Das Höchstgericht hilft beim Sterben. Nachbetrachtung zum Suizidhilfe-Erkenntnis des VfGH

Imago Hominis (2021); 28(2): 090-099
Jakob Cornides

1. Dieses Recht geht nicht vom Volk aus

Die Serie verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, mit denen nach und nach ein kulturrevolutionäres Aktionsprogramm abgearbeitet wird, reißt nicht ab. Mit seinem jüngsten Erkenntnis zur Legalisierung der Suizidbeihilfe1 hat der VfGH neuerlich eine gesellschaftspolitisch höchst umstrittene Frage an sich gezogen und entschieden. Die von den Antragstellern, hinter denen der notorische schweizerische Sterbehilfeverein ‚Dignitas‘ steht, ebenfalls angestrebte Legalisierung der direkten Euthanasie ist allerdings unterblieben – wohl nicht deshalb, weil der VfGH nicht auch sie gerne gestattet hätte, sondern weil ihm dies aus rechtstechnischen Gründen nicht möglich war. Als Jurist kann man sich mit einer Mischung aus Amüsement und Grauen fragen, worauf das Höchstgericht eigentlich hinauswill, wenn es meint, dass der diesbezügliche Antrag „zu eng gefasst war“2 – liegt darin die augenzwinkernde Einladung an die Antragsteller, es demnächst mit einem weiter gefassten Antrag nochmals zu versuchen, etwa, indem gleich auch noch das Verbot des Mordes in Frage gestellt wird? Solange dies nicht geschieht, dürfte immerhin das gesetzliche Verbot der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) sogar für den VfGH unangreifbar sein.

Mit der Rechtsprechung eines Höchstgerichts ist stets der hehre Anspruch verbunden, Ungerechtigkeiten und Inkonsistenzen zu beseitigen. Die teilweise Aufhebung des § 78 StGB bewirkt aber das genaue Gegenteil: es wird eine neue Rechtslage geschaffen, die in juristischer wie moralphilosophischer Hinsicht inkonsistent ist, während die bisherige Rechtslage in sich schlüssig war. Die Tatbilder der Euthanasie und der Beihilfe zum Selbstmord haben nämlich gemeinsam, dass jemand getötet wird, der (wie vorausgesetzt wird) selber sterben möchte. Im Hinblick auf den Täter wird unterstellt, dass er aus einer vielleicht fehlgeleiteten, aber immerhin halbwegs ehrenwerten Motivation, die sich mit den Begriffen ‚Mitleid‘ und ‚Hilfsbereitschaft‘ beschreiben lässt, handelt. Die bisherige Rechtslage hat die beiden Sachverhalte daher zurecht mit derselben Rechtsfolge belegt: einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe, die im Verhältnis zum Grunddelikt des Mordes (§ 75 StGB), das mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, eine erhebliche ‚Privilegierung‘ darstellt. Dieses ‚privilegierte‘ Verhältnis ist letztlich auch der Grund, weshalb der VfGH das Delikt der Tötung auf Verlangen nicht kurzerhand aus dem Strafgesetzbuch streichen konnte; hätte er dies getan, so wäre nur das Privileg der geringeren Strafdrohung entfallen und die Tat fortan mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht gewesen.3 Im Gegensatz dazu war das Verbot der Suizidbeihilfe in rechtstechnischer Hinsicht etwas eigenständiger gefasst, sodass dem VfGH hier die Möglichkeit offenstand, durch die Streichung einiger weniger Worte tatsächlich die Straflosigkeit der Tat zu bewirken. Von solchen Zufälligkeiten hängt, wie es scheint, in unserer Rechtsordnung die Bestandkraft von Normen inzwischen stärker ab als von ihrem Inhalt.4

Der Unterschied zwischen Suizidbeihilfe und Euthanasie liegt aber nur darin, dass im ersteren Fall der Sterbewillige die finale Tötungshandlung selbst setzt, während sie im letzteren Falle vom ‚Helfer‘ gesetzt wird; im Hinblick auf die Motivlagen der involvierten Personen gleichen sie sich hingegen. Dies ist natürlich ein gewisser Unterschied, doch ist er nicht so groß, dass eine erhebliche Unterschiedlichkeit der daran anknüpfenden Rechtsfolgen – hier Straflosigkeit, dort bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – plausibel begründet werden könnte.5 Der VfGH schafft hier (wieder einmal!) völlig ohne Not ein künstliches Gleichbehandlungsproblem, das er bei der nächsten Iteration seines gesellschaftspolitischen Aktionsprogramms im Brustton der moralischen Entrüstung wieder aufspießen kann. Man kennt dies bereits von seiner Judikatur in Sachen LGBT.6

Auch in seinem äußeren Erscheinungsbild ist das Erkenntnis des VfGH befremdlich: hinter vielen Worten verbirgt sich wenig Substanz. Das Dokument umfasst als PDF-Datei 90 Seiten, wobei aber nicht weniger als 35 Seiten(!) auf die nahezu ungekürzte wörtliche Wiedergabe des Vorbringens der Antragsteller, und weitere 14 Seiten auf das Gegenvorbringen der Bundesregierung entfallen. Zehn Seiten werden mit den Texten jener Gesetze gefüllt, auf die das Erkenntnis Bezug nimmt, und weitere vier mit Auszügen aus den Erläuterungen zur Novelle 1998 des Ärztegesetzes; auch hier fragt es sich, wofür eine derart umfangreiche Zitierung eigentlich notwendig ist. Dies sind insgesamt bereits mehr als zwei Drittel der Entscheidung, ohne dass der Gerichtshof bis zu diesem Punkt auch nur einen einzigen eigenen Gedanken geäußert hätte. Danach allerdings scheint der VfGH die Lust am ’copy and paste‘ verloren zu haben, denn der Umstand, dass die Antragsteller noch zwei weitere Schriftsätze einbrachten, findet nur noch kursorische Erwähnung, ohne dass der Inhalt dieser Schriftsätze wiedergegeben wird.7 Ebenso wird das Faktum, dass eine mündliche Verhandlung stattfand, zwar erwähnt, doch über ihren Verlauf erfährt man nichts.8 Im Anschluss daran kommt es allerdings noch einmal zu einem Recycling des zuvor verbatim wiedergegebenen Parteienvorbringens: das Höchstgericht fasst die Standpunkte der Antragsteller (Rz 14-16, 23, 32-37) und der Bundesregierung (Rz 38-42) abermals auf mehreren Seiten in eigenen Worten und indirekter Rede zusammen. Rein optisch entsteht so der Eindruck, als sei das Erkenntnis sehr umfassend begründet und als seien vor allem im Vorbringen der Antragsteller viele gewichtige Argumente enthalten, deren wörtliche und ungekürzte Wiedergabe sich lohne; lässt man aber alle Zitate und Redundanzen weg, so reduziert sich das Raisonnement des VfGH auf wenige Absätze, die vor allem durch unangebrachte Gleichsetzungen und begründungslose Behauptungen gekennzeichnet sind.

2. Therapieverzicht, Palliativmedizin und ‚Sterbehilfe‘ – eine notwendige Unterscheidung

Der Versuch, die Legalisierung der Suizidbeihilfe mit dem Hinweis zu rechtfertigen, dass die Rechtsordnung gewisse Formen der Sterbehilfe ohnehin bereits gestatte,9 beruht auf einem semantischen Missgriff: die vom VfGH als solche bezeichneten Fälle der ‚Sterbehilfe‘ sind in Wirklichkeit keine. Der vom Patienten (im Rahmen einer Patientenverfügung) gewollte Verzicht auf bestimmte Therapieformen, in der Entscheidung ‚passive Sterbehilfe‘ genannt, ist mit einer gezielten Tötungshandlung, wie sie bei Suizid oder Sterbehilfe notwendiger Bestandteil des Sachverhalts ist, überhaupt nicht zu vergleichen, und auch die in § 49a ÄrzteG geregelte Situation kann redlicherweise nicht als „indirekt aktive Sterbehilfe“ gedeutet werden: die Bestimmung gestattet nämlich keineswegs die Tötung des Patienten, sondern schmerzlindernde Maßnahmen, von denen in Kauf genommen wird, dass sie eventuell „das Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen“ in sich tragen. Dies ist gewiss ein Grenzfall ärztlichen Handelns – aber es geht hier eben gerade nicht um die absichtliche Tötung des Patienten. Dass die Spitzenjuristen des VfGH nicht in der Lage wären, diesen wesentlichen Unterschied zu begreifen, ist unwahrscheinlich; so muss man leider annehmen, dass der Verzicht auf die gebotene Differenzierung beabsichtigt ist: man tut so, als wären Therapieverzicht, Palliativpflege und Sterbehilfe ein und dasselbe, bzw. als ob es keinen vernünftigen Mittelweg gäbe zwischen der gezielten Tötung eines Patienten und einem Therapieexzess,10 bei dem man keinen noch so absurden Aufwand an Maschinen und Geräten scheut, um das Lebensende des Patienten noch einmal um zehn Minuten nach hinten zu verschieben. So wird der Eindruck erweckt, dass die Grenzüberschreitung, zu der es erst infolge der nunmehrigen Entscheidung kommen wird, bereits hinter uns liege.

Letztlich ist es aber erst diese undifferenzierte Gleichsetzung sehr unterschiedlicher Sachverhalte unter dem Oberbegriff der (angeblich bereits legalen) ‚Euthanasie‘, die es dem Höchstgericht ermöglicht, einen Analogieschluss zu drechseln, demzufolge der Gesetzgeber, wenn er schon den Therapieverzicht des Patienten und die Inkaufnahme des Risikos lebensverkürzender Kollateraleffekte in der Palliativmedizin für zulässig erachtet habe, nicht gleichzeitig „dem Sterbewilligen die Hilfe durch einen Dritten in welcher Art und Form auch immer im Zusammenhang mit der Selbsttötung … verbieten und derart das Recht auf Selbstbestimmung ausnahmslos … verneinen“ dürfe.11 Hierin sind allerdings zwei grammatikalische Fehler enthalten. Erstens: wenn der Gesetzgeber das Recht auf Selbstbestimmung in einem bestimmten Zusammenhang, nämlich der Selbsttötung, einschränkt, dann schränkt er es nicht „ausnahmslos“ ein. Zweitens: der Gesetzgeber verbietet nicht „dem Sterbewilligen die Hilfe durch einen Dritten“12, sondern er verbietet (nach bisheriger Rechtslage) dem Dritten die Hilfestellung beim Selbstmord. Aus der Unschärfe der Sprache folgt – wieder einmal! – die Unschärfe des Arguments.

3. Preisgabe des Vorsichtsprinzips

Die alles entscheidende Passage findet sich in Rz 103 (bzw. Abschnitt 15) der Entscheidung:

„Ob der Entschluss eines Suizidwilligen, seinem Leben mit Hilfe eines Dritten ein Ende zu setzen, und die tatsächliche Vornahme der Tötung durch den Suizidwilligen selbst auf einer freien Selbstbestimmung basiert, mag unter bestimmten Umständen schwierig festzustellen sein. Dies darf jedoch nicht als Rechtfertigung dafür genommen werden, durch ein ausnahmsloses Verbot jegliche Hilfeleistung zur Selbsttötung welcher Art und Form auch immer gemäß § 78 zweiter Tatbestand StGB zu untersagen und damit das Recht des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen, sich das Leben mit Hilfe eines Dritten zu nehmen, unter allen Umständen zu verneinen.“

Ja, die Frage, wie frei (und frei von Einflussnahme Dritter) ein Sterbewunsch im Einzelfall wirklich ist, ist in der Tat oft schwer zu beantworten – und zwar auch dann, wenn der Sterbewillige die finale Tötungshandlung selbst setzt. Wenn dem aber so ist, dann fragt es sich, mit welchem Recht der VfGH vom Gesetzgeber verlangen kann, das diesbezüglich bisher geltende Vorsichtsprinzip aufzugeben. Der Aussage, dass die Unsicherheit über die Selbstbestimmtheit des Suizidwunsches „nicht als Rechtfertigung“ für „ein ausnahmsloses Verbot“ der Suizidbeihilfe genommen werden dürfe, fehlt es an einer Begründung, so dass der kritische Leser sich veranlasst sieht, die Gegenfrage zu stellen: Warum eigentlich nicht? Ist nicht die (vom Höchstgericht selbst eingeräumte) Schwierigkeit, einen freien und selbstbestimmten von einem unfreien und fremdbestimmten Entschluss zu unterscheiden, ein durchaus hinreichender Grund dafür, vorsichtshalber im Sinne der Lebenserhaltung zu handeln? Dies sollte zumindest gelten, solange keine verlässlichen Unterscheidungskriterien aufgezeigt werden. Der VfGH zeigt aber solche Kriterien nicht auf – offenbar, weil er meint, es werde im Einzelfall schon jeder irgendwie die richtige Entscheidung treffen. Ist diese Annahme nicht allzu optimistisch? Oder meint das Höchstgericht, dass man lieber ein paar Fälle, in denen jemand durch (mehr oder weniger) subtilen Druck in den Selbstmord getrieben wird, in Kauf nehmen soll, solange nur ja niemand, der aus freiem Willen Selbstmord begehen möchte, unfreiwillig am Leben bleiben muss? Wie lässt sich die in diesem ganz neuartigen Grundsatz der Unvorsichtigkeit zum Ausdruck kommende Prioritätensetzung ethisch begründen?

4. ‚Selbstbestimmung‘

Der hier aufzulösenden Problematik ist mit rein juristischen Argumenten letztlich nicht beizukommen. Es geht um den Konflikt zweier höchstrangiger Werte, nämlich um Leben und Freiheit, die beide verfassungsgesetzlich geschützt sind, ohne dass dem einen gegenüber dem anderen ausdrücklich die Vorrangstellung eingeräumt wird. Dementsprechend sind die Ausführungen, mit denen die Antragsteller ihre Position erklärt haben, nicht im eigentlichen Sinne juristisch, sondern geraten zu einem allgemeinen Philosophieren, in dem viel von Freiheit, Würde und Selbstbestimmung die Rede ist. Das dabei erreichte Niveau ist freilich nicht allzu hoch: Das Ganze liest sich wie die Deutschschularbeit eines Oberstufenrealschülers, in der ein zuvor unbekanntes Thema innerhalb von ein bis zwei Stunden abzuhandeln ist. Es ist befremdlich und zugleich bezeichnend, dass das Höchstgericht diese Argumentation zwar auf mehr als dreißig Seiten ungekürzt wiedergibt, ohne sich dann jedoch zu einer kritischen Auseinandersetzung mit ihr aufzuraffen. So darf es niemanden wundern, dass die Entscheidung an einem offen zutage liegenden logischen Bruch leidet: Obwohl es an sich um die Strafbarkeit desjenigen geht, der Hilfe beim Suizid leistet, kreist sie ausschließlich um die Bedürfnisse, Wünsche, und (vermeintlichen) ‚Rechte‘ desjenigen, der diese Hilfe beansprucht.

Ein sinnvolles Argument zugunsten der Straffreiheit der Suizidbeihilfe müsste jedoch beim Suizidhelfer ansetzen: schließlich ist es ja er, und nicht der Suizidwillige, der nach bisheriger Rechtslage von Strafe bedroht war, bzw. der nunmehr straffrei gestellt wird.13 Es geht letztlich gar nicht um die Frage, ob jemand um Suizidhilfe bitten, sondern um die Frage, ob der Adressat einer solchen Bitte diese Hilfe leisten darf. Wenn schon die ‚Selbstbestimmung‘ als Letztbegründung für die Legalisierung der Sterbehilfe herhalten muss, dann müsste es schon die Selbstbestimmung der handelnden Person sein.

Die Antragsteller, und ihn ihrem Gefolge der VfGH, beschreiten den umgekehrten Weg. Sie gehen von den Rechten des Sterbewilligen aus und argumentieren, dass aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein „Recht auf Selbstbestimmung“ zu deduzieren sei, das unter anderem ein „Recht auf einen selbstbestimmten und würdigen Tod“14 enthalte, aus welchem wiederum ein „Recht auf Inanspruchnahme der Hilfe eines (dazu bereiten) Dritten“15 bei der Selbsttötung folge. Wo liegt hier der Fehler? Er findet sich im letzten Glied dieser Argumentationskette, in jenen beiden Worten, die der VfGH – wohl im Bewusstsein, dass genau hier das Problem liegt, das er eigentlich lösen müsste – in Klammern setzt: wenn es für den Sterbewilligen tatsächlich ein „Recht auf Suizidhilfe“ gäbe, dann müsste dem als Komplement die Pflicht irgendeiner Person gegenüberstehen, diese Hilfe zu leisten. Gibt es aber niemanden, der zur Suizidbeihilfe verpflichtet ist, dann gibt es auch kein Recht auf sie.

5. ‚Würde‘

Neben der Selbstbestimmtheit geht es noch um einen zweiten Schlüsselbegriff: um die ‚Würdigkeit‘ des Todes. In den Ausführungen des VfGH ist viel von Würde die Rede, doch bleibt der Begriff diffus, weil es auch hier an einer kritischen Auseinandersetzung mit den Positionen der Antragsteller fehlt. So fragt es sich zunächst und vor allem, ob (und warum) der Suizid jemals als ein ‚würdiger‘ Tod betrachtet werden kann: wer Selbstmord begeht, tut dies oft im Zustand völliger Verzweiflung und mit dem Gefühl der totalen Sinn- und Ausweglosigkeit. Wieso und in welchem Sinn ist dies ‚würdig‘? Auch die Antragsteller scheinen im Übrigen nicht jede Form des Suizids für ‚würdig‘ zu halten, sondern sie argumentieren, dass die Legalisierung der Suizidhilfe notwendig sei, um zu gewährleisten, dass Selbstmorde hinkünftig in einer ‚würdigen‘, und eben nicht in einer ‚unwürdigen‘ Form stattfinden.16 So fragt es sich denn, welche Formen des Selbstmordes ‚würdig‘, und welche ‚unwürdig‘ sind. Folgte man den Vorstellungen der Antragsteller, so hätte die Einnahme eines Gifts namens Natrium-Pentobarbital als eine besonders ‚würdige‘ Art des Selbstmords zu gelten, ein Pistolenschuss oder ein Sprung von der Autobahnbrücke hingegen als ‚unwürdig‘.17 Was sind hier die Kriterien? Die Blutlache am Boden und die Blutspritzer an den Wänden? Die zu antizipierenden Schäden oder Gefährdungen dritter Personen? Die (mehr oder weniger) ‚grässliche Bescherung‘, mit der derjenige konfrontiert ist, der den Selbstmörder auffindet? Geht es letztlich nur um ästhetische Fragen? Die VfGH-Entscheidung trifft hier freilich keine Unterscheidung: Wer dem Suizidwilligen hilft, sich vor die U-Bahn zu werfen, oder wer ihm eine Schusswaffe und Munition verschafft, geht ihr zufolge genauso straffrei aus wie derjenige, der ihm das ‚würdige‘ Natrium-Pentobarbital besorgt. Es bleibt also wieder einmal dem Gesetzgeber überlassen, im Wege der nunmehr notwendigen Gesetzesreparatur für mehr ‚Würde beim Selbstmord‘ zu sorgen.

Trotzdem wird sich die Frage, wie ‚würdig‘ diese Form der Selbstbestimmung denn nun wirklich ist, immer ganz unabhängig davon stellen, in welcher Weise der Suizid erfolgt. Das Ende Hermann Görings und Joseph Goebbels‘, die Gift nahmen, scheint uns nicht sehr viel weniger erbärmlich als das Ende Adolf Hitlers, der sich erschoss: sie waren alle Getriebene, gepeinigt von der Angst und dem Grauen vor dem, was ihnen bevorstand. Trotzdem haben zweifellos alle drei ihren Tod selbst gewählt, und gewiss waren sie alle der Meinung, es sei viel ‚würdiger‘, selbstbestimmt und von eigener Hand aus dem Leben zu scheiden, als, wie es absehbar war, am Galgen zu enden. Andererseits sind wohl die Verschwörer des 20. Juli, die hilflos (und, wie man annehmen muss, äußerst qualvoll) am Galgen starben, letztlich viel würdevoller gestorben als die Nazi-Bonzen, die sich selbst töteten. Welcher Begriff der ‚Würde‘ liegt also dem Argumentieren des VfGH eigentlich zugrunde? Man muss nicht unbedingt Nazivergleiche ziehen – es genügt die Beobachtung, dass praktisch jeder Suizid durch die Angst vor dem, was vielleicht bevorsteht, motiviert ist.

Heutzutage sehnt sich niemand mehr danach, als Held zu sterben. Stattdessen besteht die ‚Würde‘ des Menschen heute offenbar vor allem darin, sich physischen oder psychischen Qualen jederzeit entziehen zu können, indem er sich ‚selbstbestimmt‘ das Leben nimmt. Aber ist das nunmehrige Erkenntnis des VfGH überhaupt geeignet, diese Selbstbestimmtheit zu garantieren? Wie man darin lesen kann, haben die Antragsteller argumentiert, man dürfe den „würdigen und selbstbestimmten Tod“ sterbewilliger Personen nicht „in das Belieben anderer Menschen … stellen“ und „ihrer eigenen Entscheidungsmacht entziehen“.18 Doch die infolge ihres Antrags ergangene Entscheidung bewirkt gerade dies: Nachdem niemand verpflichtet ist, Suizidhilfe zu leisten, führt ihre Legalisierung eben genau dazu, dass sie nunmehr „in das Belieben anderer Menschen gestellt“ wird, während sie, solange das Verbot galt, eben gerade nicht in das Belieben anderer Menschen gestellt war. Ist dies pures Unvermögen oder der Versuch einer Irreführung? Der VfGH bewirkt hier das genaue Gegenteil dessen, was er zu beabsichtigen vorgibt.

6. Aus dem ‚Recht auf Selbstbestimmung‘ kann kein ‚Recht auf Fremdbestimmung‘ folgen

Nun könnte man natürlich fordern – und manche fordern es allen Ernstes! – , dass jemand von der Rechtsordnung dazu verpflichtet werden sollte, auf Wunsch Hilfestellung beim Selbstmord zu leisten. Dies ist ja, wie man schon im Zusammenhang mit der Abtreibung beobachten kann,19 der logische nächste Schritt, wenn neue ‚Rechte‘ postuliert werden. Es fragt sich allerdings, wen eine solche Pflicht zur Selbstmordhilfe treffen sollte: den Hausarzt?20 Den Apotheker?21 Den Ehepartner oder Lebensgefährten, oder sonst einen nahen Angehörigen? Die zuständige Bezirkshauptmannschaft? Den Gesundheitsminister? Es wäre wohl (mindestens seit der Abschaffung der Todesstrafe) das erste Mal, dass die Rechtsordnung jemandem die Pflicht auferlegte, einen anderen zu töten bzw. an dessen Tötung mitzuwirken. In Anbetracht seiner im Übrigen gänzlich verfehlten Argumentation kann man immerhin dankbar sein, dass der VfGH wenigstens auf diesen gefährlichen Abweg nicht geraten ist – doch man sieht, wie der Versuch, aus dem ‚Recht auf Selbstbestimmung‘ einen Anspruch auf Suizidhilfe abzuleiten, in einen weiteren unauflösbaren Selbstwiderspruch mündet: Die vermeintliche ‚Selbstbestimmung‘ wäre dann in Wirklichkeit die Fremdbestimmung eines anderen. Es zeigt sich auch, auf welche schiefe Ebene das Höchstgericht sich hier begeben hat.

Wenn aus der Selbstbestimmung des einen nicht automatisch die Fremdbestimmtheit des anderen folgen soll, kann auch der VfGH diesen Widerspruch nur dadurch aufzulösen versuchen, dass er dem Suizidwilligen zwar das Recht zugesteht, um Suizidhilfe zu bitten, aber eben kein Recht darauf, diese tatsächlich zu erhalten. Damit erweist sich aber das vermeintliche ‚Recht auf einen selbstbestimmten Tod‘, das überhaupt erst die Grundlage für die Entscheidung des Höchstgerichts darstellt, als eine bloße Chimäre. Es gibt dieses Recht nicht – wie kann also der VfGH seine Entscheidung damit begründen?

Ein aus dem Recht auf Selbstbestimmung folgendes Recht, jemand anderen fremdzubestimmen, kann es schon aus Gründen der reinen Logik nicht geben: Ein solches ‚Recht‘ wäre ein offenkundiges Paradox. Wenn A und B dieselbe Menschenwürde innehaben, dann gibt es abstrakt gesehen keinen guten Grund, weshalb die Selbstbestimmung des einen vor jener des anderen den Vorrang beanspruchen könnte. Bei konkreterer Betrachtung des Geschehens – immerhin geht es um die Tötung eines Menschen! – gibt es dagegen sehr gute Argumente, dem Wunsch des A, nicht zu töten, vor dem Wunsch des B, getötet zu werden, den Vorrang einzuräumen. Dies ist auch der Grund, weshalb es im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch (§ 97 StGB) nur Straffreiheit, aber jedenfalls kein ‚Recht auf Abtreibung‘ geben kann, was auch in der Gewissensklausel des § 97 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt.

Der Suizidwillige konsumiert sein Selbstbestimmungsrecht bereits dadurch, dass er um Suizidhilfe bittet – doch darüber, ob er diese Hilfe tatsächlich erhält, entscheidet er nicht selbst, sondern derjenige, den er um sie bittet. Aus Sicht des Suizidhelfers liegt in der (nunmehr legalen) Entscheidung, Suizidbeihilfe zu leisten, tatsächlich ein Akt der Selbstbestimmung (er könnte sich ja dagegen entscheiden); insofern werden seine Handlungsoptionen durch das VfGH-Erkenntnis erweitert. Zugleich aber übt er auch Fremdbestimmung aus, da ja nunmehr er es ist, der darüber entscheidet, ob der Suizidwillige stirbt oder nicht. Wenn also das ‚Recht auf Selbstbestimmung‘ die große Trumpfkarte im argumentativen Repertoire des VfGH sein soll, dann müsste man zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Suizidhelfers (nicht jenem des Suizidwilligen) ausgehen, um sodann in einem weiteren Schritt darzulegen, weshalb und unter welchen Voraussetzungen ihn dieses zu einer Handlung berechtigt, die (indirekt, aber gewollt) den Tod einer anderen Person zur Folge hat. Kann es sich hier wirklich um ein Recht handeln?

7. Selbstbestimmung – ein neues ‚Über-Menschenrecht‘?

Die Entscheidung trägt auch deswegen eine Vielzahl neuer Inkonsistenzen in unsere Rechtsordnung hinein, weil dort die Selbstbestimmung durchaus nicht jenes Über-Menschenrecht ist, zu dem der VfGH sie rhetorisch aufbläht. Gerade in der Coronavirus-Krise müssen wir erleben, wie die Freiheit des Einzelnen zugunsten des Lebensschutzes drastisch eingeschränkt wird. Nun gut, dies dient nicht nur dem Schutz der eigenen Gesundheit, sondern auch der Gesundheit anderer. Daneben aber gibt es umfangreiche Rechtsgebiete wie das Arbeitsrecht, das Mietrecht oder das Verbrauchervertragsrecht, die allesamt auf der Prämisse beruhen, das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zu seinem eigenen Schutz einzuschränken. Die Selbstverfügung, die darin liegt, etwa einen Kreditvertrag zu ungünstigen Bedingungen zu schließen, einen höheren als den ortsüblichen Mietzins zu zahlen, oder sich selbst in die Sklaverei zu verkaufen, scheint gering und unbedeutend im Vergleich zu der weitgehendsten und endgültigsten Selbstverfügung die sich denken lässt, dem unwiderruflichen Verzicht auf das eigene Leben – wie kann man also argumentieren, dass just diese letztere Verfügung zulässig und rechtsgültig sein soll, wenn alle vorgenannten es nicht sind? Oder wie kann man, wenn man Suizidhilfe oder Tötung auf Verlangen für zulässig hält, gleichzeitig die Verstümmelung des weiblichen Genitalorgans, die ja oft zumindest unter dem Anschein der ‚Freiwilligkeit‘ erfolgt, verbieten wollen? Was wäre dazu zu sagen, wenn jemand eine seiner Nieren oder seine beiden Hornhäute verkaufen will? Ist es konsistent, wenn im einen Fall der Gesetzgeber nur sicherstellen soll, dass die Selbstverfügung tatsächlich frei und selbstbestimmt erfolgt, während sie in den anderen Fällen unter keinen Umständen gebilligt wird – also auch nicht im Fall einer unzweifelhaft freien Willensentscheidung? Der VfGH beantwortet all diese Fragen leider nicht. Die Schlussfolgerung a maiori ad minus legt aber nahe, dass, wenn die Verfügung über das eigene Leben zulässig sein soll, alle anderen Selbstverfügungen ebenfalls zulässig sein müssten.

8. Möglichkeiten für eine ‚Reparatur‘

Die moralphilosophischen Betrachtungen des VfGH sind insgesamt zu dürftig, um als solche ernstgenommen zu werden. Auf der juridisch-politischen Ebene muss man das Erkenntnis jedoch sehr wohl respektieren, denn es hat Rechtskraft: mit Ablaufdatum 31. Dezember 2021 wird die vom VfGH verfügte Streichung einiger Worte aus dem Wortlaut des § 78 StGB wirksam; ab diesem Zeitpunkt wird Suizidbeihilfe ohne jede Einschränkung legal sein, wenn der Gesetzgeber nicht korrigierend eingreift.

Immerhin zeigt die Einräumung einer ‚Reparaturfrist‘ bis Ende 2021 in Verbindung mit der relativierenden Aussage, die Suizidbeihilfe dürfe „nicht unter allen Umständen“ verboten werden, dass sogar der VfGH selbst die von ihm leichtfertig herbeigeführte Situation nicht für ideal hält und nunmehr vom Gesetzgeber eine einschränkende Regelung erwartet – oder vielleicht sogar erhofft. Gerade hierin aber zeigt sich eine Verantwortungslosigkeit, die fassungslos macht: Das Höchstgericht reißt den Schutzwall nieder, der gerade das Leben der schwächsten und hilflosesten Mitglieder der Gesellschaft schützen soll, und hofft, dass jemand anderer ihn schon (teilweise) wiederaufrichten werde. Die großen gesellschaftspolitischen Weichenstellungen möchten die mit einer vergleichsweise schwachen – weil höchst indirekten – demokratischen Legitimierung ausgestatteten Richter gerne an sich ziehen; dem eigentlich von der Verfassung vorgesehenen Gesetzgeber verbleibt nur die legistische Flickschusterei: Er soll gefälligst reparieren, was das Höchstgericht beschädigt hat, sich aber zugleich an dessen Vorgaben halten.

Wenn er sie nun schon nicht mehr ganz verbieten kann, dann wird der Gesetzgeber die Suizidbeihilfe hoffentlich an einschränkende Bedingungen knüpfen, die sicherstellen, dass die Hilfe bei der Selbsttötung nur jenen zuteil wird, die tatsächlich darum gebeten und sich die Sache sehr reiflich überlegt haben.

Dementsprechend dürfte es zulässig, wenn nicht sogar geboten sein, die Zulässigkeit der Suizidhilfe daran zu knüpfen, dass derjenige, der um sie bittet, geschäftsfähig und bei klarem Verstand ist, was minderjährige und demente Personen ausschließt. Die Bitte muss in einer Weise dokumentiert werden, die nachträgliche Zweifel gar nicht erst aufkommen lässt; am ehesten eignet sich dafür wohl die Form einer notariellen Beglaubigung. Auch ist sicherzustellen, dass ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen Bitte um Suizidhilfe und Ausführung des Suizids gewahrt bleibt, wobei aber gleichzeitig auch gewährleistet sein muss, dass die Tat nicht aus einer ganz kurzfristigen Laune heraus erfolgt. Wichtig wäre auch, dafür zu sorgen, dass der ‚Helfer‘ nicht etwa aus eigennützigen Motiven handelt. Hingegen lässt die (verfehlte) Herleitung aus dem Selbstbestimmungsrecht des Suizidwilligen vermutlich keinen Raum dafür, die Zulässigkeit der Suizidbeihilfe auf terminal kranke Personen einzuschränken: wenn man gelten lässt, dass es hier um ‚Selbstbestimmung‘ geht, dann verfügen wohl nicht nur Kranke über dieses Recht. Dies ist auch der Grund dafür, weshalb in jenen Ländern, in denen die Euthanasie zunächst nur für terminal kranke, an unerträglichen Schmerzen leidende Menschen als letzter Ausweg gestattet werden sollte, diese gut gemeinte Einschränkung letzten Endes nicht zu halten war.22

Nachdem es – wie gezeigt – ein Recht auf Suizidhilfe nicht geben kann, wäre dem Gesetzgeber auch dringend anzuraten, die Suizidbeihilfe in der Form einer (unter bestimmten Voraussetzungen eingreifenden) Ausnahme von der Strafbarkeit zu regeln, wie es etwa beim Schwangerschaftsabbruch (§ 97 Abs. 1 StGB) der Fall ist. Ebenfalls diesem Vorbild folgend sollte die Regelung ausdrücklich normieren, dass niemand zur Mitwirkung am Selbstmord eines anderen verpflichtet werden kann (vgl. für die Abtreibung § 97 Abs. 2 StGB). Nur so kann vermieden werden, dass aus der Selbstbestimmung des einen die Fremdbestimmung des anderen wird.

Man kann hoffen, dass mit diesen Maßnahmen die Auswirkungen einer unklugen Entscheidung auf ein erträgliches Maß eingeschränkt werden können, und dass aus den aufgezeigten Gründen wenigstens das Verbot der Euthanasie im engeren Sinn (§ 77 StGB) dem tollpatschigen Zugriff des VfGH dauerhaft entzogen bleiben wird.

9. ‚Strategische Prozessführung‘ statt Demokratie?

Strategische Prozessführung ist eine sehr erfolgreiche Form des politischen Aktivismus, wenn man die Höchstgerichte auf seiner Seite weiß. Die Ambition des Verfassungsgerichtshofs, mit seiner Judikatur eine gesellschaftspolitische Marschrichtung vorzugeben, für die es keine parlamentarische Mehrheit gibt, manifestiert sich hier nicht zum ersten Mal. Die Entscheidung ist nicht nur so dürftig begründet, dass sie getrost als ‚Holzhammerphilosophie‘ bezeichnet werden kann, sondern sie führt zu einem offenkundigen Wertungswiderspruch in einer Rechtslage, die bis zu ihrem Ergehen völlig konsistent war, und schafft einen dringenden Reparaturbedarf, wo es vorher keinen gab.

Was bleibt, ist ein sehr unangenehmer Nachgeschmack. Die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz beklagt, dass in Österreich „eine ernsthafte Diskussion zum Thema assistierter Suizid nicht erwünscht“ sei23 – doch dabei dürfte es sich wohl um Krokodilstränen handeln. Der nunmehr erfolgreiche Ansatz, ihr Ansinnen im Wege der ’strategic litigation‘ statt mit einer durch ein demokratisches Procedere legitimierten Gesetzesänderung durchzusetzen, zeigt, dass gerade sie selbst eine solche Diskussion nicht wollten. Mit seiner jetzigen Entscheidung hat der VfGH der Debatte die Grundlage entzogen; auf diese Weise verschafft er nicht nur den Antragstellern die ersehnte ‚Hilfe‘, sondern droht dabei auch zu einem Sterbehelfer der Demokratie zu werden.

Referenzen

  1. VfGH, 11. Dezember 2020, G 139/2019-71. Die Entscheidung findet sich noch nicht in der Sammlung der Entscheidungen des VfGH (VfSlg), doch kann sie auf der Website des Höchstgerichts in der Form einer PDF-Datei heruntergeladen werden. Auf die in dieser Datei enthaltener Randziffern und Seitenangaben beziehen sich die nachfolgenden Verweise.
  2. Ebd., Rz 19 auf S. 62 der Entscheidung.
  3. Ebd., Rz 18, S. 61 f.
  4. Hierin liegt eine interessante Parallele zum umstrittenen Homo-‚Ehe‘-Erkenntnis: Auch dieses verdankt sich letztlich nur dem eher zufälligen Umstand, dass § 44 ABGB im Jahr 1812 gerade so formuliert wurde, wie er eben formuliert wurde. Hätte die Bestimmung die Ehe nicht „zwey Personen verschiedenen Geschlechts“, sondern z. B. (wie Art. 12 EMRK) „einem Mann und einer Frau im heiratsfähigen Alter“ vorbehalten, so wäre es dem VfGH gar nicht möglich gewesen, durch die Wegnahme zweier Worte die Institution der Ehe derart radikal umzumodeln. Mehr noch: Auch durch die Streichung des gesamten § 44 ABGB oder sogar des gesamten ABGB wäre dieses Ziel nicht erreichbar gewesen, weil dann Art. 12 EMRK als einzige Definition der Ehe innerhalb der österreichischen Rechtsordnung übriggeblieben wäre; dieser enthält aber eine traditionelle Sicht der Ehe, steht im Verfassungsrang, und ist der Manipulation durch den VfGH entzogen. Dies wirft sehr grundsätzliche Zweifel an der Zulässigkeit der vom VfGH damals verfügten Änderung des Wortlauts von § 44 ABGB auf: wenn die Verwirklichung der vom Höchstgericht verfolgten Absicht letztlich nur einer solchen Zufälligkeit zu verdanken ist, bzw. wenn die Streichung zweier Worte einen umstürzenden Effekt hat, während die Aufhebung der gesamten in Prüfung gezogenen Rechtsvorschrift überhaupt keine nennenswerte Auswirkung hätte, dann ist dies gelinde gesagt eine sehr seltsame Situation, die bei der Festlegung der Kompetenzen des VfGH so wohl nicht vorhergesehen wurde. Man kann und muss sich fragen, ob hierin nicht ein ganz offenkundiger Missbrauch liegt. Im Suizidhilfe-Erkenntnis liest man hingegen in Rz 113, dass der VfGH „den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen (hat), dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt“. Pro futuro würde ich zur Diskussion stellen, dass die Aufhebung einzelner Wortfolgen (oder dgl.) dem VfGH nicht offenstehen kann, wenn sie sich gegenüber der Aufhebung der gesamten Vorschrift nicht als gelinderer, sondern als gravierenderer Eingriff darstellt. In solchen Fällen wird nämlich durch eine teilweise Aufhebung die verbleibende Rechtsnorm nicht gesichert, sondern entstellt.
  5. An einer solchen Begründung fehlt es aber. Die Trauben hängen für den VfGH ziemlich hoch, wenn er (in Rz 115) behauptet, dass „die Erwägungen, die zur Aufhebung des § 78 zweiter Tatbestand StGB führen, nicht ohne Weiteres auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 77 StGB übertragbar sind, weil sich diese Bestimmung in wesentlichen Belangen von § 78 zweiter Tatbestand StGB unterscheidet.“ In Wahrheit müssten die (verfehlten) Überlegungen, die den Gerichtshof zur Legalisierung der Suizidbeihilfe veranlasst haben, in Bezug auf die Sterbehilfe zu genau demselben Ergebnis führen, wenn dieses nicht – aus den gezeigten Gründen – unerreichbar wäre. Der vage Hinweis auf eine Unterschiedlichkeit in „wesentlichen Belangen“ erklärt natürlich überhaupt nichts.
  6. Im Homo-‚Ehe‘-Erkenntnis hatte der VfGH seine abrupte Abkehr von seiner früheren Judikatur, der zufolge die Anerkennung gleichgeschlechtlicher ‚Ehen‘ nicht verfassungsrechtlich geboten war, selbstreferenziell damit begründet, dass durch eine seiner eigenen Entscheidungen, die (aufgrund einer ebenfalls bereits wenig überzeugenden Argumentation) erstmals in der hiesigen Rechtsgeschichte die Schaffung gleichgeschlechtlicher ‚Elternpaare‘ im Wege der Adoption ermöglicht hatte, eine neue Situation entstanden sei: Wenn sich der Begriff der ‚Elternschaft‘ derart wandeln könne, dann müsse für jenen der ‚Ehe‘ dasselbe gelten. Klassischer Fall einer petitio principii bzw. einer immer weiter voranschreitenden Loslösung der Rechtsordnung von der Sphäre des Faktischen. Im nunmehrigen Suizidhilfe-Erkenntnis macht es sich der VfGH allerdings noch einfacher: Die Ankündigung, seine bisherige Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten zu wollen (vgl. VfGH, siehe Ref. 1, Rz 76 auf S. 80 der Entscheidung), kommt bequemerweise ganz ohne Begründung aus.
  7. Ebd., Rz 8 und 10 auf S. 59 der Entscheidung.
  8. Ebd., Rz 9.
  9. Ebd., Rz 93-98 auf S. 84-85 der Entscheidung.
  10. Zum Begriff vgl. EGMR, Vincent Lambert u. a. gegen Frankreich, Beschw. 46043/14, sowie Johannes Paul II., Enzyklika „Evangelium Vitae“, § 65.
  11. VfGH, siehe Ref. 1, Rz 98 auf S. 85 der Entscheidung.
  12. Bereits die Wortwahl des VfGH in dieser Schlüsselpassage seiner Entscheidung ist äußerst tendenziös. Ist die Unterstützung bei der Durchführung eines Suizids tatsächlich eine „Hilfe“? Oder ist nicht vielmehr davon auszugehen, dass jemand, der Selbstmordabsichten kundtut, damit auf eine Notlage hinweisen will, in der man ihm vielleicht ganz andere Hilfen leisten müsste als die Hilfe bei der Selbsttötung?
  13. Nach bisheriger Rechtslage wäre eine solche Bitte vielleicht theoretisch als Bestimmung zur Beihilfe zum Selbstmord (§ 12 iVm § 78 StGB) strafbar gewesen, wobei es sehr fraglich scheint, ob eine solche „Bestimmung zur Beihilfe“ überhaupt in der Person des Suizidwilligen strafbar sein konnte, wenn er für seinen direkten Wunsch, Suizid zu begehen, ebensowenig strafbar war wie für alle anderen auf die Verwirklichung dieser Absicht gerichteten Handlungen. In der gelebten Praxis war die Bitte um Suizidhilfe jedenfalls schon bisher nicht strafbar, sondern wurde allenfalls als eine Art ‚Notruf‘ verstanden, der sich vielleicht auf mehr Zuwendung oder bessere Pflege richtete.
  14. Vgl. VfGH, siehe Ref. 1, Rz 6 auf S. 12 der Entscheidung (d. i. Abschnitt 57 im Schriftsatz der Antragsteller). In der von den Antragstellern an dieser Stelle zitierten Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Haas gegen Schweiz ist allerdings nicht von einem solchen ‚Recht‘ die Rede. Vielmehr heißt es in § 56: ”the Court is sympathetic to the applicant’s wish to commit suicide in a safe and dignified manner and without unnecessary pain and suffering”. Der Gerichtshof betrachtet die Wünsche des Antragstellers mit Wohlwollen, leitet aber aus ihnen ganz eindeutig kein Recht ab.
  15. Ebd., Rz 74 auf S. 80 der Entscheidung.
  16. Ebd. Rz 6 auf S. 12-15 der Entscheidung (insb. Abschnitte 53, 58 und 67 des dort wiedergegebenen Schriftsatzes der Antragsteller).
  17. Ebd. Rz 6 der Entscheidung (insb. Abschnitte 101 und 135-137 des dort wiedergegebenen Schriftsatzes der Antragsteller).
  18. Ebd. Rz 6 auf S. 27 der Entscheidung (d. i. Abschnitt 127 im Schriftsatz der Antragsteller).
  19. Der von einschlägigen Lobbyorganisationen und gewissen Vertretern des (vor allem) linken politischen Parteienspektrums geforderte „ungehinderte Zugang zur Abtreibung“ impliziert dementsprechend die Beseitigung der Gewissensklausel in § 97 (2) StGB und die Möglichkeit, Ärzte und anderes medizinischen Personal auch gegen ihr Gewissen zur Mitwirkung an Abtreibungen zu zwingen.
  20. Von einigen wenigen schwarzen Schafen abgesehen scheinen die wenigsten österreichischen Ärzte die Suizidbeihilfe mit dem Bild, das sie von ihrem Beruf haben, vereinbaren zu können. Der Präsident der Ärztekammer Dr. Thomas Szekeres, hat sich dementsprechend kritisch zur Entscheidung des VfGH geäußert und sofort gefordert, dass „keine Ärztin und kein Arzt bei diesem sensiblen Thema dazu gezwungen werden (darf), gegen ihr oder sein Gewissen zu handeln und zur Tötung eines Menschen beizutragen.“
  21. In Deutschland hat die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfügte Aufhebung des Verbots der kommerziell angebotenen Suizidbeihilfe die Bundesapothekerkammer umgehend zu einer Stellungnahme veranlasst, in der eine Mitwirkungspflicht beim Selbstmord mit scharfen Worten abgelehnt wurde: Arzneimittel zur Suizidassistenz – Position der BAK, 6. 7. 2020. Es wird darin erläutert, dass „die in der Diskussion befindliche Substanz Natrium-Pentobarbital“ – die nicht als ‚Medikament‘, sondern als ‚Chemikalie‘ bezeichnet wird – den Tod nicht immer in der beabsichtigten Weise herbeiführe; im Übrigen wird „eine eventuelle zukünftige Abgabeverpflichtung oder die Einbindung eines Apothekers im Vorfeld der Entscheidung eines Suizidwilligen“ abgelehnt.
  22. So werden in diesen Ländern neuerdings auch vollkommen gesunde, aber an Lebensüberdruss leidende Personen euthanasiert. In Belgien kam es folgerichtig sogar dazu, dass ein wegen eines schweren Verbrechens zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilter Mann die Euthanasie forderte und erhielt: es gibt dort jetzt die ‚Todesstrafe auf Verlangen‘.
  23. VfGH, siehe Ref. 1, Rz 6 auf S. 24 der Entscheidung (d. i. Abschnitt 103 des dort wiedergegebenen Schriftsatzes der Antragsteller).

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