Zum Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Volksanwaltschaft betreffend einen Lehrausgang einer vierten Hauptschulklasse in eine Abtreibungsklinik

Imago Hominis (2005); 12(3): 225-227
Wolfgang Waldstein

Die Volksanwaltschaft hat in einem sorgfältigen Prüfungsverfahren die rechtlichen Bedenken eingehend aufgezeigt, die sich gegen einen, „(zumindest) mit Billigung des Stadtschulrates (StSR) für Wien“ veranstalteten „Lehrausgang mit einer vierten Hauptschulklasse in" eine „private Tagesklinik“ erheben, „zu deren Hauptschwerpunkten die Vornahme von Abtreibungen – insbesondere auch im Rahmen der sogenannten ‚Fristenlösung’ – gehört“.1 Im Hinblick auf die Tatsache, dass „sich die Klinik nicht als gemeinnützig“ deklariert, ist mit Recht auf „ein wirtschaftliches Interesse der Klinikbetreiber an der Durchführung von Abtreibungen“ geschlossen worden und darauf, dass „die daraus folgende Gefahr tendenziöser Informationserteilung an die Schüler nicht ausgeschlossen werden“ kann. Weiter musste festgestellt werden: „Aus den der Volksanwaltschaft zugegangenen Stellungnahmen des StSR für Wien bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) kann nicht ersehen werden, dass dieser Gefahr glaubhaft und wirksam begegnet worden wäre. Weiters konnte der Verdacht der nicht zeitgerechten und nicht hinreichend klaren Verständigung der Eltern in einer derart sensiblen Materie nicht entkräftet werden“.2 Ferner muss die Volksanwaltschaft feststellen: „Als Ziel des Lehrausganges wurde die Aufklärung der Schüler über Möglichkeiten zur Empfängnisverhütung und damit die Verhinderung von Abtreibungen angegeben. Dabei konnte jedoch nicht plausibel begründet werden, weshalb gerade jene private Tagesklinik und nicht etwa eine gynäkologische Ambulanz an einer öffentlichen Krankenanstalt, bei der ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung von Abtreibungen von vorneherein ausgeschlossen ist, zur Erreichung dieses Zieles als besonders geeignet angesehen wurde“.3 Auf diese Frage der Volksanwaltschaft hat die „amtsführende Präsidentin des StSR für Wien“ zu behaupten gewagt: „Das Ziel des Klinikbesuches habe darin bestanden, ‚dass bei den Jugendlichen Einsicht entwickelt wird, ihr Leben so zu gestalten, dass solche Einrichtungen nie in Anspruch genommen werden müssen’“.4

Unter Berücksichtigung aller heute gegebenen Realitäten kann diese Aussage nur als Verhöhnung der Volksanwaltschaft verstanden werden. Die SPÖ hat auf ihrem Parteitag im November 2004 einstimmig die Forderung nach „Herausnahme der Regelung des Schwangerschaftsabbruches aus dem Strafgesetzbuch“ beschlossen. Damit soll die bisher bestehende Rechtswidrigkeit der Abtreibung im Rahmen der Fristenlösung und damit der strafrechtliche Schutz für ungeborene Kinder bis zur Geburt völlig aufgehoben werden. In der Logik der Stellungnahme der Präsidentin des StSR für Wien müsste man fragen, ob dieser Beschluss den Zweck hatte, zu bewirken, „Einrichtungen für die Abtreibung nie in Anspruch“ nehmen zu müssen. Gleichzeitig hat in Salzburg Landeshauptfrau Gabi Burgstaller eine verfassungs- und rechtswidrige Weisung erteilt, in den öffentlichen Landeskrankenanstalten Abtreibungen durchführen zu lassen.5 Es wird wohl niemand behaupten können, dass die rechtswidrige Einrichtung einer Abtreibungsambulanz in den Landeskrankenanstalten mit einem klar erklärten Interesse an starker Inanspruchnahme, damit sie finanziell funktioniert, zu dem Zwecke erfolgt ist, dass sie „nie in Anspruch“ genommen werden müsse. Sowohl der Parteitagbeschluss als auch das Vorgehen der Landeshauptfrau Burgstaller zeigen klar, dass weder die Verfassung noch das sonstige Recht etwas bedeuten, wenn sie dem politischen Willen entgegenstehen. Dies hat übrigens bereits das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zur Fristenlösung klar gezeigt. Für den VfGH war nicht die durch die Verfassung gegebene Rechtslage maßgeblich, sondern, wie das Mitglied des VfGH Wilhelm Rosenzweig ausdrücklich erklärt hat, vielmehr jene „politische Willensentscheidung“, die von der aus dem „Kampf um ihre Programme“ siegreich hervorgegangenen Partei getragen ist. Rosenzweig sagt dann wörtlich:

„Diese Form der Demokratie darf nicht dadurch bedeutungslos gemacht werden, dass sich die Wähler sagen, dass letzten Endes die Entscheidung nicht von ihnen, sondern vom Verfassungsgericht getroffen wird“.6

Peter Pernthaler hat dazu treffend festgestellt: „das ist ein Vorgang, den man zurecht als ‚Verfassungsverdrängung’ bezeichnet hat und der auf kaltem Wege die normativ objektivierende Funktion des Verfassungsrechts außer Kraft setzt“.7 Felix Ermacora hat in seinem Buch Grundriss der Menschenrechte in Österreich festgestellt: „Es gibt keine sachliche Rechtfertigung für dieses Erkenntnis eines Höchstgerichtes in Mitteleuropa mit jenen Traditionen, die der Präambel der EMRK verpflichtet sind. Das Erkenntnis hat gesellschaftsändernden Bestrebungen einer einfachen Parlamentsmehrheit Rechnung getragen. Waldsteins Kritik ist in dieser Hinsicht voll zuzustimmen. Die Kritik gegen das Erkenntnis und die Art der Rechtsfindung ist umfassend gewesen“.8

In diesem Kontext kann kein Zweifel daran bestehen, dass die nach wie vor bestehende objektive Rechtswidrigkeit der Abtreibung im Rahmen der Fristenlösung, die von der Volksanwaltschaft überzeugend nachgewiesen wurde, für die Präsidentin des StSR für Wien ebenso wie für den Verantwortlichen für die Stellungnahme des BMBWK unmaßgeblich ist. Wenn das BMBWK „zur Rechtfertigung der ... kritisierten Klinikbesuche“ erklärt, „dass diese der sachlichen Darlegung und Diskussion ‚unterschiedlicher Leitvorstellungen der verschiedenen Gesellschaftsgruppen [...] im Geiste gegenseitiger Achtung’ dienen", so hält die Volksanwaltschaft dem mit vollem Recht entgegen, „dass es im Falle der Abtreibung eben nicht einfach um grundsätzlich akzeptable unterschiedliche Leitvorstellungen verschiedener Gesellschaftsgruppen geht, sondern um die Frage von Recht und Unrecht. Wann immer diese Unterscheidung im Rahmen von verpflichtenden Lehrausgängen nicht glaubhaft sichergestellt werden kann, haben solche zum Schutz der Schüler vor sittlicher Gefährdung (§ 2 [2] Z 5 SchVV) zu unterbleiben.

Im Hinblick auf den publizierten und praktizierten Willen der für die Entscheidungen verantwortlichen politischen Partei kann der Lehrausgang in eine Abtreibungsklinik in Wahrheit nur zu dem Zweck erfolgt sein, den SchülerInnen den Eindruck zu vermitteln, dass die Abtreibung gegebenenfalls für sie eine problemlose Lösung bei unerwünschter Schwangerschaft ist. Sie kennen damit auch schon die Klinik, an die sie sich wenden können. Bei Würdigung aller von der Volksanwaltschaft dargestellten Normen ist klar, dass deren schlichte Missachtung ebenfalls rechtswidrig ist. Versuche, die wahren Ziele des Vorgehens mit Erklärungen wie die oben zitierte der amtsführenden Präsidentin des StSR für Wien zu verschleiern, machen zudem klar, dass die Wahrheit bei diesem Vorgehen ebenso wenig bedeutet wie das Recht.

Im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Durchsetzung der Einrichtung einer Abtreibungsambulanz in den Salzburger Landeskrankenanstalten musste ich feststellen: „Mißt man die Realität an den angeführten9 Bestimmungen der Verfassung und maßgeblicher Gesetze, so wird klar, daß eine Weisung, die in sich rechtswidrig ist und in ihrer Folge rechtswidriges Handeln der von der Weisung betroffenen Personen anordnet, nach Art. 18 Abs. 1 BVG auch verfassungswidrig ist. Ein staatliches Organ, wie es die Landeshauptfrau ist, verläßt den Boden der Rechtsstaatlichkeit, wenn es eine politische Machtposition dazu mißbraucht, Rechtswidriges durchzusetzen, nur, weil es von der betreffenden politischen Partei gewünscht wird, die gerade die Macht hat. Wie bereits seit der vorchristlichen Antike klar erkannt wurde, schlägt auch eine Demokratie in ihre Entartung um, wenn die politischen Machtträger, im Falle der Demokratie die Mehrheit, objektiv Rechtswidriges mit Hilfe ihrer Macht durchsetzen. Die Demokratie schlägt dann, wie der griechische Historiker Polybios im 2. Jh. v. Chr. es formuliert, in die Ochlokratie um, in die Tyrannis der Masse. Nur totalitäre Systeme erlauben es sich, das Recht dort zu ignorieren, wo es ihnen im Wege steht“.10

Die Vorgänge um den von der Volksanwaltschaft mit Recht kritisierten Lehrausgang liegen leider auf der gleichen Ebene. Es geht jedoch nicht nur um ein „abtreibungsfreundliches Meinungsklima“, von dem man sprechen kann, sondern um einen massiven politischen Willen, der nachweislich auch die EU beherrscht, die Abtreibung überall als „Recht“ der Frau durchzusetzen. Daher wird am Schluss der Stellungnahme treffend festgestellt:

„Gemäß Art. 18 B-VG hat freilich die Vollziehung nicht aufgrund eines ‚Meinungsklimas’ zu erfolgen, sondern aufgrund der Gesetze. Auch die Volksanwaltschaft – ebenso wie das BMBWK oder der StSR für Wien – ist an diese gebunden, selbst wenn sie sich damit in Gegensatz zu einem widerstreitenden ‚Meinungsklima’ setzen sollte.

Es mögen daher in Zukunft bei der Organisation von Lehrausgängen die oben ausführlich erörterten rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden“.11

Der Volksanwaltschaft kann für ihr in dieser Stellungnahme zum Ausdruck kommendes Bemühen um die Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit nicht genug gedankt werden. Freilich lehren die Erfahrungen der Vergangenheit, dass auch die klarsten und besten Darlegungen der rechtlichen Lage einen politischen Willen nicht zu beeinflussen vermögen, der zum rechtwidrigen Handeln entschlossen ist und dazu die Macht hat. Es bleibt jedoch die Hoffnung, dass die Klarstellung der Rechtslage ein Erwachen bei möglichst vielen Menschen bewirken kann, denen die Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit ein ernstes Anliegen ist.

Referenzen

  1. Die Entscheidung der Volksanwaltschaft, in: Imabe-Studie Nr. 5, Wien 2005
  2. S. 8 der Entscheidung.
  3. S. 2 der Entscheidung.
  4. S. 4 der Entscheidung.
  5. Dazu eingehend Waldstein, Zeitschrift für Lebensrecht (ZfL) 14 (2005) 56 – 60 mit weiteren Hinweisen.
  6. Festschrift für Christian Broda, hrsg. von M. Neider (1976) 265. Dazu eingehend Waldstein, Das Menschenrecht zum Leben (= Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 423), Duncker & Humblot, Berlin 1982, 58 – 66.
  7. JBl 97 (1975) 317.
  8. Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Wien 1988, 55 mit weiteren Hinweisen.
  9. ZfL 14 (2005) 56 – 58.
  10. ZfL 14 (2005) 57 f.
  11. S. 40 der Entscheidung.

Anschrift des Autors:

Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Waldstein
Paris-Lodron-Straße 12
A-5020 Salzburg

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