Bioethik aktuell

Beihilfe zum Suizid: Mangelndes Palliativangebot kann Druck ausüben

Zahlreiche Institutionen appellieren an den Gesetzgeber, vulnerable Gruppen zu schützen

Lesezeit: 03:18 Minuten

© Fotolia_187817230_felipecaparros

Zur Diskussion um die Neugestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Thema assistierter Suizid hat die Österreichische Palliativgesellschaft (OPG) mit dem Dachverband Hospiz Österreich (DHVÖ) eine gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht, die einige zentralen Eckpunkte definiert.

„Im Zusammenhang mit einer möglichen künftigen Regelung ist es aus unserer Sicht unverzichtbar, dass einige grundlegende Prinzipien sichergestellt sind“, so der Präsident der Österreichischen Palliativgesellschaft (OPG), Dietmar Weixler. „Dazu gehören geeignete Rahmenbedingungen für einen Tod in Würde und Sicherheit, der Schutz vulnerabler Gruppen, die Verhinderung von Missbrauch sowie die Freiheit von Zwang bei der Entscheidung über das eigene Lebensende.“

Als zentrale Elemente einer künftigen Regulierung des assistierten Suizids nennt die OPG/DHVÖ-Stellungnahme folgende Eckpunkte: Personen, die eine Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen wollen, müssen volljährig, entscheidungs- und urteilsfähig sein. Die Entscheidung müsse unbeeinflusst von Dritten und sozialem Druck getroffen werden, was durch entsprechende Mechanismen überprüft werden muss. Damit sind Kinder und Minderjährige ausgeschlossen.

Außerdem soll der assistierte Suizid beschränkt sein auf Personen mit einer „diagnostizierten, chronisch fortschreitenden oder weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebensdauer“. Personen, die an einer die Autonomie beschränkenden psychischen Erkrankung leiden, wie zum Beispiel eine behandelbare Depression oder eine akute Suizidalität, sollten nicht zugelassen werden.

Außerdem müsse sichergestellt werden, dass suizidwilligen Personen Beratungsangebote im Bereich Palliative Care, Psychiatrie sowie Sozialarbeit in Anspruch nehmen können. „Die aktuell zu konstatierende Mangelversorgung auf diesem Gebiet kann das Risiko bergen, dass Menschen sich der Option des assistierten Suizids zuwenden, weil keine angemessene Hospiz- und Palliativversorgung zur Verfügung steht.“ Daher müsse es „jetzt mehr denn je sichergestellt werden, dass Jede und Jeder, die oder der dies benötigt, Zugang zu Hospiz- und Palliativversorgung hat – leistbar, flächendeckend, unabhängig vom Wohnsitz, rund um die Uhr“, heißt es in der Stellungnahme der beiden Organisationen.

„Die Einführung einer Möglichkeit des assistierten Suizids, bevor eine Vollversorgung im Bereich Hospiz und Palliative Care sichergestellt ist, birgt aus unserer Sicht das große Risiko, dass Menschen sich nur aufgrund inadäquater Betreuungs- und Behandlungsangebote für den assistierten Suizid entscheiden, nicht aus freien Stücken“, so OPG-Präsident Weixler.

Die Österreichische Bischofskonferenz ruft zu einer „Assistenz zum Leben“ auf statt einer „Hilfe zur Selbsttötung“. In ihrer Erklärung „Einander anvertraut“ (1.6.2021) fordern Österreichs Bischöfe vom Gesetzgeber eine Absicherung und einen Ausbau der Suizidprävention, den Ausschluss der Einflussnahme Dritter, einen besseren Schutz des Vertrauens in die Gesundheitsberufe, sowie eine klare Absicherung des Verbots der Tötung auf Verlangen.

Die Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, das bisherige Verbot der Hilfe zur Selbsttötung aufzuheben, sei als Entscheidung eines Höchstgerichts zu respektieren, gutheißen müsse man sie aber nicht. „Es zeigt sich nämlich deutlich eine Werteverschiebung, die gravierenden Folgen für unsere solidarische Verantwortung nach sich zieht. Wenn wir zukünftig zwischen einem „guten“ und „schlechten“ Suizid zu unterscheiden haben, ist der bislang gültige Konsens aufgehoben, dass jeder Suizid eine menschliche Tragödie ist“, betonen die Bischöfe.

Die Kirchenvertreter erinnern daran, dass es bei einem „unvermeidlich bevorstehenden Tod“ durchaus legitim sein kann, „auf einen weiteren medizinischen Einsatz zu verzichten, der nur eine schwache und schmerzhafte Verlängerung des Lebens bewirken könnte. Die Veränderung des Therapieziels wird in diesen Fällen ausdrücklich begrüßt.“ Es gehe dabei um das Unterlassen nicht sinnvoller, unverhältnismäßiger Therapieversuche – bei einer bleibenden Sorge um eine sensible Schmerzbehandlung der anvertrauten Patienten.

Todeswünsche müssten sehr ernst genommen werden. Wenn Menschen Todeswünsche äußern, so meinen sie in den allermeisten Fällen nicht, dass sie nicht mehr leben wollen, sondern dass sie „so“ nicht mehr leben wollen. In dieser präzisen Unterscheidung liege der gemeinsame Auftrag an die Gesellschaft: menschliche Nähe zu schenken, Schmerzen zu lindern, Einsamkeit zu bekämpfen und Angehörige in dieser herausfordernden Situation zu entlasten. All das sei Teil einer notwendigen Begleitung für ein tatsächlich „menschenwürdiges Sterben“.

Institut für Medizinische
Anthropologie und Bioethik
Unterstützt von: