Bioethik aktuell

IMABE: Wiener Ethikerin kritisiert deutsches Urteil zu Suizidbeihilfe

Die Lehren aus dem Coronavirus für den Schutz vulnerabler Personen

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Mit der Coronavirus-Krise rückt ein zentraler Begriff der Medizin- und Pflegeethik ins Bewusstsein: die Vulnerabilität und Verletzlichkeit des Menschen als conditio humana. Darauf weist die Wiener Ethikerin Susanne Kummer in einem aktuellen Kommentar in der Wochenzeitung Die Furche hin (online, 19.3.2020). In Hinblick auf die Sterbehilfe-Debatte hält Kummer fest, dass Menschen, die sich mit Tötungsgedanken befassen, „nicht auf einer seligen Insel der Autonomie“ leben. Gerade die aktuelle Situation der Corona-Krise zeige, dass Konzepte von menschlicher Autonomie und Selbstbestimmung in einen größeren Rahmen gestellt werden müssen: „in jenen von Verletzlichkeit, Schutz und Solidarität, gerade dann, wenn es um Krankheit und Sterben geht“, so die Geschäftsführerin des Bioethikinstituts IMABE. Autonomie und Selbstbestimmung seien nur „die halbe Wahrheit“.

Wer schwerkrank, einsam oder gebrechlich sei, befinde sich in einer höchst verletzlichen Phase seines Lebens. „Die Angst oder auch die Tatsache, anderen zur Last zu fallen, kann Betroffene in eine Sackgasse tiefer Isolation und Hoffnungslosigkeit treiben.“ In diesen Wochen der Coronavirus-Krise nehmen Bürger drastische Einschränkungen im privaten und öffentlichen Leben in Kauf nehmen, um Risikogruppen wie ältere oder Menschen mit schweren Vorerkrankungen vor einer Ansteckung mit dem Virus zu schützen. „Der Staat hat das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen eingeschränkt zum Schutz der Schwächeren und Verwundbaren. Und das ist gut so. Im Kern muss dieser Gedanke der Solidarität jede Gesellschaft tragen, wenn es um den bestmöglichen Schutz vulnerabler Gruppen geht.“

Als „schweren Rückschritt“ hatte die Ethikerin zuvor die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom Aschermittwoch bezeichnet, wonach in Deutschland das Verbot einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung aufgehoben wurde. „Der Rechtsstaat gibt den Schutz des Schwächeren zugunsten des Stärkeren auf“, so Kummer im Kathpress-Interview (online, 26.2.2020). Statt eines Rechts auf Selbsttötung brauche es mehr Solidarität mit Menschen in schweren Lebenskrisen, forderte Kummer. In Österreich sind sowohl die Tötung auf Verlangen als auch die Beihilfe zum Selbstmord strafrechtlich verboten. Mit einer Freigabe der Beihilfe zum Suizid wird eine gefährliche Entwicklung in Gang gesetzt. Einige europäische Länder wie die Schweiz oder die Niederlande hätten bereits vor Augen geführt, „wo diese Reise gesellschaftspolitisch endet“.

In einem weiteren ausführlichen Gastkommentar in der Wiener Zeitung (online, 25.2.2020) wies Kummer daraufhin hin, dass in den Niederlanden Ärzte Patiententötungen auch ohne deren ausdrücklichen Wunsch vornehmen. Sie rechtfertigten dies mit einem zu hohen Leidensdruck für die Angehörigen. Studien zeigen, dass das Hauptmotiv für den Todeswunsch nicht körperlicher Schmerz ist, sondern psychische Belastungen wie Depression, Hoffnungslosigkeit und Angst. Die Antwort auf Depressionen und Hoffnungslosigkeit kann aber nicht Tötung sein, sondern ruft nach medizinischer Hilfe, Beratung und Beistand. Die Konklusion der Bioethikerin: „Gesetze haben eine Schutzfunktion: Wer die Zulassung von Tötung unter bestimmten Bedingungen einführt, öffnet das Tor für weitere, nicht mehr kontrollierbare Entwicklungen.“

Die Juristin Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie betont in einem Gastkommentar in der Presse (online, 28.2.2020), dass in Österreich eine andere Rechtslage als in Deutschland herrscht. Dort ist im Grundrecht ein allgemeines Persönlichkeitsrecht vorgesehen, dass auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Österreich stütze sein verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht hingegen direkt auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die dazugehörige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Aus dem Artikel 2 (Recht auf Leben) sei gerade kein (Menschen-)Recht auf selbstbestimmtes Sterben abzuleiten. In Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) hätten die Mitgliedstaaten zwar einen Beurteilungsspielraum und es sei ihnen auch nicht verboten, Suizidbeihilfe zuzulassen. Verpflichtet dazu seien sie aber nicht, betont Merckens.

Aus der in Österreich geltenden Grundrechtslage sei ein verfassungsmäßig geschütztes Recht auf Suizidbeihilfe demnach nicht abzuleiten. Österreich habe sich bisher auch dagegen entschieden. Das österreichische Strafgesetzbuch verbiete bisher nicht nur die Tötung auf Verlangen, sondern auch, einen anderen zur Selbsttötung zu animieren. „Der österreichische Gesetzgeber geht richtigerweise davon aus, dass Menschen mit Suizidgedanken schutzbedürftig sind. Er sieht sich in der Pflicht, diese schutzbedürftigen Personen vor dem Erwartungsdruck anderer zu schützen, und macht das, indem er verbietet, zur Selbsttötung zu animieren“, so die Juristin. Nachsatz: „Auch eine angebotene Hilfeleistung animiert.“

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Institut für Medizinische
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