Erklärung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes bei der Herbstvollversammlung, 8. bis 10. November 2004 in Salzburg

Imago Hominis (2004); 11(4): 302

Im Hinblick auf die Novellierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes, die am Dienstag (9. November, Anmerkung der Redaktion) Tagesordnungspunkt des Ministerrates war, stellt die Österreichische Bischofskonferenz fest: In der Novelle gibt es auch weiterhin kein explizites Verbot von Präimplantationsdiagnostik, Klonen und Forschung an embryonalen Stammzellen.

Die Aufbewahrungsfrist für die bei der In-vitro-Fertilisation anfallenden „überzähligen“ Embryonen, also menschliches Leben in seinem frühesten Stadium, ist von einem Jahr auf zehn Jahre erhöht worden. Das bedeutet keine Lösung der Problematik „überzähliger“ Embryonen. Durch die Erhöhung der Aufbewahrungsfrist steigt die Gefahr, dass früher oder später tatsächlich diese „überzähligen“ Embryonen für Forschungszwecke missbraucht werden. Somit bleibt die Novellierung hinter den berechtigten Erwartungen zurück.

Die österreichischen Bischöfe erinnern als positives Beispiel an die derzeitig gültige italienische Regelung vom Februar 2004, die menschliches Leben in seinem frühesten Stadium vor Selektion und Experiment schützt. An dieser Regelung wäre auch für die österreichische Legislative Maß zu nehmen.

Grundsätzlich rufen die Bischöfe in Erinnerung, dass nach kirchlicher Auffassung die In-vitro-Fertilisation einen Verstoß gegen die Würde des Menschen darstellt. Sie ersuchen die Verantwortungsträger, das Gesetz wenigstens im Hinblick auf folgende Punkte nachzubessern:

  • Ausdrückliches Verbot von Menschenselektion durch Präimplantationsdiagnostik
  • Ausdrückliches Verbot des Missbrauchs menschlichen Lebens durch Klonen und verbrauchende Embryonenforschung
  • Beschränkung der Befruchtungsversuche in der Art, dass keine überzähligen Embryonen entstehen.

11. November 2004

Institut für Medizinische
Anthropologie und Bioethik
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