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Leihmutterschaftsstreit in den USA: Dürfen Eltern eine Abtreibung verlangen?

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Eine Leihmutter aus den USA weigerte sich, ein Kind mit Herzfehler abzutreiben. Der Streit mit den genetischen Eltern ging bis vor den US Supreme Court und zeigt: Leihmutterschaft wirft unlösbare ethische Konflikte auf. Eine Analyse.

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Zunächst lief alles nach Plan: Ein kalifornisches Ehepaar bekam über eine Agentur eine 26-jährige Leihmutter vermittelt, die seinen Embryo austragen sollte. Im Dezember 2025 wurde McKenna West aus Alaska als Leihmutter schwanger. In der 20. Schwangerschaftswoche stellten die Ärzte jedoch eine schwerwiegende angeborene Herzfehlbildung (HLHS) des Kindes fest. Daraufhin forderten die genetischen Eltern, Nausheen Gilkar und Omar Ahmed, dass das Kind abgetrieben werde (NBC, 22.09.2026). Leihmutterschaftsverträge enthalten häufig eine entsprechende Klausel, wonach eine Schwangerschaft im Fall einer „fötalen Anomalie“ abgebrochen werden muss.

Leihmutter verweigert Abtreibung aus Gewissensgründen

Doch die Leihmutter weigerte sich. West ist selbst Krankenschwester im kardiologischen Bereich und wusste, dass das Kind behandelt werden könnte und trotz dieser Diagnose reale Lebenschancen haben würde. Die Agentur zeigte sich davon nicht beeindruckt: Sie arrangierte eine Reise nach Washington, wo die Leihmutter das Kind abtreiben lassen sollte. West weigerte sich.

Später sagte sie, sie habe sich durch den Vertrag unter Druck gesetzt gefühlt. Auch ihre damalige Anwältin drohte ihr mit Vertragsstrafen von über 250.000 US-Dollar, sollte sie die Abtreibung nicht durchführen lassen. West entschloss sich gegen den Eingriff, da sie dies nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren konnte (Originale Klageschrift).

Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft flog die Leihmutter nach Texas, wo Spätabtreibungen illegal sind und eine spezialisierte medizinische Versorgung für das Neugeborene gewährleistet war. Dort wurde der Bub schließlich am 12. August von West geboren. Entsprechend dem Leihmutterschaftsvertrag wurde ihr das Kind jedoch sofort abgenommen. Sie bot den genetischen Eltern an, sowohl die rechtliche als auch die finanzielle Verantwortung für das Kind vollständig zu übernehmen. Seit damals läuft ein Rechtsstreit zwischen ihr und den genetischen Eltern, der internationales Aufsehen erregt hat.

Eltern klagen Leihmutter

Der Streit um das Kind zog sich über drei Bundesstaaten und mehrere Instanzen. Ein Gericht in Kalifornien stellte die rechtliche Elternschaft von Gilkar und Ahmed fest. West wandte sich daraufhin an den US Supreme Court, wo eine Richterin ihren Eilantrag Anfang September 2026 ohne Begründung ablehnte (Texas Tribune, 10.09.2026).

Damit bleibt die kalifornische Entscheidung bestehen: Gilkar und Ahmed sind die rechtlich anerkannten Eltern; West ist jeglicher Kontakt mit dem Kind untersagt. Die Eltern verklagen die Leihmutter auf 100.000 US-Dollar Schadenersatz wegen Vertragsbruchs, weil sie sich geweigert hatte, die im Vertrag vorgesehene Abtreibung durchführen zu lassen (Originale Klageschrift). West wehrt sich aber weiterhin gegen diese Geldstrafe und wirft ihrer damaligen Anwältin einen Interessenkonflikt vor. Für das Kind wurde eine lebensrettende medizinische Versorgung gerichtlich angeordnet; dieser Verpflichtung können sich die Eltern nicht entziehen (BBC, 23.09.2026).

„Kind auf Bestellung“ bei Krankheit häufig unerwünscht

Der Fall West legt offen, was Leihmutterschaftsverträge strukturell ermöglichen: die Bestellung eines Kindes und dessen Ablehnung einschließlich einer Abtreibung, wenn die Realität von den Erwartungen abweicht. Die Herzfehlbildung des Jungen war der Auslöser für die Abtreibungsforderung. Damit reiht sich der Fall in ein bekanntes Muster ein: Leihmutterschaftsverträge enthalten häufig Klauseln, die im Fall einer Diagnose eine Abtreibung vorsehen oder zumindest ermöglichen. Das Kind wird zur vertraglich bedingten Ware, deren Abnahme an Qualitätskriterien geknüpft ist.

Vorgeburtliche Bindung wird ignoriert

Ein Vertrag regelt die rechtliche Zuordnung des Kindes, hebt aber die biologische und psychische Realität der Schwangerschaft nicht auf. Die pränatale Bindung zwischen Schwangerer und Kind ist wissenschaftlich belegt, und die Geburt bedeutet im Fall der Leihmutterschaft immer einen Beziehungsabbruch, dessen Folgen für die kindliche Entwicklung kaum abschätzbar sind. Die Behauptung, das Kindeswohl stehe im Zentrum der Praxis, steht damit in einem fundamentalen Widerspruch zur Konstruktion des Vertrags selbst, der den radikalen Beziehungsabbruch unmittelbar nach der Geburt einschließt.

Abstammung als reines Vertragskonstrukt?

Der Fall West macht sichtbar, dass ein Kind durch Leihmutterschaft mehrere Mütter gleichzeitig hat: eine genetische Mutter (Gilkar), eine austragende Mutter (West) und, am Ende der gerichtlichen Klärung, eine rechtlich anerkannte Mutter, die mit der genetischen Mutter zusammenfällt, aber nicht mit der austragenden. Das kalifornische Gericht hat diese Zuordnung nicht aufgrund biologischer oder gestationeller Tatsachen getroffen, sondern aufgrund des Vertrags. Die Abstammung eines Menschen wird damit, losgelöst von biologisch-genetischen Voraussetzungen, zu einer reinen Frage der Vertragsgestaltung.

Verschärft werden derartige rein rechtliche Zuordnungen, wenn im Zuge einer Leihmutterschaft fremde Ei- und Samenzellen zur Erzeugung eines Kindes verwendet werden, also weder die Bestelleltern noch die Leihmutter mit dem Kind genetisch verwandt sind.

Das wirft eine grundsätzlichere Frage auf: Wenn rechtliche Elternschaft frei zuweisbar ist, sobald ein Vertrag vorliegt, verliert der Begriff der Abstammung seinen Bezug zur biologischen und leiblichen Realität des Kindes. Er wird zu einer rein administrativen Kategorie. Damit gerät auch das Recht des Kindes auf Kenntnis und Anerkennung seiner tatsächlichen Herkunft unter Druck: Es ist nicht mehr die leiblich-genetische Verbindung, die Elternschaft begründet, sondern die Unterschrift unter einem Formular. Der Fall West zeigt die Konsequenz dieser Logik in aller Schärfe: Eine Frau, die das Kind neun Monate ausgetragen hat, hat keinerlei Rechtsanspruch mehr auf Kontakt mit ihm.

Leihmutterschaft verletzt Menschenrechte

Dass es sich dabei nicht um einen tragischen Einzelfall, sondern um ein strukturelles Problem handelt, hat auch die internationale Ebene erreicht. Der Fall McKenna West illustriert, wie die Existenz eines Kindes zum Spielball von Anwälten wird. Frauen werden in ihrer Gewissensfreiheit und Autonomie beschnitten; ein Schwangerschaftsabbruch kann vertraglich verpflichtend eingefordert werden. Dazu kommen psychische Belastungen und die Macht der Agenturen. Sie zeigen, wie aus einer vermeintlich freiwilligen Vereinbarung Konflikte und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen können, die beide Parteien tief traumatisieren.

Der UN-Sonderberichterstatterin Reem Alsalem zufolge ist die Praxis der Leihmutterschaft deshalb mit erheblichen Verletzungen der Menschenrechte von Frauen und Kindern verbunden. Sie fordert ein rechtlich verbindliches internationales Verbot jeder Form von Leihmutterschaft (Bioethik aktuell, 09.10.2025).

Es gibt keine ethisch saubere Leihmutterschaft

Selbst ein Vertrag, der auf den ersten Blick alle Eventualitäten regelt, kann die grundlegende ethische Problematik der Leihmutterschaft nicht auflösen: die Trennung von genetischer, austragender und rechtlicher Mutterschaft, die Reduktion des Kindes auf ein vertraglich geschuldetes Produkt und die Instrumentalisierung des weiblichen Körpers als Austragungsort auf Zeit.

„Die Machtdynamik ist groß. Die Verträge sind darauf ausgelegt, die Bestelleltern zu schützen, nicht die Leihmutter, nicht das Kind. Das kreiert eine Industrie, in der Frauen gezwungen werden können, das Leben des Kindes, das sie nähren, zu beenden“, beschreibt West rückblickend ihre Situation, die sie als „entwürdigend“ empfindet.

Der Fall West zeigt, dass diese Konstruktion nicht nur in Ausnahmefällen, sondern strukturell zu Konflikten führt, die sich juristisch zwar entscheiden, aber ethisch nicht auflösen lassen.

Institut für Medizinische
Anthropologie und Bioethik
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