretung für die Gewissensfreiheit ihrer Mitglieder stark zu machen. Die Kammer argumentiert,42 dass wegen der Monopolstellung des Apothekers eine Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die als ein unbedingter Bestandteil des Gemeinwohls anzusehen sind, nur durch einen Kontrahierungszwang, der keine Ausnahme zulässt, gesichert werden kann. Da gibt es keinen freien Raum mehr für den Gewissensvorbehalt. Prägnant formuliert: Das Gemeinwohl der Bevölkerung, d h. ihre Gesundheit, steht vor dem Gewissen des einzelnen Apothekers.

Man kann dieser Argumentation folgendes entgegenhalten:

1. Wenn man sich auf das Gemeinwohl beruft, um ein persönliches Freiheitsrecht einzuschränken, muss man nicht nur prüfen, um welche Rechte es sich handelt, sondern auch, welcher tatsächliche Beitrag zum Gemeinwohl damit geleistet wird. Der Apothekenkammer geht es darum, die Versorgung der Bevölkerung zu garantieren. Dass die Versorgung mit Medikamenten zum Gemeinwohl beiträgt, ist nicht zu leugnen. Aber es darf auch erlaubt sein, anzuzweifeln, dass die in den Konfliktfällen von den Apothekern verlangten Handlungen als Heilhandlungen bezeichnet werden dürfen. Ob diese Handlungen zum Gemeinwohl beitragen, ist deshalb schon fraglich, weil sie den betroffenen Apothekern große Gewissensprobleme bereiten. Was wird da unter Gemeinwohl verstanden? Auch Heinrich VIII. und Robert Mohr meinten, dass das, was sie von Thomas Morus und von Sophie Scholl verlangten, ein geschuldeter Beitrag zum Gemeinwohl wäre. Die Frage ist also, ob es nicht einen Weg zu einer Lösung gibt, mit der alle leben können.

2. Die Gewissensfreiheit ist nicht nur in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinigten Nationen, sondern auch in den meisten Verfassungen, so auch in der österreichischen, als Grundrecht festgeschrieben. Als Menschenrecht steht dieses Recht nicht zur Disposition der staatlichen Gewalt, die für Menschenrechte keine Zuschreibungskompetenz beanspruchen kann. Wie bereits im 3. Abschnitt erwähnt wurde, unterliegt das Recht auf Gewissensfreiheit nur jenen Grenzen, die sich aus der Kollision mit den Grundrechten anderer Menschen ergeben. So wird z. B. der Wunsch eines Zeugen Jehovas, keine indizierten Bluttransfusionen zu erhalten, respektiert, allerdings darf der Wunsch, dem eigenen Kind Bluttransfusionen vorzuenthalten, nicht respektiert werden. Die Gewissensfreiheit des Apothekers könnte nur begrenzt werden, wenn diese mit einem zumindest gleichrangigen Menschenrecht kollidieren würde.

3. Eine Monopolstellung des Apothekers gilt vielleicht für die Branche als ein Ganzes, aber nicht für den einzelnen Apotheker. Es gibt nicht nur Apothekenbetriebe, es gibt auch Krankenhausapotheken und in kleineren Gemeinden auch Arztapotheken. Sie sind zwar konzessionierte Betriebe, aber dies schließt nicht die Freiheit der einzelnen Konzessionsträger aus, ihren Beruf nach eigenen Vorstellungen auszuüben und ihren Betrieb dementsprechend zu gestalten. Man sollte auch hinterfragen, ob dieses Monopol in der gegenwärtigen Form unbedingt notwendig ist. Man könnte Wege finden, um die Versorgung zu garantieren, ohne jeden Apotheker zu verpflichten, alle Produkte zu führen (vgl. Punkt 5).

4. Es wäre nicht logisch zu denken, dass jemand eine Leistung leichtfertig verweigert, wenn er dafür mit sicheren Sanktionen zu rechnen hat. Auch dort, wo der Gewissensvorbehalt anerkannt wird, sind oft nicht-gesetzliche Sanktionen zu erwarten: Neben einem Geschäftsentgang hat der Apotheker bei Leistungsverweigerung mit dem Unmut der Kundschaft, der zuweilen zu einem partiellen Boykott führen kann, zu rechnen. Jedenfalls wäre es für ihn aus diesem Blickpunkt allemal behaglicher, den Konflikt zu verdrängen und die Leistung zu erbringen. Wer sich ihm aber stellt, der darf deswegen nicht so wie Sokrates, Thomas Morus oder Sophie Scholl verurteilt werden. Mancher hat sogar die absurde Position vertreten, dass es wichtig ist, solche Sanktionen aufzustellen, weil sie einen Test für die Echtheit der Gewissensnot und überdies Respekt vor dem Gesetz darstellen.43 Derjenige, der die Gewissenskonflikte nicht teilt, kann sich auf keinen Fall ein Urteil über ihre Zulässigkeit anmaßen. Es ist sicher gut, mit dem in Gewissensnot Geratenen in Dialog zu treten, um zu versuchen, ihn zu überzeugen und so zu helfen, den Konflikt zu lösen, aber immer bei voller Respektierung seiner Freiheit.

5. Nun ganz pragmatisch: Angesichts der geringen Zahl der Fälle und der geringen Zahl der Apotheker, die darin einen Konflikt sehen: Was spricht dagegen, die Versorgung anders zu organisieren, sodass bei konfliktträchtigen Substanzen Apotheker, die sie nicht wollen, entlastet werden? Es wäre meines Erachtens Aufgabe der Berufsvertretung, solche Lösungen vorzuschlagen und dann auszuführen. Das Argument, dass es wohl ginge, aber nur mit unnötigen zusätzlichen Kosten, die wegen der Gewissensprobleme einiger weniger nicht verantwortbar wären, ist aus sozialethischer Sicht nicht stichhaltig. Die Würde des Menschen ist unantastbar, ihre Achtung kann nicht von den Kosten abhängig gemacht werden. Die Demokratie z. B. hat auch ihre Kosten. Die Kosten für den Willensbildungsprozess bei Präsidentenwahlen liegen sicherlich höher als in einer Diktatur, wo keine Wahlen stattfinden. Niemand würde aber daraus schließen, dass niedrigere Kosten eine Diktatur rechtfertigen könnten. Langfristig gesehen rechnet sich wahrscheinlich die Demokratie, ebenso wie sich auch eine Gesellschaft rechnet, die die Menschenwürde und Menschenrechte, darunter auch die Gewissensfreiheit, respektiert.

6. Von den Apothekern zu verlangen, dass sie bei Verweigerung einer Leistung zumindest informieren müssten, wo sie anderswo zu bekommen ist, wäre weder aus sozialethischer noch aus individualethischer Sicht eine Lösung des Problems. Für denjenigen, der die Leistung aus Gewissensgründen verweigern muss, ist es einerlei, die Leistung selber zu erbringen oder sie zu delegieren. Er darf sich bei der Leistungserbringung in keiner Weise beteiligen, auch nicht mit der Information, wo die Leistung erhältlich ist. Das käme sonst einer Doppelmoral gleich, wenn man selber keine „Schmutzarbeit“ machen wollte, nur um andere damit zu beauftragen.

Resümee: Dass Freiheit für alle etwas kostet, ist klar. Nur ein Relativist, der bereit ist, in allem nachzugeben, sieht diesen Preis nicht ein. Jeder muss sich aber darüber im Klaren sein, dass bei willkürlicher Einschränkung der Freiheit der Bürger, und sei es nur für eine Gruppe von Menschen, auch er irgendwann ein Betroffener von Gesetzen sein wird, gegen die er sich nicht wehren kann. Wenn der Gewissensvorbehalt nicht anerkannt wird, dann nur deshalb, weil der Geist der Aufklärung und der Menschenrechte noch nicht ausreichend rezipiert worden ist; die internationalen Debatten gehen aber Gott sei Dank in Richtung zu einer besseren Anerkennung der Gewissensfreiheit. Österreich sollte da nicht hinten an stehen.

Referenzen

  1. Apothekengesetz, http://www.aphar.at/pdfs/apothekengesetz.pdf
  2. Vgl. z. B. Österreichische Apothekerkammer, Kammer-Info 31/05
  3. Klement A., Die orale Notfallskontrazeption, Österreichische Apothekerzeitung (2003); 57(5): 230-232
  4. Klement A., siehe Ref. 3
    Klement A., Ungewollte Schwangerschaft vermeiden, Österreichische Apothekerzeitung (2006); 60(7): 338-340
  5. Vgl. Broschüre „Berufsbild des Apothekers“, herausgegeben von der Bundesapothekerkammer, Kap. 2, Nr. 8: „Der Apotheker sichert den Fortgang der Behandlungen auch im Falle von Konflikten aufgrund von persönlichen ethischen Überzeugungen. Verpflichtung: Hinweis auf andere Apotheken, um die Versorgung des Patienten.“
  6. Evans E. W., Conscious Objection: A Pharmacists Right or Professional Negligence?, Am J Health-Syst Pharm (2007); 64(2): 139-141
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  9. Gutmacher Institute, Emergency Contraception, State Policies in Brief, 1. Februar 2008, vgl. http://www.guttmacher.org/statecenter/spibs/spib_EC.pdf
  10. Savulescu J., Conscientious objection in medicine, Br Med J (2006); 332: 294-297
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  12. Wicclair M. R., siehe Ref. 11
  13. http://www.ashp.org/s_ashp/doc1c.asp?CID=512&DID=7320
  14. Hepler C. D., Balancing Pharmacist’s Consciencious Objection With Their Duty To Serve, J Am Pharm Assoc (2005); 45(4): 434-436
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  16. Die individualethische Analyse von konkreten Konfliktsituationen, d. h. der Verwerflichkeit von Handlungen zu der der Apotheker mitwirken soll und die Art der Mitwirkung selbst werden von J. Lopéz Guzmán, M. Spatzenegger und W. Rella in dieser Ausgabe von Imago Hominis dargelegt.
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  30. Schockenhoff E., siehe Ref. 28, S. 15
  31. Ratzinger J., Wahrheit, Werte, Macht. Prüfsteine der pluralistischen Gesellschaft, Herder, Freiburg/Breisgau (1993), S. 55 ff. (Predigt des Dekans des Kardinalkollegiums bei der Heiligen Messe Pro Eligendo Romano Pontífice am 18. 04. 2005 zur Eröffnung des Konklave)
  32. Ratzinger J., Europa in der Krise der Kulturen, Die Tagespost, 14. 05. 2005
  33. Spaemann R., Der gefährliche Irrtum des ethischen Relativismus, L’Osservatore Romano, dt. Ausgabe vom 07 .02. 2003, S. 12
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  38. Lopéz Guzmán J., siehe Ref. 7
  39. Schauer M., siehe Ref. 26
  40. Schauer M., siehe Ref. 26
  41. Schauer M., siehe Ref. 26
  42. Österreichische Apothekerkammer, Kammer-Infos 31/05, 13/06 und 43/06
  43. Charo R. A., siehe Ref. 15

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