Gewissensvorbehalt im Gesundheitswesen und die europäischen Gesetzgebungen

Imago Hominis (2008); 15(2): 101-119
José Lopéz Guzmán

Zusammenfassung

In den europäischen Staaten mit demokratischer Gesellschaftsordnung ist die Gewissensfreiheit meistens in der Verfassung geschützt. Davon abgeleitet ist eine Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen theoretisch anerkannt. De facto aber wird eine Leistungsverweigerung beim Apothekerberuf immer wieder in Frage gestellt. Meistens wird damit argumentiert, dass der Apotheker eine öffentliche Aufgabe erfüllt und daher private Interessen hinter die öffentlichen stellen müsse. In diesem Artikel werden die Argumente gegen eine Anerkennung des Gewissensvorbehalts besprochen und festgestellt, dass es keinen ausreichenden Grund gibt, um dem Apotheker dieses Menschenrecht auf Gewissensfreiheit abzusprechen. Es wäre daher sehr wichtig und dringend, das Recht des Apothekers auf Gewissensvorbehalt ausdrücklich in den europäischen Gesetzgebungen vorzusehen.

Schlüsselwörter: Apothekerberuf, Leistungsverweigerung, Gewissensvorbehalt, gesetzliche Basis

Abstract

Freedom of conscience is protected by the constitution in most European democracies. Hence, a refusal of duties based on conscientious reasons should be respected, at least theoretically. In reality, however, the pharmacist is denied this right based on the argument that he is in charge of a public service, therefore being contained to put last his private interests. This article will question those arguments against recognition of a reservation of conscience, since there is no convincing reason to deny the pharmacist this human right of freedom in conscientious decisions. It seems to be timely, urgent and of great importance to construct an explicit legal basis in European legislature for the appreciation or reservation in conscience.

Keywords: Pharmacist, refusal of duties, reservation of conscience, legal basis for appreciation of conscience


1. Einführung

Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ist die Nichterfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung seitens einer Person, wenn sich aus der Erfüllung derselben für diese schwere Gewissenskonflikte ergeben würden. Es ist ein wesentliches Prinzip aller demokratischen Gesellschaften, die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen im Hinblick auf Glaubens- und Gewissensfreiheit zuzulassen. Da es sich um ein erst in jüngster Vergangenheit formuliertes Recht handelt, finden wir es als solches nur in den neuesten Gesetzestexten. In den europäischen Rechtsnormen tauchen aber immer häufiger Hinweise auf, die sich auf Gewissensfreiheit und Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen beziehen. Die Gründe dafür liegen in der wachsenden Sorge um die Erzielung von Gleichgewicht und Integration zwischen der Bevölkerungsmehrheit und den Minderheiten.

In den alten, gewollt oder durch Gewalt an bestimmte Glaubensvorstellungen gebundenen Gesellschaftssystemen gab es für gewöhnlich keinen Raum für Abweichungen.1 Wer sich nicht systemkonform verhielt, wurde in einem solcherart strukturierten sozialen Umfeld unterdrückt oder eliminiert. Eine Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen war dadurch in keinerlei Hinsicht ein Thema. Der Prozess gegen Thomas Morus am Ausgang des Mittelalters ist ein gutes Beispiel dafür: Der große Humanist weigerte sich gegen sein Gewissen zu handeln und wurde deshalb geköpft. Sein Haupt wurde auf einer Lanze am Zugang zu einer Brücke in London aufgepflanzt.

Bis zum Ende des 20. Jahrhunderts wurde die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen praktisch nur im Zusammenhang mit der allgemeinen Wehrpflicht thematisiert.2 Das hat sich geändert: Heute gibt es vielerlei Sachverhalte für die eine Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen geltend gemacht wird. Als Beispiel aus der letzten Zeit kann der Fall des Leutnants der britischen Luftwaffe, Malcom Kendall-Smith3, genannt werden. Er weigerte sich am Irakkrieg teilzunehmen, weil er die Invasion dieses Landes für unberechtigt hielt und geltend machte, dass ihn die Teilnahme an dieser Militäraktion wegen Mitwirkens an einem Verbrechen in schwere, unüberbrückbare Gewissenskonflikte stürzen würde. Der Fall löste einen regelrechten Medienrummel aus. In verschiedenen Ländern (z. B. in Frankreich und Großbritannien) kam es auch zu Problemen, weil muslimische Mädchen, entgegen den Regeln ihrer Schulen, darauf bestanden, den „Hijab“ (Kopftuch) zu tragen4, oder wegen der sogenannten Steuerverweigerung aus Gewissensgründen, mit der man erreichen will, dass Steuern nicht für die Finanzierung von Abtreibungen, Rüstung, etc. verwendet werden. Als Beispiele aus jüngster Zeit seien der Fall der türkischen Schriftstellerin Perihan Magden angeführt, der wegen eines Artikels, in dem sie die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen verteidigt, der Prozess gemacht wurde, was eine weitläufige Polemik auslösen sollte, sowie der Fall von Nadia Eweide, einer Angestellten der British Airways, welche ihre Gesellschaft anzeigte, weil ihr verboten wurde, ein kleines Kruzifix an einer Halskette zu tragen.

In diesem Jahrhundert tritt aber trotz dieser ins Auge springenden Fälle die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen im Gesundheitswesen in den Vordergrund, vor allem im Zusammenhang mit chirurgisch oder chemisch durchgeführten Abtreibungen, mit Bluttransfusionen und Euthanasie. In letzter Zeit hat der Streit über die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen im Gesundheitswesen durch die Aussetzung einer Hinrichtung in Kalifornien Aufwind erhalten, bei der die Anästhesisten ihre Mitwirkung verweigerten.5

Die Debatte über die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen und ihre gesetzliche Verankerung wurde in Ländern wie USA und Kanada6 weit vorangetrieben. Die Kontroverse hat sich jetzt nach Europa, vor allem in die Mittelmeerländer verlagert. Wie schon bemerkt, liegen die Hauptpunkte der Polemik bei der Verschreibung und Verteilung der „Pille danach“, bei der Technik für künstliche Befruchtung7 und bei der Euthanasie8. Die neuen Motive für Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen und der Umstand, dass sie im europäischen Raum immer häufiger geltend gemacht wird, haben zu einem neuen Szenarium geführt, das in jedem Staat eine klare und passende gesetzliche Lösung erfordert. In diesem Zusammenhang sind die Berufsverbände und die Vereinigungen von Wissenschaftlern von großer Relevanz. Durch ihre aktive Mitwirkung haben sie in vielen Fällen die Annahme einer Politik zum Schutz ihrer Mitglieder hinsichtlich der Gewissensfreiheit erreicht und gleichzeitig ein Klima geschaffen, das geeignet ist, in jedem Land für derartige Fälle eine gesetzliche Deckung im Rahmen der ordentlichen Gesetzgebung oder der Rechtsprechung zu erwirken.9

2. Definition

Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen kann man als eine Art Widersetzung gegen eine Vorschrift betrachten, wann immer diese wegen der Entstehung eines Konfliktes zwischen den moralischen oder religiösen Pflichten einer Person und der Erfüllung einer gesetzlichen Anordnung auftritt.10 Es handelt sich also um die Konfrontation zwischen einer moralischen und einer gesetzlichen Pflicht. Die Gegensätzlichkeit der beiden Normen „bewirkt, dass die Person sich aufgrund tiefer ideologischer Überzeugungen für die moralische Verpflichtung und gegen die Anordnung der Öffentlichen Hand entscheidet, da sie meint, sonst ein wesentliches und unveräußerliches Menschenrecht aufs Spiel zu setzen“11. Es ist zweifellos akzeptabel, eine Person über die Rechtmäßigkeit einer Glaubensüberzeugung durch ehrliche Überzeugungsarbeit umzustimmen. Es wäre aber verabscheuungswürdig, jemanden dazu zu zwingen, gegen sein Gewissen zu handeln, falls eine solche Überzeugung nicht gelingt.12 Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ist also ein geeigneter Weg zur Entschärfung der furchtbaren Gewissensnöte, die sich für Berufstätige ergeben können.

3. Vorgeschichte

Die sich zwischen gesetzlichen Vorschriften und Gewissenspflichten ergebenden Spannungen waren im Lauf der Geschichte relativ häufig. Daraus ergaben sich Situationen mit Nichterfüllung irgendwelcher staatlicher Richtlinien seitens einzelner Personen oder Gruppen in einer bestimmten Gesellschaft. So finden sich beispielsweise schon im Alten Testament verschiedene Fälle, die man fast als eine Verweigerung aus Gewissensgründen im heutigen Sinn betrachten könnte. Davon betrifft einer die im Gesundheitsdienst Beschäftigten. Es handelt sich dabei um den Abschnitt, wo von der Anordnung des ägyptischen Pharao an die bei Geburten hebräischer Frauen eingesetzten Hebammen zur Tötung männlicher Kinder die Rede ist. Gottesfürchtige Hebammen gehorchten dem ägyptischen König nicht und ließen die Kinder am Leben.13

Die historische Entwicklung der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen gliedert sich in zwei unterschiedliche Etappen. In der ersten wird Gewissensfreiheit ausschließlich von religiösen Motiven her unterstützt. In der zweiten wird für deren Anerkennung jede ethische Begründung der Gewissensfreiheit als ausreichend erachtet. In den letzten Jahrzehnten zeigt sich daher in der Gesetzgebung der verschiedenen Staaten eine klare Tendenz, die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen an die allgemeine Meinungs- und Gewissensfreiheit zu binden, ohne das Bekenntnis zu einer bestimmten Religion oder Ideologie zu fordern.14 Der für die Wehrdienstverweigerung in Spanien eingeschlagene Weg kann als Beispiel dafür genannt werden. Anfangs hat man nur religiöse Gründe für die Wehrdienstverweigerung in Betracht gezogen, später wurden auch andere berücksichtigt.15

Man muss darauf hinweisen, dass sich die neue Problemstellung bezüglich der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen von einem strikt privaten Problem (einem „persönlichen Drama“) zu deren Anerkennung in einer breiten Öffentlichkeit weiter entwickelt hat.16 Anfangs haben die Verweigerer jede Strafe auf sich genommen (selbst die Todesstrafe) ohne eine rechtliche Anerkennung zu fordern. Heute aber beruft man sich auf ein „Recht“ zur Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen und fordert sogar, dass man wegen einer Verweigerungshaltung weder diskriminiert noch bestraft werden dürfe.

4. Gewissensfreiheit

Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen wird von der Glaubens- und Gewissensfreiheit abgeleitet. Diese setzt voraus, dass seitens der Behörden und der Bürger das persönliche Urteil anerkannt wird und die sich daraus ergebenden Handlungen ohne irgendwelche Einmischungen oder Verbote gesetzt werden können. Da das Gewissen nur jeder einzelnen Person zukommt, kann Gewissensfreiheit nur einer einzelnen Person zuerkannt werden und nicht irgendwelchen Gruppen oder Gemeinschaften.17

Die Ausübung der Gewissensfreiheit ist nichts Abstraktes. Seitens der Person selbst setzt sie die Anwendung eines allgemeinen, objektiven Prinzips voraus, das in den besonderen Umständen ihrer Umgebung anerkannt wird. So wird z. B. die Auffassung, dass Abtreibung Mord ist und die Vertretung dieses Standpunktes eine entsprechende Argumentation erfordern, die sich auf biologische, philosophische und religiöse Argumente oder auf all diese zusammen stützen kann. Diese Beurteilung bezieht sich aber ausschließlich auf die eigene Gewissensfreiheit. Die erforderliche (und komplementäre) äußere Dimension kommt erst zum Tragen, wenn beispielsweise eine gesetzliche Bestimmung einen Arzt verpflichten würde, eine Abtreibung vorzunehmen. Das Gewissen konfrontiert die Person damit nicht nur mit einer schon bekannten Wahrheit oder Gegebenheit, sondern mit einer solchen, die von ihr eine konkrete Handlungsweise aus ethischer Verpflichtung fordert.18

Es ist leicht verständlich, dass die Probleme mit der Gewissensfreiheit nicht bei den diesbezüglichen praktischen Überlegungen entstehen, sondern erst dann, wenn sich eine Person entsprechend der von ihr gewählten Option verhalten will. Das ist so, weil diese Entscheidung einen Konflikt mit gültigen gesetzlichen Bestimmungen, mit fremden Rechten, mit Sicherheit und Frieden in der Öffentlichkeit oder mit gesellschaftlichen Moralvorstellungen verursachen könnte.

5. Begriffsbestimmung

Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ist durch nachstehende Umstände bestimmt.19

a) Sie setzt das Bestehen einer Rechtspflicht zu einer bestimmten Handlungsweise voraus. Der Verweigerer kann also seine Ablehnung der gesetzlichen Vorschrift wegen der Unvereinbarkeit mit seinen moralischen Überzeugungen erklären, das aber nur insoweit, als diese Norm sich in ihn selbst treffenden Pflichten äußert.

b) Sie stützt sich auf religiöse, ethische, moralische oder axiomlogische Gründe. Das ist der Kern der Frage, die Nichterfüllung einer Norm ist demgegenüber zweitrangig.

c) Sie setzt eine unterlassende Verhaltensweise voraus. Bezieht sich diese auf als weniger bedeutend eingestufte Forderungen, so gibt es für gewöhnlich keine Schwierigkeiten zur Erlangung einer Befreiung. Eine solche Unterlassung löst daher normalerweise keine rechtlichen Repressionen aus.

d) Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen strebt keine Änderung von Vorschriften an. Man sucht keine Revision von Mehrheitsentscheidungen, noch Publizität oder die Aufhebung einer Vorschrift. Es gibt also keine politische Zielsetzung. Es kann aber vorkommen, dass die Haltung eines Verweigerers zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Eine gesellschaftliche Anerkennung seiner Einstellung ändert nichts an der Art seines Einwandes, da es sich dabei nicht um von ihm gesuchte, noch von ihm willentlich herbeigeführte Umstände handelt.20 So war es bei dem in Kalifornien im Februar 2006 eingetretenen Fall, wo eine Exekution eines zum Tod Verurteilten wegen der Weigerung der beiden dafür bestellten Anästhesisten, die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen geltend machten, nicht durchgeführt werden konnte. Diese Spezialisten suchten nicht die Publizität, aber ihre Verweigerung verursachte ein beachtliches Echo in der Öffentlichkeit.

e) Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ist ein Mechanismus, der die Lösung von Konflikten, die in jeder modernen Gesellschaft zwischen der Mehrheit und den Minderheiten auftreten können, über Ausnahmeregelungen gestattet.21

Diese fünf Gesichtspunkte finden sich in jedem denkbaren Fall von Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen. Dazu kommt eine Reihe anderer typischer Umstände, die je nach Art der Berücksichtigung der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen in der Rechtsprechung eines Staates, unterschiedlich sein können.

In Spanien betrachtet man z. B. die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen als subjektives Grundrecht22, das von der Verfassung her nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Rechtssicherheit und der Gleichheit (vor dem Gesetz) eingeschränkt werden kann. Für die Zulassung neuer Arten der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen wird in jedem Fall ein Abwägen der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Werte gefordert.23 Diese Art der Einschränkung für Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen findet sich auch in verschiedenen internationalen Verträgen und Vereinbarungen. Das gilt für den Artikel 9.2 des europäischen Übereinkommens vom 4. November 1950 über den Schutz der Menschenrechte und des Grundrechtes auf Freiheit. In dem genannten Übereinkommen heißt es, dass „die Freiheit der Religionsausübung oder Meinungsäußerung keinerlei Einschränkungen unterworfen werden darf, soweit diesen nicht durch Gesetz gedeckte, notwendige Maßnahmen einer demokratischen Gesellschaft zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheit oder der öffentlichen Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer entgegen stehen“. Der internationale Pakt betreffend Zivilrecht und Politisches Recht vom 19. Dezember 1966 legt in eben diesem Sinn fest, dass „die Freiheit zur Ausübung der eigenen Religion und der Verkündigung der eigenen Glaubensüberzeugungen nur den im Gesetz vorgegebenen Beschränkungen unterliegt, die für die Gewährleistung der Sicherheit, der Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit oder Moral, oder den Schutz der Grundrechte und der Freiheit Anderer erforderlich sind“.

Andererseits kann die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen legal oder illegal sein, je nach dem ob die Rechtsordnung sie als ein Recht anerkennt oder nicht.24 Dort, wo die Nichterfüllung einer allgemeinen Pflicht aus Gewissensgründen gestattet ist, stellt diese Weigerung keine Übertretung des Gesetzes mehr dar, sie wandelt sich vielmehr in eine legitime Ausübung eines Rechtes.

Schließlich kann die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen von einem Staat bedingt oder ohne Einschränkung anerkannt sein. Eine unbeschränkte Anerkennung liegt vor, wenn die einfache Erklärung der Weigerung unabhängig von den jeweils angeführten Begründungen rechtlich wirksam wird und sich ausschließlich auf die Äußerung einer individuellen Überzeugung im Zusammenhang mit eben dieser Weigerung stützt. Eine bedingte Anerkennung liegt vor, wenn vom Gesetz her eine Überprüfung der Zulässigkeit und Glaubwürdigkeit der vom Verweigerer vorgelegten Begründungen verlangt wird.

6. Die Anerkennung der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen

Wie zuvor erwähnt, ist Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ein gutes Rechtsmittel, um die Integration religiöser oder kultureller Minderheiten in ein ihnen fremdes Umfeld zu fördern. Diese Situation ist in unserer vom Globalisierungseffekt betroffenen Gesellschaft alltäglich, da sich die Grenzen zwischen verschiedenen Völkern unseres Planeten mindestens theoretisch immer mehr verwischen.

In Europa kam es zu einer interessanten Vermischung von Kulturen und Religionen, die natürlich zu den unterschiedlichsten Gewissenskonflikten führt und ihrerseits in den verschiedenen Staaten auf unterschiedliche Weise im Gesetz berücksichtigt wird. Ein diesbezügliches Beispiel ist die den Sikhs gewährte Regelung. Ihr Glaube verbietet ihnen, das Haar zu schneiden, weshalb die Männer zu deren Schutz einen Turban tragen. In Großbritannien wird diese religiös bedingte Besonderheit anerkannt und hat sogar dazu geführt, dass bei der Polizei beschäftigte Sikhs statt der Polizeikappe einen Turban tragen dürfen. In Frankreich hingegen hat der französische Staatsrat im Jahr 2006 einen Antrag eines Anhängers der Religion der Sikhs abgelehnt, ein Foto für den Führerschein zu verwenden, das ihn mit dem vorgeschriebenen Turban am Kopf zeigt. Wie zu erwarten, hat dieses Vorkommnis in Frankreich zu einem der Integration abträglichen Aufsehen geführt.

Die sich mit der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen befassenden oder auf sie verweisenden Gesetzestexte sind zahlreich. Nachstehend werden diejenigen angeführt, welche sich im europäischen Umfeld überwiegend direkt auswirken.

Als sehr bedeutenden historischen Vorläufer kann man die französische Deklaration aus dem Jahr 1789 (Art. 11) anführen, die auf die Gedanken- und Meinungsfreiheit verweist.

Im Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) wird festgesetzt: „Jede Person hat das Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt einen Wechsel der Religion oder des Glaubens mit ein, sowie die Freiheit, die Religion oder den Glauben als Individuum oder im Rahmen einer Gemeinschaft sowohl öffentlich wie auch im privaten Bereich durch Unterricht, Ausübung, Kult und Befolgung zu bekunden.“ Die Inhalte dieses Rechtes berücksichtigen keine Möglichkeit einer Verweigerung der Erfüllung von Regelungen aus Gewissensgründen, sie stellen aber einen geeigneten Rahmen zur Begründung einer solchen Rechtsoption dar.

In der Genfer Deklaration25 wird festgehalten, dass jemand in dem Augenblick, wo er als Arzt zugelassen wird, feierlich zu versprechen hat, die höchstmögliche Achtung vor dem menschlichen Leben zu bewahren.

In Übereinstimmung mit dem Inhalt der Deklaration der Menschenrechte nimmt der Art. 9 der am 4. November 1959 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auf26 und erklärt, dass dieses Recht auch die Freiheit zu einem Wechsel von Religion oder Glaubensüberzeugungen und deren Bekenntnis sowohl für den Einzelnen als auch für Gruppen im öffentlichen und privaten Bereich beinhaltet. Es wird auch berücksichtigt, dass das freie Religionsbekenntnis keinerlei im Gesetz nicht vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden darf, insoweit solche nicht zur Sicherung der Rechte oder Freiheiten anderer oder für die Sicherheit und Ordnung, Gesundheit und öffentliche Moral in einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind. Im Artikel 14 wird andererseits festgelegt, dass „die Inanspruchnahme der von dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne jeden Vorbehalt, sei es aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder anderer Einstellung, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu nationalen Minderheiten, Vermögen, Geburt oder sonstiger Gegebenheiten, gewährleistet sein muss.“

Die Resolution 337 der beratenden Versammlung des Europarates aus 1967 stellt einen entscheidenden Schritt zur rechtlichen Anerkennung der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen dar. In ihr wird festgelegt, dass die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen jedwede „tiefe Überzeugung religiöser, ethischer, moralischer, humanitärer, philosophischer oder gleichwertiger anderer Art“ abdeckt, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die Anerkennung der Verweigerung logischerweise von den in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) garantierten Grundrechten der einzelnen Person ableitet. Diese Resolution verpflichtet die Mitgliedsstaaten die Gewissens- und Religionsfreiheit des Einzelnen zu wahren.27

Interessant ist auch die Empfehlung 816 der beratenden Versammlung des Europarates vom 17. Oktober 1977, mit der der Ministerrat aufgefordert wird, seinerseits die Mitgliedsstaaten zur Anpassung ihrer jeweiligen Rechtsprechung an die Grundsätze der Resolution aus 1967 zu drängen.28

Das Europaparlament der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft29 (Resolution vom 7. Februar 1983) erinnert seinerseits daran, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit den Charakter eines Grundrechtes hat. Bezogen auf die Wehrpflicht betrachtet es die begründete Erklärung des Einzelnen, der als Wehrdienstverweigerer anerkannt werden will, als ausreichend, um ihm das Ausscheiden aus dem Dienst aus Gewissensgründen zu gestatten30, und hält fest, dass die Dauer des stellvertretenden Zivildiensteinsatzes nicht länger sein darf als der ordnungsgemäße Militärdienst31. Mit diesen Feststellungen hat das Europaparlament die Haltung verschiedener Verweigererorganisationen und anderer progressistischer Gruppierungen, wie Amnesty International32 übernommen.

In den Gesetzestexten verschiedener Länder wurde zunächst die Gewissensfreiheit anerkannt und später die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen als etwas davon Abgeleitetes in Betracht gezogen. Verschiedene Staaten haben solcherart die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen durch höchstrangige Gesetzestexte garantiert. So verhält es sich mit dem Art. 4.3 der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, wo die freie Entfaltung der Persönlichkeit in Übereinstimmung mit deren subjektivem Gewissen garantiert wird, insofern dadurch kein Widerspruch zu anderen im Verfassungsrang stehenden Werten gegeben ist33 und auch sein Verhalten zu keiner merkbaren Störung der Gemeinschaft oder der Grundrechte Dritter führt34. Artikel 15.1 der Schweizer Bundesverfassung garantiert die Religions- und Gewissensfreiheit35. Dieser Linie folgt auch der Art. 41 der Portugiesischen Verfassung von 1976; der Art. 109 der Norwegischen Verfassung; der Art. 81 der Dänischen Verfassung; die Art. 194 und 195 der Verfassung der Niederlande; und der Art. 30.2 der Spanischen Verfassung von 1978 bezüglich der Wehrpflicht.36 Andere Länder haben dafür Normen im Rahmen der ordentlichen Gesetzgebung, aber jeweils mit direktem Bezug auf die Verfassungsebene, vorgesehen, so z. B. Australien, Kanada, Neu Seeland, Italien37, Spanien in nicht mit der Wehrpflicht zusammenhängenden Fällen38 oder die USA. Die zugehörige Rechtsprechung in diesem zuletzt genannten Land wurde im Zug der Interpretation der verfassungsmäßig garantierten Freiheiten ausgearbeitet.39

Navarro-Valls hält fest, dass sich die europäische Rechtsprechung all diesen Fragen mit Argumenten aus Vorgaben der Verfassung oder durch Anwendung untergeordneter Normen (besonders aus dem Strafrecht) stellen musste, die für diese Fälle nur indirekt anwendbar sind. Mehr noch: In einigen Fällen musste man auf – streng genommen – nicht juristische Regelungen, wie etwa solche aus der Pflichtenlehre, zurückgreifen. In den USA hingegen hat die umfangreiche Rechtsprechung, wie schon oben angegeben, die Gesetzeslücken abgedeckt.40 Im Rahmen der Jurisprudenz ist ein Hinweis auf die Arbeit des Justiztribunals der Europäischen Gemeinschaft interessant. Der erste Fall in dem dieser Gerichtshof den Schutz aufgrund der Religions- und Gewissensfreiheit (trotz Abweisung des konkreten Falles) anerkannt hat, war der Spruch Van Duyn gegen das Home Office41 im Jahr 1974. Der Gerichtshof hat die Berufung der Holländerin Ivonne Van Duyn, die einen Arbeitsvertrag mit der Scientology-Kirche hatte, abgewiesen, der die englischen Behörden aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Einreise in das Vereinigte Königreich verweigert hatten. Im Spruch wurde darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedsstaat das Recht hat, gegenüber Vereinigungen, deren Aktivitäten als für die Gesellschaft gefährlich angesehen werden, aus Gründen der öffentlichen Ordnung Einschränkungen zu erlassen.

7. Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen im Gesundheitswesen42

Im Umfeld der Berufe des Gesundheitswesens sind Konflikte zwischen Gesetz und Gewissen häufig, und das vor allem aus zwei Gründen:43

1. Apotheker, Ärzte, Krankenpfleger oder Biologen müssen oft Entscheidungen treffen, die Beginn oder Ende des Lebens betreffen.

2. Zwischen den Fachleuten des Gesundheitsdienstes, den Patienten und ihren Angehörigen kann es zu unterschiedlichen Standpunkten über die bei der Betreuung zu treffenden Entscheidungen kommen.44 Im Gesundheitswesen können daher nicht nur seitens der Mediziner, sondern auch durch Patienten, deren Angehörige oder Rechtsvertreter Einwendungen aus Gewissensgründen vorgebracht werden.45 So beispielsweise bei den Zeugen Jehovas, die aufgrund ihrer besonderen Auslegung von Levitico 3, 17 Bluttransfusionen ablehnen; oder bei bestimmten religiösen Gemeinschaften im Fall der Verschreibung biologischer Produkte von verbotenen Tieren; ferner bei der Weigerung seitens der Frauen aus den Kreisen bestimmter Religionsgemeinschaften, sich untersuchen zu lassen; oder bei der Ablehnung medikamentöser Behandlung seitens jener, für die nur das Gebet wegen einer besonderen Interpretation des Jakobusbriefes 5, 14-15 als gültiges Heilmittel gilt; etc.

8. Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen seitens der im Gesundheitsdienst Beschäftigten

Im Gesundheitswesen ist der klassische Fall der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen die Weigerung des Arztes Abtreibungen vorzunehmen. Es ist logisch, dass dieser in Übereinstimmung mit dem Eid des Hippokrates oder der Genfer Deklaration zum Schutz von Gesundheit und Leben ausgebildete Fachmann mit schweren Gewissensproblemen zu kämpfen hat, wenn man ihn zur Mitwirkung bei der Auslöschung neuen Lebens zwingt. Die Rechtsprechung vieler Länder gewährt daher den Ärzten die Möglichkeit, bezüglich der Durchführung einer Abtreibung Behandlungsvorbehalt aus Gewissensgründen geltend zu machen. So etwa der Spruch 53/1985 des spanischen Verfassungsgerichtes; in Italien das Gesetz 194/1978 vom 22. Mai46; in Frankreich das Gesetz 75/197547; in Holland das Gesetz vom 1. November 1984; in Großbritannien der Abortion Act 1967; in Deutschland die Strafgesetzreform vom 18. Mai 1976; in Dänemark das Gesetz vom Juni 197348, etc.

Es ist aber nicht nur der Arzt, der bei einer Abtreibung mitwirken muss, noch handelt es sich dabei um die einzige Berufspflicht, die ihm Gewissensprobleme verursachen kann. Deshalb treten vermehrt andere Fälle von Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen auf49, für die zum Teil bereits die gesetzliche Anerkennung erwirkt wurde. So haben etwa Krankenschwestern und Hebammen in Spanien und Frankreich das Recht erhalten, bei Abtreibungen nicht mitwirken zu müssen.50 Zur Zeit liefern die Apotheker eine harte Schlacht um das Recht zur Einrede, die ihnen die Verweigerung zur Verteilung der „Pille danach“ ermöglichen soll.51 Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass zwar die Weigerung aus Gewissensgründen bezüglich der Abtreibung bei Ärzten in den meisten Fällen akzeptiert wird, während dem übrigen Personal des Gesundheitswesens gewöhnlich große Hindernisse in den Weg gelegt werden. Dabei wird argumentiert, dass ihre Arbeit von der Tätigkeit des Arztes abhänge und diese untergeordnet und damit zweitrangig sei. Dickens und Cook52 bemerken beispielsweise bezüglich der Apotheker und Pfleger: „Their involvement is usually in an auxiliary or secondary role, in that they support, facilitate or follow up procedures conducted or initiated by physicians. Their level of involvement may be so indirect or remote as to serve their complicity, meaning their partnership in wrongdoing. Second, their legal status is often created by a contract under which they have voluntarily bound themselves as ‘servants’ to comply with orders given by ‘masters’ or principals.“ Wenn die Arbeit der Apotheker und Pfleger also untergeordnet eingestuft wird, dann reduziere das ihre Verantwortung, und folglich könnten sie sich von moralischen Bedenken „entlastet“ fühlen. Diese schräge und verkürzte Sicht stellt eine Missachtung der Tätigkeit eines jeden Teammitgliedes im Gesundheitswesen dar.

Trotz der Schwierigkeiten bezüglich der definitiven Anerkennung des Rechtes von Apothekern, die Ausgabe der „Pille danach“ zu verweigern, soll auf zwei in letzter Zeit ergangene Urteile verwiesen werden, welche die spanischen Apothekenbediensteten hoffen lassen. Das erste ist ein Spruch des Höchstgerichts vom 23. April 2005, in dem die Weigerung aus Gewissensgründen hinsichtlich Verschreibung und Ausgabe pharmazeutischer Produkte als Möglichkeit zugelassen ist. Dieser Spruch entscheidet eine Berufung gegen eine Anweisung der Andalusischen Gesundheitsbehörde, in der die „Pille danach“ zum Mindestbestand einer Apotheke gezählt wird. Nach dieser Anweisung wären alle Apotheken in Andalusien verpflichtet, dieses Produkt zu führen und auszugeben. Entgegen den in der spanischen Gesellschaft anscheinend aufkommenden totalitären Tendenzen hält der besagte Spruch fest, dass „der Fall der Verweigerung aus Gewissensgründen verfassungsmäßig Teil der im Artikel 16.1 der CE anerkannten Meinungsfreiheit sei und in enger Verbindung mit der Würde der menschlichen Person, der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 der CE) und dem Recht auf körperliche und moralische Integrität (Art. 15 der CE) stehe, was einen Vorbehalt für Schritte zur Durchsetzung dieses Rechtes für die mit Kompetenz zur Verschreibung und Verabreichung von Medikamenten ausgestatteten Berufe des Gesundheitsdienstes nicht ausschließt.“ Das zweite ist ein Urteil des Obersten Gerichtes von Andalusien vom 8. Jänner 2007, in dem neuerlich bekräftigt wird, dass die Verweigerung aus Gewissensgründen „Teil des Grundrechtes für Meinungs- und Glaubensfreiheit ist, das im Artikel 16.1 der Verfassung anerkannt ist.“ Ferner wird in seiner Argumentation auf Artikel 28 und 33 des Kodex für Ethik von Pharmazeuten hingewiesen. Der Artikel 28 besagt, dass „Verantwortung und persönliche Freiheit des Apothekers ihn ermächtigen, sein Recht auf Weigerung aus Gewissensgründen auszuüben, wobei er die Freiheit und das Recht auf Leben und Gesundheit des Patienten zu achten hat.“ Der Artikel 33 hingegen verpflichtet die Standesvertretung, jene zu verteidigen, die sich entschlossen haben, sich als Leistungsverweigerer in Ausübung ihres persönlichen Rechtes zur Bekämpfung einer aufgezwungenen Verpflichtung zu deklarieren.

9. Das neue Umfeld für Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen im Gesundheitswesen

Die Anerkennung der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen war einer der bedeutendsten sozialen Erfolge im letzten Viertel des zwanzigsten Jahrhunderts. Dank dieser Errungenschaft sparten sich zahlreiche Jugendliche Haftstrafen wegen ihrer Entscheidung, der Wehrpflicht nicht nachzukommen, die sie wegen moralischer Bedenken, zu den Waffen zu greifen oder sich für den Krieg vorzubereiten, ablehnten.

In den letzten Jahren finden sich in den Medien, in auf den Gesundheitsbereich spezialisierten Zeitschriften und bei Sozialversicherungsträgern häufig Bemerkungen über die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen. Dabei fällt auf, dass viele dieser Anspielungen die Einschränkung oder gar die Abschaffung der mit so viel Anstrengung im Rahmen der Menschenrechtsdebatte erkämpften Gewissensfreiheit zum Ziel haben. Man kann tatsächlich eine interessante und zugleich Besorgnis erregende Änderung in den Aussagen von Politikern und anderen Sozialexperten feststellen.53 Jenes Verhalten, das zu anderen Zeiten oder in anderem Zusammenhang als großer Erfolg der demokratischen Gesellschaft gefeiert wurde, versucht man jetzt als reaktionär und subversiv zu brandmarken. Ellen Goodman54 etwa schließt einen im Jahr 2005 im Boston Globe veröffentlichten Artikel wie folgt: „To each his own conscience. But the drugstore is not an altar. The last time I looked, the pharmacist’s license did not include the right to dispense morality“. Solche Auffassungen stützen sich auf eine positivistische Mentalität, welche das staatliche Gesetz als den einzigen gültigen Regelmechanismus betrachtet – und das in einer derart überzogenen Art, dass man so schlussendlich auch ungerechte Gesetze akzeptieren müsste, wenn sie nur regulär angenommen wären.55

Die Änderung der sozialen Akzeptanz der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen im Gesundheitsdienst wird stark von gewissen Pressure Groups beeinflusst, besonders von den Abtreibungsbefürwortern56 und der Euthanasiebewegung. Andererseits muss man auch beachten, dass die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen im Gesundheitsbereich aus der Sicht eines Hilfestellungsmodells bestimmt wurde. In einer patriarchalisch orientierten Gesellschaft entschied der Arzt, was für seinen Patienten das Beste sei. Damit stellte sich die Frage nach der Auswahl eines seiner moralischen Auffassung widersprechenden Weges nicht. Aus dem gleichen Grund wurde ein möglicher Einwand des Patienten nicht beachtet, da ja der Fachmann des Gesundheitswesens wissen musste, was für seinen Patienten richtig war und seine Entscheidung nicht in Frage gestellt werden konnte. Auf diese Situation folgt nun eine Zeit, die den „mündigen Patienten“ und seine Autonomie betont, wodurch eine Beeinflussung der Verantwortung durch individuelle Rechte der Patienten begünstigt wird57, was zu einer Umkehr des früheren Entscheidungsprozesses führt. So hat sich in der heutigen Rechtsprechung bezüglich medizinischer Eingriffe Widerspruch aus Gewissensgründen seitens der Patienten durchgesetzt. Hingegen wurde ein möglicher Behandlungsvorbehalt aus Gewissensgründen für das Gesundheitsdienstpersonal aber eingeschränkt. So die Auffassung von Polly Thompson58, dem Herausgeber des Canadian Pharmaceutical Journal, der behauptet, dass in der Beziehung zwischen Patient und Gesundheitsdienst letzterer die religiösen Auffassungen des Ersteren zu berücksichtigen habe und nicht umgekehrt. Das hieße, dass die Ärzte den Interessen der Patienten gegenüber der eigenen Auffassung den Vorzug zu geben hätten59 (wobei der Ausdruck „Interessen“ im weitesten Sinn zu verstehen sei).

Bei dieser „Umkehr“ der Akzeptanz von Vorbehalten aus Gewissensgründen sind einige Fragestellungen besonders zu beachten. In den folgenden Absätzen wird für jede dieser Fragen, die in der neuesten Bibliografie zum Gesundheitswesen Kritik an der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen herausfordern, eine Antwort gesucht.

a) „Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen führt zur Unterdrückung einer Seite durch die andere“

Mit einer Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen versucht man nicht, seine Meinung (sei sie religiöser Natur oder nicht) anderen aufzudrängen, man verlangt nur in friedlicher Weise, dass man seine ethische Überzeugung, die Teil der eigenen moralischen Identität ist, respektiert. Wie hinlänglich bekannt, haben die von der Pflicht zur Befolgung der Einberufung Betroffenen nicht beabsichtigt, irgendjemand anzugreifen (sie forderten nur, dass man ihre ethischen Vorstellungen achte).

Eine Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ist nie aggressiv. Im Gegenteil: Es handelt sich um eine zivilisierte und friedliche Art zu verlangen, dass man als Person des eigenen Gewissens wegen in Frieden gelassen wird. Sie ist demnach eine der wirkungsvollsten Formen zu einer toleranten und demokratischen Lösung für den Abbau von den in einer pluralistischen Gesellschaft unvermeidlichen Spannungen zwischen der Mehrheit und den Minderheiten. Folglich entbehren Erklärungen der Sinnhaftigkeit, die angeben, dass Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen dazu führen könne, „durch Minderheiten ein bedrückendes Klima zu schaffen“60.

Man müsste also den Titel dieses Abschnittes auf andere Weise, im umgekehrten Sinn, lesen: Die Ablehnung der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen würde zu einer Unterdrückung einer Minderheit seitens der Mehrheit führen.61

Es wurde auch erklärt, dass man in einer säkularen Gesellschaft keine religiösen Lebenskonzepte aufdrängen darf.62 Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen wird aber, wie schon in vorangehenden Abschnitten festgehalten, nicht nur aus religiösen Gründen beantragt, sondern auch aufgrund anderer ethischer Aspekte. Außerdem bedeutet die Nichtsetzung einer konkreten Handlung der Gesellschaft gegenüber keine Aufdrängung einer religiösen Überzeugung.63 Weigerungen oder Vorbehalte nicht zuzulassen, wäre hingegen sehr wohl Zwang seitens der Mehrheit bezüglich der Arbeit der Berufstätigen in einer Weise, dass diese nicht in Übereinstimmung mit ihren religiösen Überzeugungen handeln dürften.

Ebenso wird auf die Gefahr hingewiesen, wenn man die Glaubensüberzeugungen eines Fachmannes als „Wahrheit“ aufdrängen möchte. Natürlich ist anzunehmen, dass jemand, der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen geltend macht, seine Auffassung auch für richtig hält. Anderenfalls, wenn er sich seines Standpunktes nicht sicher wäre, würde sich der Betreffende ja nicht auf eine Konfrontation mit der Gesellschaft einlassen und den Verlust von Kunden, Patienten, etc. in Kauf nehmen. Das heißt aber nicht, dass der Verweigerer diese „Wahrheit“ allen übrigen aufdrängen will. Wenn er das wollte, würde er eine andere philosophische oder legale Taktik anwenden, wie z. B. zivilen Ungehorsam oder Rebellion. Ein Verweigerer sucht keine Änderung der Rechtsprechung, er erwartet nicht, dass andere seine Meinung teilen. Er fordert lediglich, dass man ihm gestatte, seinem Gewissen entsprechend zu handeln.

b) „Bei Vorliegen einer ‚wirklichen’ Pflicht ist die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen unmoralisch“

Dieser Auffassung liegt eine Trennung von Moral und Recht zugrunde, wobei letzteres als Richtschnur für das Verhalten des Personals im Gesundheitsbereich angesehen wird. Unter dieser Voraussetzung müsste man annehmen, dass der Arzt oder Pharmazeut seine Moral an der Klinik- oder Apothekenpforte ablegen und sie dort für die Anwendung im familiären oder gesellschaftlichen Bereich wieder abholen könne. So argumentiert ein Verantwortlicher der Deontologischen Kommission einer medizinischen Berufsvereinigung64, der im Jahr 2005 darauf hinwies, dass gegenüber einer Dispens „die im Arzneimittelgesetz enthaltene Abgabepflicht“ den Vorrang habe; „seitens des offiziellen Kollegiums der Pharmazeuten haben wir immer betont, dass der Apotheker seine persönliche Moral in solchen Situationen ausklammern muss, da der Nutzen für den Patienten Vorrang habe.“

In diesem Rahmen würde sich der Ausdruck „wirkliche Pflicht“ auf Art und Rang der gesetzlichen Auflage bezüglich der Norm, gegen die man Einspruch erheben will, beziehen, je nach dem ob diese für die Berufsausübung als optional bezeichnet wird oder nicht. Die Verpflichtung wäre damit von einer Mehrheit klar vorgegeben, und die Weigerung würde als unmoralisch gelten und es dürfte ihr nicht stattgegeben werden.65 Mit einer derartigen Argumentation kommt man bei einem gewissen Maß von Unduldsamkeit zum Schluss, dass gewisse Ärzte und Apotheker, die nicht bereit sind, bestimmte Handlungen zu setzen, eben nicht Arzt oder Apotheker werden sollten!66

Gegen diese Behauptung gäbe es mehrere Einwendungen. Erstens wäre es ungerecht, Ärzte, die das Leben achten, den Patienten vorzuenthalten, indem man Medizinern, die Abtreibung, Euthanasie und ähnliches ablehnen, den Abschluss verweigert. Andererseits haben sich in einigen Ländern bezüglich der Berufsausübung im Gesundheitsbereich Änderungen ergeben, indem etwa die bisher als verwerflich betrachteten Tatbestände Abtreibung und Euthanasie erlaubt wurden.67 Schließlich muss man auch den spontanen Behandlungsvorbehalt aus Gewissensgründen in Betracht ziehen, der Berufstätige in einem bestimmten Augenblick veranlasst, eine begonnene Behandlung wegen aufkommender schwerer Gewissenskonflikte nicht fortzusetzen.

c) „Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen erreicht bei vielen medizinischen Diensten ein gefährliches Ausmaß“

Der klassische Behandlungsvorbehalt der Ärzte, aus Gewissensgründen bei Abtreibungen nicht mitzuwirken, wird nun auch von anderen Berufsgruppen wie Krankenschwestern und Pharmazeuten reklamiert, und es kommt auch bei anderen medizinischen Tätigkeiten zu ethischen Problemen, die sich nach der Meinung mancher in gefährlicher Weise ausbreiten. Diese Prämisse wird von gewissen Kreisen verwendet, um zu behaupten, dass die medizinische Versorgung durch die Zulassung weiterer Behandlungsvorbehalte aus Gewissensgründen gefährdet wäre. Um diese Behauptung zu rechtfertigen, listen die Verleumder der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen zahlreiche mögliche Fälle für Verweigerung aus Gewissensgründen auf. Zu den klassischen Fällen von Abtreibung und Euthanasie fügen sie die neuen Technologien im Fortpflanzungsbereich, die medizinische Betreuung homosexueller Paare, etc. hinzu.

Zu diesem Abschnitt muss angemerkt werden, dass man mangels Vergleichbarkeit so unterschiedliche Eingriffe, wie zur Tötung eines Fötus führende und die Unterlassung einer Behandlung eines Patienten wegen einer Infektionskrankheit, nicht in die selbe Gruppe einordnen kann. Wenn ein Arzt in Bezug auf die Abtreibung davon überzeugt ist, dass man damit von ihm die Tötung eines Menschen verlangt, jedem Menschen aber eine unantastbare Würde zukommt, so ist es nur logisch, dass ihm bei Ausführung dieses Eingriffes ein irreparabler moralischer Schaden zugefügt wird. Die Nichtbehandlung eines Patienten wegen einer Infektion ist mit dem vorigen Fall nicht vergleichbar, da die Verweigerung der Hilfe aus Furcht vor Ansteckung sich nicht auf gleichwertige Prämissen stützt.

Außer der chirurgisch oder chemisch herbeigeführten Abtreibung gibt es zwei Ursachen für zahlreiche Gewissenskonflikte: Euthanasie und genetische Diagnosen. Was den ersten Fall betrifft ist klar, dass jene Fachleute, die den Lebensschutz favorisieren, sich nicht zur Herbeiführung des Todes ihrer Patienten bereit finden. Was die genetischen Tests betrifft, kommen die Probleme auf jene Fachleute zu, die über solche Fälle informieren müssen, wobei das Ergebnis die Entfernung des Embryos als einzige Möglichkeit ausweist. Das wäre beispielsweise bei einer schwangeren Frau der Fall, welche die Diagnose der Krankheit ihres Bruders kennt: erhebliche Muskeldystrophie – eine nur bei Männern auftretende Störung. Die Frau kann eine präimplantatorische Diagnose verlangen, um festzustellen, ob ihr Sohn an dieser Krankheit leiden wird, um im Fall des Zutreffens ihrer Befürchtung die Abtreibung herbeizuführen.68

d) „Der Behandlungsvorbehalt aus Gewissensgründen kann fatale Folgen für die Gesundheit haben“

Diese Behauptung ist eines der meistverwendeten Argumente gegen die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen, hat aber bloß dialektischen Charakter. In allen Rechtsprechungen werden der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen Grenzen gesetzt, darunter findet sich auch das (Recht auf) Leben. Bei der Weigerung eine Abtreibung durchzuführen, wird beispielsweise das Leben des empfangenen Wesens geschützt. Der Lebensstil der betroffenen Frau, die meint, dass ihr ein Kind in ihrer „Lebensentfaltung“ hinderlich sei, könne dadurch aber beeinträchtigt werden. In der Praxis ermöglichen die Behörden bei solchen Zwistigkeiten den im Gesundheitsdienst Tätigen die Entscheidung zugunsten des Lebensschutzes.

Ein anderes ins Treffen geführte Argument ist die Unannehmbarkeit einer Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen für den Fall einer Gefährdung des Lebens der Mutter.69 In Großbritannien ist, wenn es keine Alternative gibt, eine Weigerung beispielsweise in dringenden Fällen oder bei Lebensgefahr nicht gestattet.70 Um diese Entscheidung zu rechtfertigen, beruft man sich auf das Doppeleffektprinzip. Diese Auffassung ist aber nur im Fall der Annahme, dass das Leben der Frau tatsächlich in Gefahr ist, kohärent, nicht aber unter der Voraussetzung anderer weniger bedeutender Fragen, wie sie oben angeführt wurden.

Die Verweigerung der „Pille danach“ aus Gewissensgründen ist einer der Fälle, die in der neuesten wissenschaftlichen Literatur des Gesundheitswesens heftige Polemik ausgelöst haben.71 Das Problem entsteht, wenn der Arzt die Verschreibung oder der Apotheker die Ausgabe verweigert. Man fügt gewöhnlich hinzu, dass die Frau deshalb im Fall des Eintretens einer Schwangerschaft eine Abtreibung vornehmen müsse. Mit dieser Argumentation kann man eine große Zahl von Befürwortern gewinnen, da man anregt zu denken, dass die Verwendung eines Empfängnishemmers besser sei als eine Abtreibung. Die Wirklichkeit ist aber eine andere: Es handelt sich ja um den gleichen Vorgang, da im Fall der Befruchtung die chirurgische Abtreibung durch eine chemisch ausgelöste ersetzt wird. Ein weiteres, im Zusammenhang mit der „Pille danach“ ins Treffen geführtes Argument, betrifft den Fall einer Vergewaltigung für die man geltend macht, dass die Verweigerung der „Pille danach" eine Ungerechtigkeit gegenüber der Frau darstelle. Es ist einleuchtend, dass man einer vergewaltigten Frau besondere Aufmerksamkeit zuwenden muss, da sie ja sowohl durch körperliche wie auch psychische Probleme belastet ist. Die medizinische Betreuung muss auf die Lösung beider Umstände gerichtet sein. Trotzdem gibt es natürlich für jene Fachleute des Gesundheitsdienstes, die vom absoluten Wert des Lebens überzeugt sind, auch in diesem Fall eine Grenze: den Tod der Leibesfrucht. Außerdem ist schwer zu rechtfertigen, dass es sinnvoller sei, der schon von einem Verbrechen Betroffenen neuerlich Gewalt anzutun.72

e) „Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen führt zu mangelnder Effizienz und zu Ungerechtigkeit im Gesundheitswesen“

Eine der häufigsten gegen die Leistungsverweigerung im Gesundheitswesen vorgebrachte Anschuldigung ist die Behauptung, dass es je nach der Zahl der Fachkräfte, die solche Vorbehalte anmelden, zu Effizienzeinbußen in der Krankenpflege kommen könne. Diese Auffassung entbehrt in der Realität jeder Grundlage. Zur Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen nehmen ja nur jene Fachkräfte Zuflucht, die davon überzeugt sind, dass sie eine ihnen von der Rechtsprechung aufgezwungene Handlung unterlassen müssen. Das ist eine in demokratischen Ländern von der Bevölkerungsmehrheit befürwortete Haltung. Es wird sich wohl immer nur eine Minderheit in eine Unterlassung flüchten, was zu keiner Beeinträchtigung der Effizienz der Dienstleistung führen kann. Im Fall einer durch massive Unterlassungen verursachten Störung des Gesundheitsdienstes müsste man sich allerdings vor Augen halten, dass besagte Ablehnung auf eine bestimmte, von der Mehrheit akzeptierte Regelung zurückzuführen ist.

Was die Ungerechtigkeit betrifft wird angeführt, dass es für die Patienten wegen der Glaubensüberzeugungen des sie pflegenden Personals zu keinen Beeinträchtigungen kommen dürfe. Man weist darauf hin, dass es bei Zulassung des Behandlungsvorbehalts aus Gewissensgründen bei einigen Patienten zum Ausfall der Hilfeleistung und möglicherweise zu einer Kürzung und Beeinflussung der sie betreffenden Information kommen könnte. Aus dieser Sicht ist man zu dem Schluss gekommen, dass die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen zwar im privaten, nicht aber im öffentlichen Bereich zugelassen werden könne.73 Bei diesen Überlegungen wird jedoch ein wichtiger Punkt übersehen: Der Behandlungsvorgang läuft nicht nur in einer Richtung ab, es sind ja zwei Personen, die sich einem Problem stellen und das erfordert, dass in diesem Prozess sowohl die Interessen des Kranken wie auch die gediegene Praxis des Arztes bzw. Pflegers respektiert werden müssen.

f) „Die Argumentation zu Gunsten der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ist inkonsistent“

Man ist schon so weit gegangen zu behaupten, dass die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ungerechtfertigt sei und nur den „Launen“ des Personals im Gesundheitswesen entspringe.74 Wer so denkt, der weiß entweder nicht, was ein moralisches Problem ist und wie sehr ein solches einen Menschen belasten kann, oder er hat sich nie über durch menschliche Handlungen ausgelöste Widersprüche Gedanken gemacht. Unverständnis für eine in einem Menschen durch eine von ihm für in höchstem Maß unzulässig gehaltene Handlung ausgelöste moralische Krise ist wirklich nur aus einer „wertaseptischen“ Sicht heraus erklärbar, oder von einem Standpunkt her, bei dem nur Wissenschaft oder Mehrheitsentscheidung als Handlungsrichtlinien gelten.75 Der zweite Fall, das Fehlen von Reflexion, kann dadurch ausgelöst werden, dass man, wie vorhin angeführt, so unterschiedliche Aspekte wie die Unterlassung der Mitwirkung bei einer Abtreibung und den Behandlungsvorbehalt wegen Infektionsgefahr76, oder Unterschiede der Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Nation oder bezüglich der sexuellen Neigungen77 in einen Topf wirft.

Im ersten Teil dieser Arbeit wurden genügend Argumente zur philosophischen und juridischen Rechtfertigung einer Zulassung der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen beigebracht.78 Trotzdem kann es von Interesse sein, den von Wicclair79 zu unterschiedlichen ethischen Begründungen gemachten Vorschlag zu konsultieren: Toleranz zu üben in Bezug auf Moral und Verschiedenartigkeit80 und Respekt zu wahren gegenüber der Selbständigkeit und der moralischen Integrität.81

g) Unter der Annahme, dass die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen zugelassen wird, „muss der Verweigerer dem Patienten die zur Rechtfertigung seines Verlangens erforderliche Information zur Verfügung stellen“

Hier handelt es sich um eine der Fragen, die in den letzten Jahren in der Diskussion über Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ständig präsent sind.82 Es gibt gewisse Tendenzen, die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen unter der Auflage zuzulassen, den Patienten an einen anderen Fachmann zu verweisen, der dessen Wünschen nachkommen wird.83 Dieses Ansinnen entbehrt der Logik, da man im Fall seiner Zulassung von einem Arzt, der eine Abtreibung nicht vornimmt, weil er sie für die Tötung eines Menschen hält, nicht verlangen kann, die Patientin zur Durchführung dieses Mordes an einen anderen weiterzuschicken.84 Es ist gleichbedeutend mit dem Fall, wo man, statt selbst die Pistole zur Tötung eines Unschuldigen abzudrücken, einen anderen damit betraut, diese Tat zu begehen. Das „Privileg“, keinen Rat geben zu müssen, wird deshalb auf breiter Basis und mit hinreichender Festigkeit debattiert, so dass mit seiner Zulassung zu rechnen ist. Ukens85 weist darauf hin, dass eine solche Zusammenarbeit passiver Mitwirkung an dem von dem betreffenden Fachmann vorgenommenen Eingriff gleich kommt.

10. Zusammenfassung

Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen leitet sich von der Meinungs- und Gewissensfreiheit her und ist ein wesentliches Merkmal jeder demokratischen Gesellschaft.86 Diese Auffassung findet sich in zahlreichen Gesetzestexten. Das Spanische Verfassungsgericht hat beispielsweise darauf hingewiesen, dass „das Auftreten juristischer Konflikte auf Grund von Religionsbekenntnissen in einer die Glaubens- und Kultfreiheit des Einzelnen und von Vereinigungen sowie die Laizität und Neutralität des Staates proklamierenden Gesellschaft nichts Ungewöhnliches sei“87. Demnach „vernachlässigen die Behörden nicht nur ihre Pflichten, wenn sie die Menschenrechte nicht anerkennen oder verletzen, sondern ihre Anordnungen verlieren auch ihren verpflichtenden Charakter“88.

In den europäischen Staaten mit demokratischer Gesellschaftsordnung ist die Gewissensfreiheit ausreichend geschützt und – davon abgeleitet – auch die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen. Es wäre aber trotzdem eine ausdrückliche Anerkennung für einige Fälle der Leistungsverweigerung im Gesundheitsdienst in den Gesetzestexten erforderlich. Hinsichtlich des Inhalts und der Anwendbarkeit der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen bedarf es daher einer Vertiefung bezüglich sich neu stellender Fälle89 mit der Zielsetzung, Verstöße gegen fundamentale menschliche Werte zu vermeiden.

Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ist ein Mechanismus, der über Ausnahmen die Lösung von Konflikten, wie sie in jeder heutigen Gesellschaft zwischen der Mehrheit und den Minderheiten auftreten, ermöglicht. Man darf nicht vergessen, dass wir in einer globalisierten Welt leben, in der unterschiedliche Rassen, Kulturen und Glaubensüberzeugungen zusammentreffen. Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen kann ein wirksames Instrument zum Abbau von aus Gewissensproblemen entstehenden Spannungen sein. Diese Idee wird auch im Titel eines Vortrages von Kardinal Ratzinger gut umrissen: „Willst du den Frieden, so achte das Gewissen eines jeden Menschen“90.

Die Gewissensfreiheit einer Person zu missachten, ist ein Angriff auf ihre Würde. Wenn man eine Fachkraft zur Mitarbeit an einer von ihr als Gewissensbelastung empfundenen Handlung zwingt, so stellt das für sie eine Instrumentalisierung seitens eines Sektors der Gesellschaft dar, das heißt, dass die Gemeinschaft von der „Person zu ihrem Nutzen Besitz ergreift“91. In den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Einzelnen muss es einen Ausgleich geben. Mit den Worten von Maritain: „Nicht der Mensch steht der Gesellschaft zu Diensten und gänzlich zur Verfügung, wie es totalitäre Systeme behaupten, sondern die Gesellschaft soll der Person dienlich sein, da letztere im Wert über jeder Organisation steht. Andererseits ist die Person kein egoistisches Wesen, das nur an seinen eigenen Nutzen denken muss, wie das der Individualismus postuliert; sie ist ein soziales Wesen, auf Beziehung hingeordnet, das sich der Gemeinschaft schuldet, auch wenn ihr bewusst ist, dass sie aus ontologischer Sicht über derselben steht“92.

Referenzen

  1. Gómez Pérez R., Introducción a la Etica Social, Rialp, Madrid (1989), S. 2
  2. 1793 wurde z. B. den Wiedertäufern die Befreiung vom Militärdienst zugestanden und es wurden ihnen vom französischen Komitee für das Gesundheitswesen verschiedene Dienstleistungen zugewiesen; Napoleon befreite die Wiedertäufer, Mennoniten, Dukhobozen und andere Sekten der eroberten Länder von der Wehrpflicht; 1875 wurde dann für die Mennoniten ein Zivildienst gebräuchlich (Waldarbeiten). Vgl. Escrivá Ivars J., La objeción de conciencia al uso de determinados medios terapéuticos, in: Guitarte V, Escrivá J., La objeción de conciencia, Generalitat Valenciana, Valencia (1993), S. 119 und Peláez Albendea F. J., La objeción de conciencia al servicio militar en el Derecho positivo español, Ministerio de Justicia, Madrid (1988), S. 11
  3. http://en.wikipedia.org/wiki/Malcolm_Kendall-Smith (Stand vom 14. Mai 2006)
  4. Das britische House of Lords hat einen Spruch des Appellationsgerichtes zu Gunsten des Rechtes einer jungen Muslimin widerrufen. http://education.guardian.co.uk/schols/story/0,,1736769,00.html (Entnommen am 31. Mai 2006)
  5. Eine interessante Überlegung darüber, ob Ärzte mittels einer tödlichen Spritze an einer Hinrichtung mitwirken müssen, findet sich bei: Gawande A., When Law and Ethics collide – Why physicians participate in executions, N Engl J Med (2006); 354: 1221-1229
  6. Wie man aus einem im November 2007 vom Komitee für Ethik des Kollegs für Geburtshilfe und Gynekologie der USA veröffentlichten Dokument (The limits of conscientious refusal in reproductive medicine, ACOG Committee Opinion (2007); 385: 1-6) ersehen kann, dauert die Debatte an. Aus besagtem Bericht geht der Standpunkt des Kommittees bezüglich der Grenzen des Rechtes von Ärzten auf Weigerung aus Gewissensgründen hervor. Die Stellungnahme der Geburtshelfer und Gynekologen der amerikanischen „PROVIDA“ (AAPLOG: American Association Pro-Life Obstericians & Gynecologists) findet sich unter www.aaplog.org (6. Februar 2008).
  7. Die Weigerung aus Gewissensgründen bezüglich der Mitwirkung bei technischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung wird in der britischen Gesetzgebung im „Human Fertilisation and Embryology Act 1990 (Statutes Ch. 37)“ wie folgt zusammengefasst:
    „38. (1) No person who has a conscientious objection to participating in any activity governed by this Act shall be under any duty, however arising, to do so.
    (2) In any legal proceedings the burden of proof of conscientious objection shall rest on the person claiming to rely on it.
    (3) In any proceedings before a court in Scotland, a statement on oath by any person to the effect that he has a conscientious objection to participating in a particular activity governed by this Act shall be sufficient evidence of that fact for the purpose of discharging the burden of proof imposed by subsection (2) above.“
  8. Zu dieser Frage kann man die wegen des Verkaufs eines „Euthanasiekits“ in belgischen Apotheken der Kette Multipharma entfachte Debatte konsultieren. In: Dossiers de l’Institut Européen de Bioéthique. Pharmaciens et médecins face au “kit” euthanasie, http://www.amouretverite.org/fr/bioethique/documents/instances-europeennes/Pharmaciens-et-medicins-face-au-kit-euthanasie.pdf
  9. Mullan K., Allen W. L., Brushwood D. B., Conscientious objection to assisted death: can pharmacy address this in a systematic fashion?, Ann Pharmacother (1996); 30(10): 1185
  10. Fernández E., Introducción a la Teoría del Derecho, Tirant lo blanch, Valencia (1994), S. 58
  11. García Herrera M. A., La objeción de conciencia en materia de aborto, Servicio de Publicaciones del Gobierno vasco, Vitoria (1991), S. 30
  12. Herbe D. W., The right to refuse: a call for adequate protection of a pharmacist’s right to refuse facilitation of abortion and emergency contraception, J Law Health (2002-3); 17: 77
  13. Ex 1, 15-18
  14. Gascón Abellan M., Obediencia al Derecho y objeción de conciencia, Centro de Estudios Constitucionales, Madrid (1990), S. 264
  15. Dekret 3011/1976 vom 23. Dezember und Gesetz 46/1977 vom 15. Oktober
  16. Martín de Agar J. T., Problemas jurídicos de la objeción de conciencia, Scripta Theologica (1995); 27: 519-543
  17. Hervada J., Libertad de conciencia y terapéutica, Persona y Derecho (1984); 11: 43
  18. Martín de Agar J. T., siehe Ref. 16
  19. Vgl. Palomino R., La objeción de conciencia, Montecorvo, Madrid (1994), S. 20-21
  20. Cañal García F. J., Perspectiva jurídica de la objeción de conciencia del personal sanitario, Cuadernos de Bioética (1994); 19: 224
  21. Cámara Villar G., La objeción de conciencia al servicio militar. Las dimensiones constitucionales del problema, Civitas, Madrid (1991), S. 25
  22. De Lucas J., El concepto de derecho subjetivo, in: De Lucas J. (Ed.), Introducción a la Teoría del derecho, Tirant lo blanch, Valencia (1994)
    Vidal E., Los derechos humanos como derechos subjetivos, in: Ballesteros J. (Ed.)., Los Derechos Humanos, Tecnos, Madrid (1992)
  23. „Es gibt keine absolute oder unbegrenzte Freiheit und auch keine Gewissensfreiheit in Bezug auf Gesetzesübertretung, auf Grundrechte anderer und auf jene Mindestvoraussetzungen, die ein friedliches und erträgliches Zusammenleben aller Bürger ermöglichen“. Aus diesem Grund betrachten alle Rechtsordnungen die öffentliche Ordnung als eine Begründung für eine Begrenzung. Barrero A., Vida, salud y conciencia moral, Derecho y Salud (2006); 14(1): 107. So wird z. B. im Urteil des spanischen Verfassungsgerichtes 141/2000 vom 29. Mai darauf verwiesen, dass „el derecho que asiste al creyente de creer y conducirse personalmente conforme a sus convicciones no esta sometido a más límites que los que imponen el respeto a los derechos fundamentales ajenos y otros bienes jurídicos protegidos constitucionalmente“ (Das Recht zu glauben und sich gemäß seinen Überzeugungen zu verhalten wird nur durch die Grundrechte anderer und durch in der Verfassung verankerte Rechtsgüter begrenzt).
  24. Escobar Roca G., La objeción de conciencia in la Constitución Española, Centro de Estudios Constitucionales, Madrid (1993), S. 48-49
  25. von der zweiten Generalversammlung der AMM (Vereinigung von Ärzten aus aller Welt) im September 1948 in Genf, Schweiz, beschlossen und von der 22. Versammlung von Ärzten aus aller Welt in Sidney, Australien, im August 1986 und von der 35. Versammlung von Ärzten aus aller Welt in Venedig, Italien, im Oktober 1983 und von der 46. Generalversammlung der AMM in Stockholm, Schweden, im September 1994 abgeändert und in der 170. Sitzung des Rates von Divonne-les-Bains, Frankreich, im Mai 2005 revidiert und redigiert), http://www.wma.net/s/policy/c8.html
  26. B.O.E., 10. Oktober 1979.
  27. Martín-Retortillo L., El derecho a la objeción de conciencia en la jurisprudencia del Tribunal Constitucional, Sistema (1984); 62: 18. Obwohl die Resolution 337 aufzeigt, dass die Verweigerung sich logischerweise vom Art. 9 des Römischen Vertrages ableitet, hat die Europäische Kommission für Menschenrechte mehrmals erklärt, dass diese Interpretation nicht angebracht ist. Vgl. Pelaez Albendea F. J., La objeción de conciencia al servicio militar en el Derecho positivo español, Ministerio de Justicia, Madrid (1988), S. 55
  28. Escobar Roca G., La objeción de conciencia en la Constitución Española, Centro de Estudios Constitucionales, Madrid (1993), S. 156-157
  29. Hervada J., Libertad de conciencia y terapéutica, Persona y Derecho (1984); 11: 20-21
  30. Erstmals wird in einem internationalen Dokument ausdrücklich die spontane (unerwartete) Weigerung aus Gewissensgründen anerkannt. Vgl. Oliver Araujo  J., La objeción de conciencia al servicio militar, Civitas, Madrid (1993), S. 80-81
  31. Offizielles Tagblatt der Europäischen Gemeinschaften (DOC) Nr. 68 vom 14. März 1983
  32. Auch die Resolution vom 13. Oktober 1989 befasst sich mit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und der Ersatzdienstverpflichtung. Offizielles Tagblatt der Europäischen Gemeinschaften (DOC) Nr. 291, vom 20. November 1989. Ein Kommentar zu dieser Resolution in: Oliver Araujo J., siehe Ref. 30, S. 87-89.
  33. Folgende Werte können kollidieren: „die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit zu religiösem und ideologischem Bekenntnis sind unverletzbar“, das „Grundrecht auf Leben“ und im Bereich des Strafrechtes die „Unterlassung der Verpflichtung zur Hilfeleistung“.
  34. Navarro-Valls R., Martínez-Torrón J., Jusdado M. A., La objeción de conciencia a tratamientos Ettmüller médicos: Derecho comparado y Derecho Español, Persona y Derecho (1988); 18: 215-217
  35. Konstitution vom 18. April 1999
  36. Ettmüller hält fest, dass „die von den europäischen Staaten nach dem 2. Weltkrieg und nach der von sich als laizistisch bezeichnenden totalitären Staaten aufgrund der Ideologien ihres jeweiligen politischen Credos heraufbeschworenen Massenmorde angenommenen Verfassungsbestimmungen einen ausführlichen Katalog von Grundrechten und Freiheiten umfasst, unter welchen die Gewissens- und Religionsfreiheit angeführt sind.“ Ettmüller E. U., Gegenwart und Zukunft der Gewissensfreiheit in der Europäischen Union, UNISCI Discussion Papers (2007); 14: 96
  37. Über die Anerkennung der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen in Italien siehe Montesinos Sánchez N., Italia: 1972-1991: zwei Gesetze, eine Parlamentsdebatte und verschiedene Entscheidungen der Rechtssprechung, in: Guitarte V., Escrivá J., La objeción de conciencia, Generalitat Valenciana, Valencia (1993), S. 461-470
  38. Der Artikel 16.1 der Spanischen Verfassung „garantiert ohne weitere Beschränkung die Freiheit in ideologischer und religiöser Hinsicht und des Kultes von Einzelnen und Gemeinschaften, sowie deren Manifestation, soweit nicht die nötige Einhaltung der durch Gesetz geschützten öffentlichen Ordnung entgegensteht“. Wenn man die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen als wesentlichen Teil der aus dem Inhalt der Anschauungs- und Religionsfreiheit hervorgehenden Befugnisse betrachtet, kann man behaupten, dass die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ein Grundrecht oder zu mindest eine Manifestation eines Grundrechtes ist.
    Die Rechtsprechung hat auch in Spanien große Bedeutung erlangt. Wenn auch die Spanische Verfassung aus 1978 nur die Wehrdienstverweigerung ausdrücklich anerkennt, so hat das die ordentliche Gesetzgebung und das Verfassungsgericht nicht gehindert, andere konkrete Weigerungen aus Gewissensgründen aufgrund der im erwähnten Artikel 16.1 der Spanischen Verfassung anerkannten Anschauungs- und Religionsfreiheit zu formulieren. Die notwendige Abwägung der kollidierenden Interessen und Rechte wird anhand dieser neuen Fälle realisiert. Der Verfassungsgerichtshof hat auf diesem Weg einige Anmerkungen zur Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen umrissen.
  39. Daten aus der Berufung des Volksanwaltes wegen Verfassungswidrigkeit gegen das ganze Gesetz 48/1984 zur Regelung der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen und der Ableistung eines Ersatzsozialdienstes. In diesem Sinn kann man auch folgende Arbeit konsultieren: Oliver Araujo J., siehe Ref. 30, S. 66-73
  40. Navarro-Valls R, Martínez-Torrón J, Jusdado M. A., siehe Ref. 34, S. 214
  41. Arrêt de la Cour vom 4. Dezember 1974
  42. López Guzmán J., Objeción de conciencia farmacéutica, EIUNSA, Barcelona (1997)
  43. Martin B., Conscience, in: Reich W. T. (Hrsg.), Bioethische Enzyklopedie, Simon and Schuster MacMillan, New York (1995), S. 470
  44. Escrivá Ivars J., La objeción de conciencia al uso de determinados medios terapéuticos, in: Guitarte V., Escrivá J., La objeción de conciencia, Generalitat Valenciana, Valencia (1993), S. 130-131
  45. Nach Barrero ist die sogenannte „gewissensbedingte Behandlungsverweigerung des Patienten“ ein „ungeeigneter Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen, da es keine juristische Pflicht zur Erhaltung von Gesundheit oder Leben (…) gibt. In diesem Fall fehlt also jede Voraussetzung für eine Weigerung: aus dem Gegensatz zwischen einer zwingenden Norm und dem Diktat des Gewissens leitet sich ab, dass es sich hier um keinen Verweigerungsfall stricto sensu handelt“. Barrero A., Vida, salud y conciencia moral, Derecho y salud (2006); 14(1): 114
  46. Zu diesem Gesetz lohnt es sich zu konsultieren: Casini C., Considerazioni in merito alla interpretazione dell’art. 9 della legge 194/78 sulla obiezione di concienza alla interruzione volontaria della gravidanza, Medicina e Morale (1998); 4: 759-772
  47. Das Gesetz vom 17. Jänner 1975 anerkennt die Weigerung zur Mitwirkung an Abtreibungen seitens des Arztes, der Hebamme, des Pflegers oder Artzthelfers „quienquiera que sea“ (wer auch immer es sei). Mémeteau G., Bioética y objeción de conciencia. AA.VV. Vivir y morir con dignidad, Eunsa, Pamplona (2002), S. 141
  48. Vgl. Navarro-Valls R., Martínez-Torrón J., Las objeciones de conciencia en el derecho español y comparado, McGraw-Hill, Madrid (1997)
  49. Sieira S., La objeción de conciencia sanitaria, Dykinson, Madrid (2000)
  50. Aparisi A., López-Cerón M. R., López Guzmán J., Matronas y objeción de conciencia, Revista ROL de enfermería (1999); 22(6): 438-440
  51. López Guzmán J, Aparisi A., La píldora del día siguiente. Aspectos farmacológicos, éticos y jurídicos, LaCaja, Madrid (2002); 133-187
  52. Dickens B. M., Cook R. J., The scope and limits of conscientious objection, Int J Gynecol Obstet (2000); 71: 72
  53. Herbe D. W., siehe Ref. 12
  54. Goodman E., Whose conscience rules?, Boston Globe, 10. April 2005
  55. Nach Mémeteau kann eine Person durch diese Auffassungen dazu gebracht werden an sich selbst zu zweifeln: „yo existo, pero dudo que el otro existe“ (Ich bin, aber ich bezweifle die Existenz der Anderen – wobei zusätzlich impliziert wird: Ich war nie ein Embryo und werde auch nie im Sterben liegen). Es handelt sich hier um einen zweifachen Verrat am sogenannten „Rechtsstaat“: einmal um ontologischen Verrat und auch um Verrat durch Ablehnung von Kritik in Form der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen. Mémeteau G., siehe Ref. 47, S. 145
  56. Am 3. Februar 2006 hat z. B. eine Koalition von Abtreibungsbefürwortern im Staat Massachusetts – die Organización Nacional de mujeres (NOW), Planned Parenthood, NARAL Pro-Choice America und der Consejo Nacional de Organizaciones de Mujeres – von Wal-Mart, einer bedeutenden Großhandelskette, den Vertrieb der „Pille danach“ in ihren Apotheken gefordert. Die Handelskette überlegt deshalb, ihre Politik hinsichtlich des Verkaufs solcher Abtreibungsmittel zu ändern. Das Konsortium „anti vita“ hat nun beschlossen, diese Kampagne auch in andere Staaten weiterzutragen, um Wal-Mart zum Vertrieb der „Pille danach“ in allen Filialen zu bewegen.
  57. Alta Charo R., The celestial fire of conscience. Refusing to deliver medical care, N Engl J Med (2005); 352: 2472
  58. Thompson P., La confiance publique et l’accès à la médication, CPJ/RPC (2004); 137(8): 8
  59. Herbe D. W., siehe Ref. 12
  60. Alta Charo R., siehe Ref. 57
  61. Hopkins J., US House passes bill to protect health providers who won’t provide abortions, Br Med J (2004); 329: 703
  62. Savulescu J., Conscientious objetion in medicine, Br Med J (2006); 332: 295
  63. Im Abschnitt 2 (Definitionen) des „Mississipi Health Care Rights of Conscience Act“ wird z. B. unter Hinweis auf den Begriff „Gewissen“ angeführt, dass er sich auf moralische, religiöse oder ethische Prinzipien der im medizinischen Dienst der Institution beschäftigten und eingesetzten Personen bezieht, oder jener, die für diese medizinische Betreuung bezahlen.
    http://billstatus.ls.state.ms.us/documents/2004/html/SB/2600-2699/SB2619SG.htm
  64. López J. M., Polémica sobre si prevalece la objeción o el deber de dispensar, Correo Farmacéutico, 2. Mai 2005
  65. Savulescu J., siehe Ref. 52
  66. Diese für die Kollegen, die aus moralischen Gründen mit der Mehrheit nicht gleicher Meinung sind, wenig Verständnis zeigende Besorgnis, äußert ein im Jahr 2005 in The Canadian Pharmaceutical Journal publizierter Leitartikel: „Le pharmacien qui refuse d’asumer cette responsabilité fondamentale à légard du patient n’est nullement desavantagé. Il peut embrasser une carrière qui ne provoquera aucun conflit entre ses croyances, ainsi que la confiance publique et les droits du patient“. Thompson P., La confiance publique et l’accès à la médication, CPJ/RPC (2004); 137(8): 8
  67. In diesem Sinn kann man den Rückhalt, welchen die Einführung von Praktiken wie Abtreibung und Euthanasie bei den Fachleuten gefunden habe, relativieren, da sie von diesen mehrheitlich abgelehnt werden und es sogar zu gemeinsamen Erklärungen der Berufsverbände kommt, die darauf hinweisen, dass diese Handlungen, auch wenn sie erlaubt sind, weiterhin als verwerfliche Praktiken gelten. Wicclair M. R., Conscientious objection in Medicine, Bioethics (2000); 14(3): 205-206
  68. Panicola M. R., Hamel R. P., Conscience, cooperation, and full disclosure can Catholic Health Care Providers disclose “prohibited options” to patients following genetic testing?, Health Progress (2006); 87(1)
  69. Dickens B. M., Cook R. J., siehe Ref. 52
  70. Abortion Act vom 27. Oktober 1967
  71. Alta Charo R., siehe Ref. 57
  72. Hinsichtlich der Behandlung vergewaltigter Frauen gibt es unterschiedliche Regeln. Hinsichtlich einer möglichen Schwangerschaft ist der Zeitpunkt des Eisprungs festzustellen und die seit der Vergewaltigung verstrichene Zeit. Mit der Theorie vom Doppeleffekt oder der des geringeren Übels hat man gelegentlich versucht, eine Abtreibung nach einer Vergewaltigung zu rechtfertigen. Das ist aber nicht zulässig, da dadurch die Tötung eines Menschen herbeigeführt wird. Siehe dazu: Hamel R., Panicola M., Emergency contraception and sexual assault, Health Progress (2002); 83(5)
  73. Andererseits macht man geltend, dass die Akzeptanz der Leistungsverweigerung auch in katholischen Krankenhäusern eine Diskriminierung darstelle, weil ja dort in größerem Umfang arme Frauen betreut würden. Hopkins J., US House passes bill to protect health providers who won’t provide abortions, Br Med J (2004); 329: 703
  74. Savulescu J., siehe Ref. 62
  75. Sich auf Leistungsverweigerer aus Gewissensgründen mit dem Ausdruck „Opferkomplex“ („victimismo“) zu beziehen, ist nur von solchen Einstellungen her erklärbar. Alta Charo R., siehe Ref. 57
  76. Savulescu J., siehe Ref. 62
  77. Das geht beispielsweise aus dem Abschnitt über Recht auf Gewissen für das Gesundheitsdienstpersonal des Mississipi Health Care Rights of Conscience Act hervor.
    http://billstatus.ls.state.ms.us/documents/2004/html/SB/2600-2699/SB2619SG.htm
  78. Der Hinweis, dass vielen Verweigerungen aus Gewissensgründen die Absicht das Recht auf Leben zu schützen, zugrunde liegt, sollte genügen. Schließlich ist dieses die Grundlage für die Ausübung aller sonstigen Rechte und Freiheiten.
  79. Wicclair M. R., siehe Ref. 67
  80. “Toleration of moral diversity seems to have elevated to the level of a first principle, particularly in post-industrial, democratic societies” (…) “The resulting prescription is to tolerate divergent views and proceed by peaceful negotiation, without the use of coercion or force, when such differing views collide.” Wear S., Lagaipa S., Logue G., Toleration of moral diversity and the conscientious refusal by physicians to withdraw life-sustaining treatment, J Med Phil (1994); 19: 159
  81. Über die Auffassung des Arztberufes als moralische Instanz siehe Pellegrino E. D., Thomasma D. C., The virtues in Medical Practice, Oxford University Press, New York (1993), S. 31-50
  82. Z. B. bereits enthalten in: Model Statement Regarding Pharmacists’ Refusal to Provide Products or Services for Moral or Religious Reasons, approbiert in Canada, im Jahr 1999, durch National Association of Pharmacy Regulatory Authorities (NAPRA). Cfr. http://www.napra.org/docs/
  83. Alta Charo R., siehe Ref. 57
  84. Diesen Standpunkt vertritt Karen Brauer, Präsident von Pharmacists for Life. Vgl. Hopkins J., siehe Ref. 61
  85. Ukens C., Duty vs. Conscience: R. Ph.s who refuse to dispense raise ethical concerns. Cfr. Herbe DW. The right to refuse: a call for adequate protection of a pharmacist’s right to refuse facilitation of abortion and emergency contraception, J Law Health (2002-3); 17: 89
  86. „Eine Demokratie benötigt wirklich zu tiefst, dass sich die Grundrechte bis in die äußersten Ausläufer der Rechtsordnung auswirken.“ Barreo A., siehe Ref. 23
  87. Spruch des Verfassungsgerichtes 154/2002 vom 18. Juli 2002 (BOE vom 7. August 2002)
  88. Johannes XXIII., Pacem in Terris 61
  89. Gambino G., Spagnolo A. G., Ethical and juridical foundations of conscientious objection for health care workers, Med Etika Bioet (2002); 9: 3-5
  90. Ratzinger J., Verdad, valores, poder, Rialp, Madrid (1995), S. 41
  91. Mémeteau G., siehe Ref. 47, S. 134-135
  92. Vgl. Cañas J. L., ¿Renacimiento del personalismo?, Anales del Seminario de Historia de la Filosofía (2001); 18: 162

Anschrift des Autors:

Prof. Dr. José Lopéz Guzmán
Vizerektor der Universidad de Navarra
Pharmazeutische Fakultät
Institut für Ethik der Pharmazie
E-31008 Pamplona
jlguzman(at)unav.es

Institut für Medizinische
Anthropologie und Bioethik
Unterstützt von: