Der Europarat will ein „Recht auf Abtreibung“ verankern. Fatale Konsequenzen für das Menschenrecht auf Leben und für Frauen

Imago Hominis (2008); 15(3): 188-190
Susanne Kummer

Im deutschsprachigen Raum besteht die Fristenlösung seit mehr als 30 Jahren und hat normativen Charakter gewonnen. Einerseits betrachtet die Mehrheit der Bevölkerung zwar immer noch die Abtreibung als Lösung zweiter Wahl bzw. als „Notlösung“. Andererseits zeigen die Zahlen, dass sich der Schwangerschaftsabbruch in allen Gesellschaftsschichten als gängige Praxis durchgesetzt hat. In Österreich werden schätzungsweise 40.000 bis 80.000 Kinder pro Jahr abgetrieben (bei 75.800 Lebendgeburten), in Deutschland sind es laut offizieller Statistik 120.000 pro Jahr. Seit den 70er Jahren hat es hier insgesamt mehr als fünf Millionen Abtreibungen gegeben.

Die sozialen Wunden wurden dabei in der Öffentlichkeit oft verdrängt (Post-Abortion-Syndrom, Druck auf ein „perfektes Kind“, demografische Krise, usw.), doch sie bleiben virulent. Das zeigt der eindrucksvolle Fall des behinderten Kindes Emil, der noch als Ungeborener im Juli 2008 die Republik Österreich wegen der Verletzung seiner Ehre klagte. Das Kind habe einen Schaden, sei aber kein Schaden, argumentieren seine Eltern, die sich trotz Diagnose für ihr Kind entschieden haben. Das ist heutzutage (leider) alles andere als selbstverständlich. In Großbritannien gelten Klumpfüße als Abtreibungsindikation - und das, obwohl die Deformation relativ leicht operativ behoben werden kann. Und in Dänemark hat die Einführung des nicht invasiven Screenings auf eine Trisomie 21 im Herbst 2004 die Zahl der Kinder, die mit Down-Syndrom geboren werden, fast halbiert, wie eine Studie zeigte – ein Beleg für den Zusammenhang zwischen Pränataldiagnose und dem numerischen Anstieg von Abtreibungen von Behinderten.

Abtreibung ist nicht nur eine persönliche Entscheidung. Sie hängt auch von der Entscheidung unserer Gesellschaft ab, wie sie Frauen, ihre Partner und Familien, die vor schwierigen Entscheidungen stehen, unterstützt. Für diese Probleme wächst leise eine Sensibilität. Auf europapolitischer Ebene scheint sich das Rad der Zeit hingegen zurückzudrehen.

Anstatt die Probleme rund um das Thema Schwangerschaftsabbruch endlich zu enttabuisieren, griff die Parlamentarische Versammlung des Europarates am 16. April 2008 in die ideologische Mottenkiste und sprach sich für ein Recht von Frauen auf Abtreibung aus. Die österreichische SP-Abgeordnete Gisela Wurm hatte den Antrag eingereicht. Der Druck auf die 47 Mitgliedsstaaten des Europarates steigt damit: Mit einem Entwurf zum „Zugang zu sicherer und legaler Abtreibung in Europa“ plädierte die Tirolerin Wurm dafür, Frauen ein „Recht auf Abtreibung“ zu garantieren und den Schwangerschaftsabbruch in den Gesetzgebungen ihrer Länder zu entkriminalisieren. Sprich: In jenen Ländern wie beispielsweise Österreich, wo Abtreibung im Strafgesetzbuch verboten und nur unter bestimmten Bedingungen straffrei gesetzt ist, soll dieser nun legalisiert werden. Soll aus dem (geduldeten) Unrecht ab nun ein Recht werden? Trotz scharfer Kritik wurde das Dokument in Strassburg mit 102 gegen 69 Stimmen bei 14 Enthaltungen als Resolution Nr. 11537 (2008) angenommen.

Anlass genug, sich die gesetzlichen Grundlagen zur Abtreibung in Österreich in Erinnerung zu rufen und zu fragen, welche Auswirkungen eine Legalisierung hätte. Im § 96 des Strafgesetzbuches wird der Schwangerschaftsabbruch ausdrücklich verboten. Bei Widerhandeln sind entsprechende Freiheitsstrafen festgelegt. § 97 regelt Ausnahmesituationen, unter denen eine Abtreibung straffrei bleibt:

  • Fristenlösung (innerhalb von 12 Wochen, nach vorangehender Beratung)
  • Medizinische Indikation (bei ernster Gefahr für das Leben oder schwerem Schaden für die Gesundheit der Mutter)
  • Eugenische Indikation (zu erwartende schwere geistige oder körperliche Schäden des Kindes)

Für die letzten beiden Punkte besteht keine zeitliche Befristung. Das Kind kann praktisch bis zur Geburt abgetrieben werden. In jedem Fall darf der Schwangerschaftsabbruch nur durch einen Arzt (ius practicandi, Ausbildungsassistent bzw. Facharzt für Gynäkologie oder Chirurgie) durchgeführt werden.

Doch auch ein anderer Punkt wird im Strafgesetzbuch klar formuliert: dass nämlich weder Ärzte noch andere im medizinischen Bereich Tätige zur Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch gezwungen werden dürfen. Aus der Verweigerung an einer Mitwirkung dürfe ihnen keinerlei Nachteil erwachsen. Somit sieht der Gesetzgeber das ungeborene Kind als grundsätzlich schützenswert an – eine Tatsache, der gerade in öffentlichen Spitälern Rechnung getragen werden muss.

Was aber, wenn nun die Abtreibung legalisiert und in einen Rechtsanspruch umgedeutet wird?

  • Ein Recht auf Abtreibung schließt die Pflicht anderer ein, diese durchzuführen. Aus dem geduldeten Unrecht wird eine einklagbare Dienstleistung.
  • Flankierende Maßnahmen wurden angekündigt, Versprechen, die bei Einführung der Fristenlösung getätigt wurden, um die erschreckend hohen Abtreibungszahlen zu verringern, wurden aber bis heute nicht eingelöst. Eine Legalisierung würde nun endgültig dazu führen, dass diese Forderungen in der Schublade landen: Bis heute gibt es keine Trennung von beratendem und abtreibendem Arzt; es gibt keine Bedenkzeit vor einer Abtreibung und weder gesicherte Zahlen, noch eine Motivationserhebung. Aber es wird ein gutes Geschäft gemacht.
  • Wo die Entscheidung zur Abtreibung als „Vorrecht“ der Frau angesehen wird, leistet man Vorschub, dass es sich Männer bequem machen können: Sie müssen keine Verantwortung übernehmen.
  • Wenn das ungeborene Kind als Sache angesehen wird, auf die es ein Recht gibt, es zu haben oder sich seiner zu entledigen, wachsen Anspruchsgedanken wie Recht auf ein gesundes Kind, Recht auf Abtreibung eines behinderten Kindes etc.
  • Derzeit wird Abtreibung auf EU-Ebene unter dem Schlagwort „reproduktive Gesundheit“ verkauft. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Frauen, die eine Abtreibung vornehmen lassen wollen, sollten auch klar über mögliche Nebenwirkungen ihre mentale Gesundheit betreffend, etwa über Risken wie Depression und Suchtgefahr, aufgeklärt werden, erklärte im März 2008 das britische Royal College of Psychatrists in einer offiziellen Erklärung. Die Tatsache, dass eine Abtreibung nicht einfach ein medizinischer Eingriff ist, sondern eine Todeserfahrung beinhaltet und bei den Frauen psychische und psychosomatische Folgen hinterlässt, ist bis heute ein gesellschaftliches Tabu, obwohl Studien auf diese Risiken hingewiesen haben.1 Fast jede zweite Frau erkrankt nach einer Abtreibung psychisch. Ein “Recht auf Abtreibung“, das den Abort als einen Teil von Gesundheit verkauft, verschleiert all diese Probleme – und lässt Frauen nach Aborten alleine.

Ein freiwilliger Schwangerschaftsabbruch beinhaltet die Entscheidung, das Leben des ungeborenen Kindes zu vernichten, „dessen Wert grundsätzlich dem der Mutter gleich ist“, betonte der langjährige Präsident der Päpstlichen Akademie für das Leben, Bischof Elio Sgreccia im „L’Osservatore Romano“ (27.4.2008). Mit der Forderung nach risikofreien und legalen Schwangerschaftsabbrüchen sei erstmals in einem offiziellen Dokument des Europarats von einem „Recht“ auf Abtreibungen die Rede, bemerkte Sgreccia. Es sei erstaunlich, dass der Text ausschließlich mit der Gesundheit der Frau und Sozialkosten argumentiere, ohne auf die Würde des ungeborenen Menschen einzugehen. Angesichts dessen Lebensrechts könne es keine angemessene Frist für Abtreibung geben. Widersprüchlich ist außerdem, dass das Dokument allen Menschen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und ein Verfügungsrecht über den eigenen Körper zubillige, davon aber die Ungeborenen ausnehme. Ein Embryo dürfe nicht auf einen Teil der Schwangeren reduziert werden.

Die Taktik ist alt und leider funktioniert sie immer noch: Begriffe werden einfach synonym verwendet, die grundlegenden Differenzen verschleiert. So soll nun aus einer nur unter bestimmten Bedingungen geduldeten, als straffrei gestellten Tat eine legale werden und damit in der Folge auch ein Anspruch entstehen. Was erlaubt ist, kann schließlich auch als Recht eingeklagt werden.

Gesetze haben sehr wohl einen Einfluss auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Leider ist die Fristenlösung ohnehin schon ein Beispiel dafür, wie sehr das Unrechtsbewusstsein in Bezug auf das Menschenrecht des Ungeborenen, nämlich sein Recht auf Leben, unterhöhlt wurde. Dass Gesetze nun einer Praxis angepasst werden sollen, die das Grundrecht auf Leben mit Füßen tritt, widerspricht jeder Vernunft.

Erfreulich ist zu beobachten, dass das Thema Abtreibung in jüngster Zeit in Medien2 und Kinofilmen3 auf unkonventionelle Weise thematisiert wird – Filme, die übrigens zu „Longsellern“ geworden sind. Offensichtlich ist das Kinopublikum bereit, sich mit ernsten Themen ohne gängige Klischees auseinander zu setzen. Dies kann als Zeichen gewertet werden, dass in der Gesellschaft eine neue Sensibilität für eine Kultur des Lebens entsteht. Es ist ein Gebot der Stunde, diese kulturellen Ansätze zu fördern und damit eine Trendwende hin zur Bejahung von Kindern sowie zur Unterstützung von Familien und Frauen in Not herbeizuführen. Für das Wohl der ganzen Menschheit muss dafür gearbeitet werden, ein neues Verständnis und Leitbild für Beziehungen, Verantwortung und gemeinsame Unterstützung zu schaffen – und damit statt eines Rechts auf Abtreibung ein Recht auf Leben zu ermöglichen.

Referenzen

  1. vgl. Pedersen W., Abortion and depression: A population-based longitudinal study of young women, Scand J Public Health (2008); 36(4): 424-428
    Fergusson D. M. et al., Abortion in Young Women and Subsequent Mental Health, J Child Psychol Psychiatry (2006); 47: 1, 16-24:
  2. So z. B. Hollstein M., Stell dir vor, du treibst ab – und keiner fragt warum, Die Welt, 20. 01. 2008, http://www.welt.de/politik/article1572882/Stell_dir_vor_du_treibst_ab__und_keiner_fragt_warum.html
  3. Im Kinohit „Juno“ (USA 2007) geht es um eine Teenagerschwangerschaft, bei der sich die 16-jährige Schülerin namens Juno statt abzutreiben für eine Adoption entscheidet. Ebenso der Kinofilm „Bella“ (USA 2006), der beim Filmfestival in Toronto 2006 den Publikumspreis („People’s Choice Award“) erhielt. Der Film handelt von den Geschichten einer jungen schwangeren Frau, die ihre Arbeit verliert, und eines Mannes, der Schwierigkeiten hat, sich nach einem tragischen Unfall in der Vergangenheit wieder zu fassen. Auch hier geht es um die zentrale Frage nach Abtreibung und der Annahme eines ungewollten Kindes.

Anschrift der Autorin:

Mag. Susanne Kummer, IMABE
Landstraßer Hauptstraße 4/13, A-1030 Wien
skummer(at)imabe.org

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