Seit 10. Juni 2026 liegt eine Gesetzes-Novelle für den assistierten Suizid in Österreich vor. „Der Entwurf geht weit über die gerichtlichen Vorgaben hinaus und baut jene Schutzmechanismen ab, die den assistierten Suizid bisher als eng begrenzte Ausnahme charakterisierten", kritisiert IMABE-Direktorin Susanne Kummer. Das VfGH-Erkenntnis sei zum Anlass genommen, nicht nur eine Verfahrenslücke zu schließen, sondern das Schutzkonzept des ursprünglichen Sterbeverfügungsgesetzes zurückzunehmen.
Ein enger Auftrag – eine weitreichende Antwort
Als der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Dezember 2024 Teile des sog. "Sterbeverfügungsgesetzes" aufhob, war der Auftrag an den Gesetzgeber eng umrissen: Es sollte die Möglichkeit geregelt werden, eine Sterbeverfügung nach Ablauf ihrer einjährigen Gültigkeit in einem vereinfachten Verfahren zu erneuern. Das Schutzkonzept des Gesetzes als solches wurde nicht beanstandet. Der nun vorliegende Entwurf der StVfG-Novelle 2026 geht jedoch weit über diesen Auftrag hinaus.
In den 18 eingebrachten Stellungnahmen stimmen Institutionen mit sehr unterschiedlichen Aufgaben und Perspektiven – die Patientenanwaltschaft, Verfassungsjuristen der Länder, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, die Österreichische Bischofskonferenz und IMABE – in zentralen Kritikpunkten überein.
Im Mittelpunkt stehen vier Kritiklinien: die Schwächung der ärztlichen Aufklärung, die Auflösung des Mehraugenprinzips, eine über die Vorgaben des VfGH hinausgehende Umsetzung der Erneuerungsregelung sowie zahlreiche legistische Mängel. Gemeinsam zeichnen diese Einwände das Bild einer Novelle, die den Charakter des Sterbeverfügungsgesetzes verändert.
Von der Ausnahme zur administrierbaren Option
Das Sterbeverfügungsgesetz verstand den assistierten Suizid ausdrücklich als eng begrenzte Ausnahme vom strafrechtlichen Verbot der Suizidbeihilfe. Entsprechend hoch waren die verfahrensrechtlichen Sicherungen: doppelte ärztliche Aufklärung, verpflichtende Information über palliativmedizinische Alternativen, klare Rollentrennung zwischen medizinischer Beurteilung, rechtlicher Dokumentation und Totenbeschau sowie zeitliche Begrenzungen.
Die Novelle verschiebt diese Grundausrichtung: Sie ermöglicht die Erneuerung bestehender Sterbeverfügungen innerhalb eines Fünfjahreszeitraums unter deutlich reduzierten Anforderungen:
- Die ärztliche Aufklärung wird auf eine Bestätigung reduziert, die bis zu einem Jahr alt sein darf.
- Eine neuerliche umfassende Information über Behandlungsalternativen oder palliativmedizinische Möglichkeiten ist nicht mehr vorgesehen.
- Medizinische Beurteilung, rechtliche Dokumentation und möglicherweise sogar die Totenbeschau können in einer einzigen Person zusammenfallen.
Damit verändert sich der Charakter des Verfahrens grundlegend: Aus einer besonders sorgfältig geprüften Ausnahme wird eine administrativ vereinfachte, dauerhaft verfügbare Option – eine Normalisierung, die von zahlreichen Stellungnahmen kritisch gesehen wird.
Alles aus einer Hand? Das Ende des Mehraugenprinzips
Kaum ein Kritikpunkt findet in den Stellungnahmen eine derart breite Übereinstimmung wie die geplante Aufweichung des Mehraugenprinzips. Die ARGE Patientinnen- und Pflegeanwältinnen warnt vor einer „gefährlichen Rollenvermischung", weil künftig dieselbe ärztliche Person sowohl die Erneuerung bestätigen als auch dokumentieren kann. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag gelangt zum selben Ergebnis: Die Prüfung der freien Selbstbestimmung durch nur eine Person eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und werde der Bedeutung der Entscheidung nicht gerecht. Auch der Verfassungsdienst des Landes Tirol sieht einen Bruch mit der bisherigen Schutzarchitektur des Gesetzes.
Die Kritik betrifft ein rechtsstaatliches Grundprinzip: Wo Beratung, Beurteilung, Dokumentation und möglicherweise sogar die Totenbeschau – das lässt der Entwurf offen – in einer Hand zusammenfallen, werden Kontrolle und Schutz vor Missbrauch unterminiert.
Ärzte müssen nicht mehr aufklären, nur noch bestätigen
Ebenso grundlegend ist die Kritik an der vorgesehenen Erneuerung einer Sterbeverfügung innerhalb des Fünfjahreszeitraums: Während für die erstmalige Errichtung eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich Information über palliativmedizinische Möglichkeiten verpflichtend ist, soll für die Erneuerung künftig die oben beschriebene, bloße ärztliche Bestätigung genügen.
Gerade bei fortschreitenden Erkrankungen können sich Krankheitsverlauf, therapeutische Möglichkeiten, Leidensdruck und persönliche Einstellungen innerhalb kurzer Zeit grundlegend verändern. Eine Entscheidung über den Zugang zu einem tödlichen Präparat setzt daher eine aktuelle und umfassende Information voraus.
Die Österreichische Bischofskonferenz hebt hervor, dass die Befristung der Sterbeverfügung gerade dem Schutz der betroffenen Person dient. Suizidwünsche seien häufig ambivalent und könnten sich unter wirksamer Schmerztherapie, psychotherapeutischer Unterstützung oder menschlicher Begleitung verändern. Ein bloß vereinfachtes Erneuerungsverfahren werde diesem Schutzgedanken nicht gerecht.
Verfassungsdienst fordert Begründung für langen Fünfjahreszeitraum
Mehrere Stellungnahmen stellen die Frage, ob die Novelle tatsächlich nur den eingangs beschriebenen, eng umrissenen Auftrag des Verfassungsgerichtshofes erfüllt. Aussagen zur Reduktion bestehender Schutzmechanismen enthält das Erkenntnis nicht.
Dennoch ermöglicht der Entwurf innerhalb des Fünfjahreszeitraums mehrfache Erneuerungen unter deutlich reduzierten Verfahrensanforderungen. Auch das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst regt an, die Wahl dieser Frist näher zu begründen, da sich eine derartige Vorgabe dem Erkenntnis des VfGH nicht entnehmen lasse.
Patientenverfügung als Vorbild? Ein Vergleich, der hinkt
Die Erläuterungen zur Novelle begründen die neue Erneuerungsregelung ausdrücklich mit einem Vergleich zur Patientenverfügung. Auch diese Argumentation stößt auf grundsätzliche Einwände.
Die Patientenverfügung regelt den Verzicht auf zukünftige medizinische Behandlungen für den Fall des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit. Mit der Sterbeverfügung bereitet hingegen ein voll entscheidungsfähiger Mensch eine Handlung vor, die unmittelbar seine eigene Tötung zum Ziel hat. Pointiert formuliert: Die Patientenverfügung begrenzt medizinische Behandlung; die Sterbeverfügung eröffnet den Zugang zu einem tödlichen Präparat. Beide Regelungsgegenstände unterscheiden sich daher ihrem Schutzzweck nach grundlegend. Die Gleichsetzung droht den besonderen Schutzbedarf bei Entscheidungen über assistierten Suizid zu relativieren.
Organspende versus Sterbeverfügung: ungleiche Schutzstandards
IMABE weist darüber hinaus darauf hin, wie schwach das Schutzkonzept beim assistierten Suizid im Vergleich mit anderen Bereichen des Medizinrechts ist. Das Organtransplantationsgesetz etwa verlangt für eine Lebendorganspende unmittelbar vor dem Eingriff eine aktuelle, umfassend informierte und jederzeit widerrufbare Zustimmung. Für die Erneuerung einer Sterbeverfügung soll demgegenüber innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine bloße ärztliche Bestätigung ausreichen.
Diese unterschiedliche Gewichtung wirft Fragen nach der Kohärenz der Rechtsordnung auf. Gerade dort, wo eine Entscheidung unumkehrbar den Zugang zu einem tödlichen Präparat eröffnet, wären besonders hohe Anforderungen an Aktualität der Aufklärung und institutionelle Kontrolle zu erwarten. Das Gegenteil ist der Fall.
Legistische Schwächen und offene Fragen
Neben den grundsätzlichen Einwänden weisen zahlreiche Stellungnahmen auf erhebliche handwerkliche Mängel des Entwurfs hin. Die Patientenanwälte machen darauf aufmerksam, dass mangels Mindestfrist eine Sterbeverfügung theoretisch bereits unmittelbar nach ihrer Errichtung erneuert werden könnte. Die beabsichtigte einjährige Geltungsdauer ließe sich dadurch faktisch auf nahezu zwei Jahre verlängern.
Der Verfassungsdienst des Landes Tirol verweist darüber hinaus auf ungeklärte Fragen der Urkundenverwahrung. Offen bleibt auch, wo die bereits ausgegebenen tödlichen Präparate landen sollen, wenn sich bei einer Erneuerung herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen inzwischen nicht mehr vorliegen. Schon jetzt besteht das Problem, dass keine Behörde über verbleibende, nicht benutzte tödliche Präparate Bescheid weiß, da diese nicht retourniert wurden und in der Praxis keine Kontrollmechanismen vorgesehen sind.
Schließlich kritisieren Bundeskanzleramt, Rechtsanwaltskammertag und mehrere Länder die ungewöhnlich kurze Begutachtungsfrist von lediglich zwei Wochen. Bei einem Gesetz von existenzieller Tragweite werde dadurch eine sorgfältige öffentliche Diskussion erschwert.
Gesetzgeber ist nun am Zug
Nach Abschluss der Begutachtung ist die Bundesregierung nun gefordert, die zahlreichen Einwände sorgfältig zu prüfen und den Gesetzesentwurf entsprechend zu überarbeiten. Eine gesetzliche Frist für die Einarbeitung der Stellungnahmen besteht zwar nicht. Angesichts der vom VfGH gesetzten Reparaturfrist steht der Gesetzgeber jedoch unter erheblichem Zeitdruck, eine verfassungskonforme und zugleich dem Schutz vulnerabler Menschen gerecht werdende Neuregelung vorzulegen.